FAQ zum neuen Verbraucherinsolvenzverfahren Teil I

FAQ zum (neuen) Verbraucherinsolvenzverfahren, Teil I 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es schon länger in Deutschland. Nun wurde die Insolvenzordnung, die die Regelungen zu dem Verfahren enthält, aber in einigen Punkten geändert. Diese Änderungen sind zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten.

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Generell eröffnet das Verbraucherinsolvenzverfahren überschuldeten Verbrauchern die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang ohne Schulden nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens.

Für einige Verbraucher ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dabei auch die einzige Möglichkeit, ihren Schuldenberg überhaupt abzutragen und ihre finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Andererseits ist das Verfahren für Betroffene kein leichter Weg. Vielen Betroffenen fehlt zudem das Wissen, wie so ein Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt abläuft. In einer zweiteiligen Übersicht fassen wir deshalb die wichtigsten Infos zu Tipps zu diesem Thema zusammen. 

Hier also Teil I der FAQ zum (neuen) Verbraucherinsolvenzverfahren:

Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Schritte: 

1. Schritt: Der außergerichtliche Einigungsversuch

Bevor der Betroffene überhaupt beantragen kann, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss er versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Den Versuch, eine Lösung für das Zurückzahlen der Schulden zu finden, kann der Betroffene aber nicht alleine unternehmen.

Stattdessen muss eine Insolvenzberatungsstelle, ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Stelle an dem Einigungsversuch beteiligt sein. Alternativ reicht auch der Nachweis, dass der Betroffene eine persönliche Beratung in Anspruch genommen hat, bei der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend geprüft wurden. 

2. Schritt: Das Stellen der Anträge

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Betroffene die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Dies erfolgt beim zuständigen Insolvenzgericht. Gleichzeitig kann der Betroffene einen Antrag auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf des Verfahrens stellen.

Das Gericht kann ein Schuldenbereinigungsverfahren veranlassen. Dieses Verfahren ist im Prinzip der zweite Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dieses Mal wirkt das Gericht an dem Einigungsversuch aber unterstützend mit. 

3. Schritt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Scheitert auch der zweite Einigungsversuch oder hat das Gericht von vorneherein auf ein Schuldenbereinigungsverfahren verzichtet, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei stellt das Gericht zunächst förmlich fest, wie hoch die Schulden sind und wie hoch die jeweiligen Forderungen der einzelnen Gläubiger sind. Ist pfändbares Vermögen vorhanden, wird dieses außerdem jetzt verwertet. Die Gläubiger erhalten dann die erzielten Erlöse. 

4. Schritt: Die Wohlverhaltensphase

Nachdem die Schuldensituation festgestellt und pfändbares Vermögen verwertet wurde, folgt die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit muss der Betroffene die Anteile seines Einkommens, die pfändbar sind, an den Insolvenzverwalter abtreten.

Als Insolvenzverwalter bestellt das Gericht meist einen Rechtsanwalt, der die Funktion eines Treuhänders hat. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter nimmt die pfändbaren Einkommensanteile entgegen und leitet sie an die Gläubiger weiter. Gleichzeitig ist der Insolvenzverwalter der wichtigste Ansprechpartner des Betroffenen. 

So muss der Betroffene den Insolvenzverwalter beispielsweise über wesentliche Änderungen informieren. Außerdem gibt es bestimmte Mitwirkungspflichten, denen der Betroffene nachkommen muss. Ist es dem Betroffenen nicht gelungen, seine gesamten Schulden während der Wohlverhaltensphase zu tilgen, werden ihm die verbliebenen Schulden erlassen. 

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Betroffene die Restschuldbefreiung beantragt hatte und seine Pflichten während der Wohlverhaltensphase nicht verletzt hat.

Verfügt der Betroffene über gar keine finanziellen Mittel und keinerlei Vermögenswerte, so dass während des Verfahrens nichts an die Gläubiger verteilt werden konnte, wird er mit Ablauf des Verfahrens von seinen gesamten Schulden befreit.   

Wie lange dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Normalerweise dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren sechs Jahre lang. Diese sechs Jahre beginnen mit dem Tag, an dem das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde und schließen die Wohlverhaltensphase mit ein. Tatsächlich dauert das Verfahren aber länger, denn die Zeit ab dem außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt noch dazu.

Durch die Neuregelung, die am dem 1. Juli 2014 gilt, ist es nun möglich, das Verfahren auf fünf und auf drei Jahre zu verkürzen.

Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn der Betroffene sämtliche Verfahrenskosten innerhalb dieser fünf Jahre bezahlt hat. Kann der Betroffene zusätzlich dazu innerhalb von drei Jahren auch noch mindestens 35 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger tilgen, kann ihm schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden. 

In der Praxis dürften aber die wenigsten Schuldner in der Lage sein, die Verfahrenskosten und mehr als ein Drittel ihrer Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen. Hat der Betroffene die Anforderungen für eine verkürzte Verfahrensdauer erfüllt, muss er die vorzeitige Beendigung des Verfahrens beantragen. Sie erfolgt nämlich nicht automatisch.

Zudem ist ein verkürztes Verfahren nur möglich, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurde. Bei Anträgen davor finden die alten Regelungen Anwendung.  

Ist ein Insolvenzverfahren auch bei Arbeitslosigkeit möglich?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist grundsätzlich für alle überschuldeten Verbraucher gedacht. Es ist somit keine zwingend vorgeschriebene Voraussetzung, dass der Betroffene in einem Arbeitsverhältnis stehen und damit ein Einkommen erzielen muss. 

Auch wenn der Betroffene Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezieht, kann er also prinzipiell ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Allerdings ist er im Fall von Arbeitslosigkeit dazu verpflichtet, sich aktiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen.

Außerdem muss er jede zumutbare Arbeit annehmen. Hat der Betroffene aktiv und intensiv nach einem Arbeitsplatz gesucht und kann er seine Bemühungen auch nachweisen, können ihm seine Restschulden nach Ablauf des Verfahrens erlassen werden, selbst wenn er keine Arbeit gefunden hat und keine Zahlungen an seine Gläubiger leisten konnte.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Betroffene seine Arbeit verliert, während das Insolvenzverfahren läuft. Auch in diesem Fall muss er sich zwar um einen neuen Job bemühen, seine Bemühungen nachweisen und eine zumutbare Arbeit annehmen.

Findet er aber keinen neuen Arbeitsplatz, läuft das Verfahren wie gehabt weiter und am Ende kann ihm die Restschuldbefreiung erteilt werden. 

Was ist, wenn der Betroffene Rentner oder erwerbsunfähig ist?

Auch als Rentner oder bei einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit kann der Betroffene das Insolvenzverfahren durchlaufen und am Ende von seinen Restschulden befreit werden. Ist der Betroffene wegen einer Erkrankung, einer Behinderung oder aus einem anderen Grund erwerbsunfähig, gilt für ihn die Pflicht, arbeiten zu gehen oder sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, nicht. 

Gleiches ist der Fall, wenn der Betroffene das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Auch als Rentner muss der Betroffene also nicht wieder arbeiten gehen, um eine Restschuldbefreiung erhalten zu können. Hat der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze jedoch noch nicht erreicht, sondern befindet er sich im Vorruhestand, unterliegt er in aller Regel der Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen.

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Thema: FAQ zum neuen Verbraucherinsolvenzverfahren Teil I

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