Die wichtigsten Infos und Tipps im Fall einer Kontopfändung
Die Kontopfändung gehört neben der Lohnpfändung zu den häufigsten Maßnahmen, die im Zuge einer Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Eine Kontopfändung ermöglicht dem Gläubiger, das Guthaben, das Sparguthaben und die vermögenswirksamen Anlagen auf den Konten des Schuldners zu pfänden.
Gleichzeitig bewirkt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass die betreffenden Konten zunächst gesperrt und das Guthaben darauf eingefroren ist. Was aber kann der Schuldner tun, wenn ein Gläubiger die Pfändung seiner Konten erwirkt hat?
Hier die wichtigsten Infos und Tipps
im Fall einer Kontopfändung in der Übersicht:
Inhalt
Wann kann ein Gläubiger das Guthaben auf dem Konto pfänden?
Eine Kontopfändung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt sein müssen:
1. Der Gläubiger verfügt über einen vollstreckbaren Titel.
Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger besteht ein Schuldverhältnis. Das bedeutet, dass der Schuldner grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Zahlungen ordnungsgemäß und wie vereinbart zu leisten. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und reagiert er auch nicht auf Mahnungen, hat der Gläubiger das Recht, seine Forderungen durchzusetzen.
Dazu kann er entweder Klage erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Für das gerichtliche Mahnverfahren wird sich der Gläubiger meist dann entscheiden, wenn die Forderung unstrittig ist und er keinen Widerspruch des Schuldners erwartet. Im Gegensatz zur Klage kann der Gläubiger durch das Mahnverfahren nämlich wesentlich schneller einen vollstreckbaren Titel erwirken.
Im ersten Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens beantragt der Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Das Gericht überprüft den Antrag ausschließlich auf formale Richtigkeit. Ob die Forderung berechtigt ist, wird nicht überprüft.
Wurde der Antrag formal richtig gestellt, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid. Ab dem Tag der Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen lang Zeit, um die Gesamtforderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Lässt der Schuldner die Zweiwochenfrist verstreichen, kann der Gläubiger im nächsten Schritt den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.
Auch hier prüft das Gericht den Antrag wieder auf formale Richtigkeit und wenn es dem Antrag stattgibt, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Schuldner hat nun noch einmal zwei Wochen lang Zeit, um die Gesamtforderung zu bezahlen oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben.
Erfolgt beides innerhalb der Frist nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger verfügt damit über einen Titel, der es ihm ermöglicht, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzuleiten.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegt vor.
Entscheidet sich der Gläubiger für eine Kontopfändung als Vollstreckungsmaßnahme, beantragt er bei Gericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB.
Das Gericht erstellt daraufhin einen solchen Beschluss und schickt ihn an die Bank oder die Banken, die im Antrag benannt sind. Geht ein PfÜB bei einer Bank ein, wird diese Bank zu einem sogenannten Drittschuldner des Gläubigers. In der Folge ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, die Leistungen, die sie eigentlich dem Kontoinhaber schuldet, gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. In der Praxis bedeutet das, dass die Bank das pfändbare Kontoguthaben an den Gläubiger überweisen muss.
Was kann der Schuldner im Fall einer Kontopfändung tun?
Geht bei der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein, erfolgt zunächst die Sperrung des betreffenden Kontos. Das Guthaben auf diesem Konto wird erst nach einer bestimmten Schutzfrist an den Gläubiger ausbezahlt.
Trotzdem ist das Guthaben während dieser Frist eingefroren, Abbuchungen, Überweisungen oder Auszahlungen sind also nicht möglich. Aus diesem Grund ist wichtig, dass der Schuldner möglichst schnell, vor allem aber richtig reagiert. Grundsätzlich stehen dabei zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Das Girokonto in ein P-Konto umstellen.
Seit 2012 ist ein automatischer Pfändungsschutz nur noch auf dem sogenannten P-Konto gegeben. Anders als früher sind auch Sozialleistungen auf einem normalen Girokonto nicht mehr vor einer Pfändung geschützt.
Das P-Konto bietet automatischen Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro pro Monat. Ist der Schuldner aber beispielsweise gegenüber seinem Ehepartner oder Kindern unterhaltspflichtig oder hat er einen krankheitsbedingten Mehrbedarf, kann der Grundfreibetrag auf Antrag entsprechend erhöht werden.
Bis zur Höhe der geschützten Freibeträge kann der Schuldner in vollem Umfang über sein Konto verfügen, selbst wenn eine oder mehrere Kontopfändungen vorliegen. Ob es sich bei dem Guthaben auf dem P-Konto um Sozialleistungen, um Arbeitseinkommen oder um Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit handelt, spielt keine Rolle.
Grundsätzlich kommt eine Kontopfändung nicht aus heiterem Himmel. Zum einen sollte der Schuldner wissen, wann welche Zahlungen fällig sind, und zum anderen wird er schriftlich informiert, wenn ein Mahnverfahren läuft. Muss der Schuldner von einer bevorstehenden Kontopfändung ausgehen, sollte er bei seiner Bank beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgestellt wird.
Die Bank ist dazu verpflichtet, die Umwandlung innerhalb von vier Werktagen kostenfrei vorzunehmen. Es ist aber auch noch nicht zu spät, wenn die Kontopfändung bereits eingegangen ist. Beantragt der Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, wirkt der automatische Pfändungsschutz rückwirkend für den gesamten Kalendermonat, in dem der PfÜB eingegangen ist.
2. Einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen.
Durch einen sogenannten Freigabeantrag nach § 850 k ZPO kann der Schuldner sicherstellen, dass ihm zumindest das Existenzminimum bleibt. Den Pfändungsschutz muss der Schuldner bei der Stelle beantragen, die den PfÜB ausgestellt hat. Im Rahmen des Antrags beantragt der Schuldner, dass die Teile seines Einkommens, die gemäß der Pfändungstabelle nicht pfändbar sind, freigegeben werden.
Dabei sollte der Schuldner den Pfändungsschutz aber nicht nur für den aktuellen Monat beantragen, sondern gleichzeitig den Antrag stellen, dass der Freigabebeschluss auch bei den Einnahmen in den Folgemonaten Anwendung finden soll. Daneben kann und sollte der Schuldner um die sofortige Bewilligung einer sogenannten Teilfreigabe bitten.
Durch eine Teilfreigabe kann die Bank die Mittel auszahlen, die der Schuldner für seinen Lebensunterhalt dringend benötigt, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. Um zu verhindern, dass das Guthaben auf dem Konto an den Gläubiger weitergeleitet wird, ist es aber wichtig, den Pfändungsschutz zeitnah zu beantragen.
Dies ist durch einen schriftlichen Antrag möglich, die sinnvollere Lösung ist allerdings oft, die zuständige Stelle persönlich aufzusuchen und den Freigabeantrag dort aufnehmen zu lassen. Als Nachweis für seine Einkommenssituation und um glaubhaft zu machen, dass der Schuldner tatsächlich auf das Geld angewiesen ist, muss der Schuldner dabei neben dem PfÜB Kontoauszüge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bewilligungsbescheide, den Mietvertrag und ähnliche Belege vorlegen.
Ratsam ist übrigens, die Dokumente im Original und in Kopie mitzunehmen, denn nach der Überprüfung kann der Schuldner die Originale meist direkt wieder mitnehmen. Wichtig zu wissen ist zudem, dass sich der bewilligte Pfändungsschutz immer nur auf den PfÜB bezieht, für den der Antrag gestellt wurde. Geht eine zweite Kontopfändung ein, muss für diese also ein neuer Freigabeantrag gestellt werden.
Geschützt sind außerdem immer nur Geldeingänge in Form von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen. Für Guthaben auf Sparbüchern und Tagesgeldkonten, für Wertpapierdepots oder für andere vermögenswirksame Anlagen existiert kein Pfändungsschutz.
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Thema: Tipps im Fall einer Kontopfändung
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