Antworten zum neuen Verbraucherinsolvenzrecht

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Verbraucherinsolvenzrecht

Mehrere Kredite zu vermeintlich günstigen Konditionen, zu viele Ratenkäufe, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder ein Schicksalsschlag – es gibt viele mögliche Gründe, weshalb jemand in die Ver- oder gar Überschuldung rutschen kann. In einigen Fällen ist der Weg aus den Schulden dann nur durch ein Insolvenzverfahren möglich. 

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Dabei kennt die Insolvenzordnung zum einen die Regelinsolvenz, die vorrangig bei Selbstständigen, bei juristischen Personen und bei natürlichen Personen mit vielen Gläubigern und komplizierten Verhältnissen Anwendung findet. Zum anderen gibt es die Verbraucherinsolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für natürliche Personen gedacht und da es sich bei diesen Personen im Normalfall um Privatpersonen handelt, wird auch von der Privatinsolvenz gesprochen.

Nun wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren reformiert und ein neues Gesetzespaket dazu auf den Weg gebracht. Die Neuregelung tritt erst am 1. Juli 2014 in Kraft. Eine Neuerung, die Einlagenzahlungen für die Nutzung von Genossenschaftswohnungen bis zu einer bestimmten Höhe schützt, ist aber mit sofortiger Wirkung und damit schon jetzt gültig. 

Für Betroffene wird es außerdem in Zukunft noch wichtiger sein, frühzeitig zu reagieren, damit ein Neuanfang ohne Schulden gelingt.

Aber was ändert sich durch die Reform konkret? 

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten
zum neuen Verbraucherinsolvenzrecht in der Übersicht:
 

Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Verbraucher, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, müssen zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen. Dazu wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der unter Berücksichtigung des pfändbaren Einkommens und der Unterhaltspflichten festlegt, wie die Schulden abgebaut werden sollen. 

Lehnt ein einziger Gläubiger den vorgelegten Plan ab, gilt der Einigungsversuch als gescheitert und beim Amtsgericht kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Nach Eröffnung des Verfahrens muss der Schuldner sechs Jahre lang die pfändbaren Anteile seines Einkommens an den Treuhänder abführen, den das Gericht bestellt hat. Außerdem muss er den übrigen Verpflichtungen nachkommen, sich beispielsweise um einen Job bemühen, wenn er arbeitslos ist. 

Hat der Schuldner die Auflagen eingehalten, können ihm nach sechs Jahren die eventuell noch vorhandenen Restschulden erlassen werden.  Grundsätzlich sollten sich Betroffene frühzeitig an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden und fachkundige Hilfe einholen. Zum einen können sie den Schuldner gezielt unterstützen und beispielsweise Verhandlungen mit den Gläubigern führen. 

Zum anderen ist für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ohnehin eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle notwendig, die bestätigt, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist.

Welche Änderungen wird es bei der Verfahrensdauer geben?

In Zukunft wird es möglich sein, die Befreiung von den Restschulden schon nach drei Jahren zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner innerhalb dieser drei Jahre mindestens 35 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger und die Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren bezahlt hat. 

Kann der Schuldner wenigstens die Verfahrenskosten, die sich im Wesentlichen aus den Gerichtskosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter zusammensetzen, decken, wird künftig eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich sein. 

Bei den meisten Schuldnern wird sich aber vermutlich nichts an der sechsjährigen Verfahrensdauer ändern, denn den wenigsten wird es wohl gelingen, ihre Schulden in der geforderten Höhe abzutragen, die ein verkürztes Verfahren voraussetzt. 

Welche Vorteile ergeben sich durch das neue Verbraucherinsolvenzrecht?

Eine wichtige Neuerung betrifft die Einlagenzahlung für die Nutzung von Genossenschaftswohnungen. Die wesentliche Absicht eines Insolvenzverfahrens besteht darin, die Existenz und die Wohnung des Schuldners zu sichern. Dieser Zweck wurde jedoch bisher häufig dadurch torpediert, dass Insolvenzverwalter die Einlagenzahlungen dem pfändbaren Vermögen zurechneten. In der Folge landeten einige Mieter von Genossenschaftswohnungen auf der Straße. 

In Zukunft wird es dies nicht mehr geben, denn genauso wie Mietkautionen können nun auch die gezahlten Einlagen nicht mehr gepfändet werden. Diese Neuerung gilt nicht erst ab Juli 2014, sondern ist bereits jetzt in Kraft getreten. Allerdings gibt es hierbei einen Haken. 

Geschützt sind die Einlagenzahlungen nämlich nur bis zum Vierfachen der monatlichen Miete und dabei bis zu einer Maximalhöhe von 2.000 Euro. Familien mit Kindern, die entsprechend große Wohnungen benötigen, oder Mieter in Großstädten und Ballungsräumen dürften die 2.000 Euro-Grenze jedoch recht schnell überschreiten, so dass sie von dem neuen Pfändungsschutz letztlich kaum profitieren.

Eine weitere positive Neuerung besteht darin, dass der sogenannte Lohnabtretungsvorrang künftig im Insolvenzverfahren wegfallen wird. Bei Kreditverträgen beispielsweise ist es üblich, eine Lohnabtretung als Sicherheit zu vereinbaren. Kann der Schuldner den Kredit nicht mehr bedienen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an die Bank weiterzuleiten. Ein gerichtlicher Titel muss bei einer vorliegenden Lohnabtretungsvereinbarung nicht erwirkt werden. 

Grundsätzlich wird sich daran auch in Zukunft nichts ändern. Lediglich im Insolvenzverfahren greift diese Regelung dann nicht mehr. Bislang haben Lohnabtretungsvereinbarungen außerdem auch in den ersten beiden Jahren eines Insolvenzverfahrens Bestand. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss die pfändbaren Anteile trotz eröffnetem Insolvenzverfahren in den zwei ersten Jahren weiterhin direkt an die Bank bezahlen. 

Dadurch entstanden regelmäßig Schwierigkeiten, denn andere Gläubiger wurden benachteiligt. Mit Inkrafttreten der Reform laufen alle Zahlungen über den Insolvenzverwalter, unabhängig davon, ob Lohnabtretungsvereinbarungen vorliegen oder ob nicht. Dies wiederum dürfte auch dazu beitragen, dass außergerichtliche Einigungen einfacher erzielt werden können. 

Welche Nachteile bringt die Reform mit sich?

In Zukunft werden bestimmte Unterhalts- und Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Auch wenn die anderen Schulden erlassen werden, bleiben manche Unterhalts- und Steuerschulden damit weiterhin bestehen. 

Die Verwertung von Kraftfahrzeugen wird künftig ebenfalls anders regelt. Eine weitere Änderung betrifft Arbeitgeberdarlehen. Erhält ein Arbeitnehmer ein Darlehen von seinem Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die vereinbarten Kreditraten, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze, unmittelbar vom Arbeitsentgelt einbehalten. Derzeit ist dies auch innerhalb der ersten beiden Jahre eines Insolvenzverfahrens möglich. Diese Regelung wird abgeschafft, was zur Folge haben könnte, dass Arbeitgeber Darlehen zögerlicher vergeben werden. 

Hinzu kommt, dass Gläubiger künftig mehr Möglichkeiten haben werden, um ein Versagen der Restschuldbefreiung zu erzielen. Um das Verbraucherinsolvenzverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, wird es deshalb noch wichtiger werden, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem wird der Schuldner noch aktiver an seiner Entschuldung mitwirken müssen, um die Befreiung von den Restschulden nicht zu gefährden. 

Aber nicht nur die Gläubiger, sondern auch der Insolvenzverwalter wird künftig umfangreichere Befugnisse haben. Bisher kann er Rechtsgeschäfte des Schuldners, die vor der Insolvenz stattfanden, nur im Auftrag der Gläubiger anfechten. In Zukunft wird eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unter gewissen Umständen auch im Eigeninteresse und von sich aus möglich sein.

Was können und sollten Betroffene schon jetzt unternehmen?

Schuldner sollten sich möglichst frühzeitig einen Überblick über ihre finanzielle Situation verschaffen und fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte können Schuldner dabei unterstützen, einen Plan mit einem geeigneten und realisierbaren Weg aus den Schulden auszuarbeiten. Zudem kennen sie die Chancen, aber auch die Stolpersteine, die das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet. 

Eine kompetente Beratung ist zudem dann sehr wichtig, wenn Steuer- oder Unterhaltsschulden vorhanden sind. Diese werden künftig im Zuge einer Restschuldbefreiung nämlich teilweise nicht mehr erlassen. Beratung ist auch dann angezeigt, wenn Schuldner in Mietwohnungen von Wohnungsbaugenossenschaften wohnen. 

Für die Einlagenzahlungen gilt zwar schon jetzt der Pfändungsschutz, allerdings überschreiten viele Mieter die Höchstgrenze von 2.000 Euro. 

Möglicherweise kann eine Absprache mit der Wohnungsbaugenossenschaft getroffen werden, durch die beispielsweise die Höhe der Pflichtanteile gesenkt wird. Schuldner, die den Unterhalt für ihre Kinder oder den Ehepartner nicht aufbringen können, sollten ihren Unterhaltstitel prüfen lassen. In vielen Fällen entspricht der fällige Betrag nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, was den Schuldenberg immer weiter steigen lässt. Mit der Unterstützung eines Anwalts für Familienrecht kann der Unterhaltstitel jedoch angepasst werden.   

Schuldner sollten sich außerdem nicht von der Aussicht auf eine verkürzte Verfahrensdauer blenden lassen. Statt nach sechs, schon nach drei Jahren schuldenfrei zu sein, klingt zweifelsohne sehr verlockend. Auf seriösem Wege dürften die meisten Schuldner aber nicht in der Lage sein, die dafür erforderlichen 35 Prozent der Gläubigerforderungen plus die Verfahrenskosten aufzubringen. Für einige Schuldner sind zudem die derzeit gültigen Regelungen vorteilhafter.

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