Warum das Konto beim Einkauf mit EC-Karte besser gedeckt sein sollte

Warum das Konto beim Einkauf mit EC-Karte besser gedeckt sein sollte 

Zunächst einmal ist es nichts Ungewöhnliches, wenn jemand seinen Einkauf nicht bar bezahlt, sondern stattdessen seine EC-Karte zückt. Die Gründe dafür können zudem recht unterschiedlich sein. So findet es der eine vielleicht schlichtweg bequemer, mit Karte zu bezahlen, als mit Scheinen und Münzen herumzuhantieren.

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Der andere hat es vielleicht nicht mehr zur Bank geschafft oder mehr eingekauft als geplant und deshalb nicht genug Bargeld dabei. Wieder ein anderer hofft einfach darauf, dass schon noch genug Geld auf seinem Konto sein wird, um den Einkauf zu bezahlen. Ist dies dann nicht der Fall, droht aber mitunter eine böse Überraschung. 

Hier die Erklärung, warum das Konto beim Einkauf
mit EC-Karte besser gedeckt sein sollte:

Worin unterscheiden sich die Kartenzahlungen?

Viele sind der Meinung, dass der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wenn die Kassiererin die EC-Karte samt Kassenzettel zurückgibt. Den meisten ist zwar aufgefallen, dass sie bei einer Kartenzahlung mal ihre PIN eingeben und mal den Kassenbeleg unterschreiben müssen. Oft führen sie das aber schlichtweg auf das System zurück, mit dem der Händler arbeitet. 

Tatsächlich handelt es sich hierbei aber um zwei unterschiedliche Vorgänge. Muss der Kunde seine PIN eingeben, so handelt es sich dabei um eine echte Kartenzahlung. Das System prüft dabei direkt, ob das Konto eine ausreichende Deckung aufweist.

Der Händler sieht dabei den Kontostand des Kunden natürlich nicht, aber er hat die Garantie, dass genug Geld auf dem Konto ist. Wenn der Bezahlvorgang an der Kasse abgeschlossen ist, ist der Einkauf endgültig bezahlt. 

Bei einer Zahlung mit EC-Karte und Unterschrift ist das anders. Strenggenommen bezahlt der Kunde nämlich gar nicht mit seiner Karte, sondern nimmt lediglich am Lastschriftverfahren teil. Konkret heißt das Verfahren ELV und wird in der jetzigen Form noch bis zum 1. Februar 2016 möglich sein. 

Durch die Umstellung auf SEPA haben der Handel und die Banken bis zu diesem Stichtag Zeit, ein System zu entwickeln, das mit dem neugeregelten Zahlungsverkehr vereinbar ist. Wenn der Kunde den Kassenbeleg unterschreibt, erteilt er dem Händler also die Ermächtigung, den Rechnungsbetrag von seinem Konto einzuziehen.

Eine Prüfung, ob genug Geld auf dem Konto ist, findet beim ELV nicht statt. Der Einkauf ist erst dann wirklich bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag abgebucht wurde. Möchte der Händler das Geld abbuchen, das Konto weist aber nicht die notwendige Deckung auf, kann die Bank sich weigern, die Lastschrift einzulösen. Der Händler bekommt sein Geld dann also nicht und der Einkauf ist noch immer nicht bezahlt. 

Wann nutzen Händler welches Verfahren?

Ob ein Händler die Eingabe der PIN verlangt oder sich mit einer Unterschrift zufriedengibt, ist von Geschäft zu Geschäft verschieden. Bei einigen Händlern ist eine Kartenzahlung nur mit PIN möglich, andere Händler setzen ausschließlich das Lastschriftverfahren, also die Kombination aus EC-Karte und Unterschrift, ein. 

Wieder andere Händler bevorzugen zwar das Lastschriftverfahren, weichen aber zur eigenen Absicherung bei Rechnungsbeträgen ab 500 Euro auf die Zahlung mit Eingabe der Geheimzahl aus. Umgekehrt gibt es Händler, die eigentlich das PIN-Verfahren einsetzen, aber als Aushilfslösung auf das Lastschriftverfahren zurückgreifen. 

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Online-Verbindung zur Bank, die für das PIN-Verfahren notwendig ist, nicht hergestellt werden kann. Daneben gibt es Händler, die sowohl das PIN- als auch das Unterschriftsverfahren nutzen, wobei dann ein Zufallsgenerator darüber entscheidet, welches Verfahren beim aktuellen Zahlungsvorgang zum Einsatz kommt.  

Was passiert, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird?

Händler gehen unterschiedlich vor, wenn sie den offenen Rechnungsbetrag nicht einziehen können. Die meisten Händler versuchen einige Tage später noch einmal, die Lastschrift einzulösen. Kann der Rechnungsbetrag beim zweiten Anlauf abgebucht werden, erhöht sich die Forderung oft nur minimal. 

Der Händler stellt dem Kunden dann nämlich nur die Bankgebühren in Rechnung, die durch die Rückgabe der ersten Lastschrift entstanden sind. Einige Händler berechnen dem Kunden zusätzlich zu den Bankgebühren aber auch geringe Bearbeitungsgebühren. Allerdings gibt es auch Händler, die schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Einzugsversuch saftige Zusatzkosten aufschlagen oder die Angelegenheit direkt an einen externen Dienstleister abgeben. 

Dann wird es noch mal deutlich teurer. Spätestens wenn das Geld auch beim zweiten Versuch nicht eingezogen werden konnte, muss der Kunde mit satten Zusatzkosten rechnen. So muss der Händler allein dafür, dass er die Anschrift des Kunden von der Bank anfordert, um diesem eine Mahnung zuschicken zu können, mitunter 20 Euro und mehr bezahlen. 

Diese Kosten wird der Händler dem Kunden genauso in Rechnung stellen wie die Bankgebühren für die Rückgaben der Lastschriften, die Mahngebühren oder die Kosten für das eingeschaltete Inkassounternehmen. 

Wenn der Kunde seinen Einkauf mit EC-Karte und Unterschrift bezahlt, sollte er also darauf achten, dass sein Konto gedeckt ist und der Einzug klappt. Verweigert die Bank die Einlösung der Lastschrift, sollte der Kunde möglichst schnell reagieren. Wenn er die offene Rechnung von sich aus und vor dem zweiten Einzugsversuch des Händlers bar oder per Überweisung bezahlt, verzichten viele Händler nämlich auf Zusatzgebühren.

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