Einlagensicherung: Was heißt das eigentlich?

Einlagensicherung: Was heißt das eigentlich?

Im Zusammenhang mit Finanzprodukten wie Giro-, Tages- und Festgeldkonten sowie Sparguthaben und Sparbriefen fällt regelmäßig das Stichwort Einlagensicherung.

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Sie soll Anlegern und Sparern die Angst vor einer möglichen Bankpleite nehmen, denn sie schützt die Spareinlagen bis zu einer bestimmten Höhe. Dabei gibt es aber nicht nur die gesetzliche Einlagensicherung. Stattdessen ist das Sicherheitsnetz in Deutschland mehrstufig aufgebaut und umfasst verschiedene zusätzliche Sicherungssysteme.

Nur:

Was bedeutet Einlagensicherung eigentlich konkret? Welche Schutzmechanismen gibt es? Und wie funktioniert das Ganze?

 

Der folgende Info-Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Einlagensicherung:

 

Einlagensicherung: Was heißt das eigentlich?

Wird eine Bank innerhalb der EU zahlungsunfähig, greift die gesetzliche Einlagensicherung. Sie basiert auf der Richtlinie 2009/14/EG und sichert Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Kunde und Bank ab. Handelt es sich beispielsweise um ein Tages- oder Festgeldkonto, das Eheleute als Gemeinschaftskonto führen, erhöht sich die Absicherung auf 200.000 Euro.

Dies liegt daran, dass die Einlagensicherung von 100.000 Euro pro Kunde (und nicht pro Anlageprodukt) gilt. Dabei umfasst die Einlagensicherung neben dem angelegten Kapital auch die Zinszahlungen bis zur genannten Höchstgrenze. Auf die gesetzliche Einlagensicherung hat jeder Bankkunde einen Rechtsanspruch. Sollte die Entschädigungszahlung verweigert werden, kann der Kunde sie folglich vor Gericht einklagen.

Als Bank im Sinne der Richtlinie gilt jedes Geldhaus mit einer eigenen Banklizenz. Betreibt eine Bank mehrere Tochtergesellschaften, die alle eigenständig sind und alle über eigene Banklizenzen verfügen, dann hat auch jede dieser Tochtergesellschaften eine eigene Einlagensicherung.

Anders sieht es hingegen aus, wenn eine Bank lediglich verschiedene Geschäftszweige betreibt. Handelt es sich hierbei nur um Niederlassungen ohne eigene Banklizenzen, bleibt es bei der Einlagensicherung der Mutterbank. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftszweige unter eigenen Namen auf dem Markt vertreten sind.

Hat ein Bankkunde Geld bei der Mutterbank angelegt und führt er gleichzeitig ein Konto bei einer Niederlassung, muss er folglich im Insolvenzfall das Guthaben aus beiden Finanzprodukten zusammenzählen, denn die Höchstgrenze von 100.000 Euro gilt dann innerhalb des Konzerns.

Seit Juli 2015 gibt es im Zusammenhang mit der Einlagensicherung ein paar Änderungen. So waren früher nur Konten geschützt, die in einer EU-Währung geführt wurden. Jetzt greift die Einlagensicherung auch bei Konten in Fremdwährungen, also beispielsweise Konten, die in Schweizer Franken oder dem US-Dollar geführt werden.

Außerdem kann die Einlagensicherung kurzzeitig auf bis zu 500.000 Euro erhöht werden. Der erhöhte Schutz ist für Fälle vorgesehen, bei denen hohe Einzahlungen auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Solche besonderen Lebenssituationen können beispielsweise der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Unfall, eine hohe Abfindung nach einer Kündigung oder eine Auszahlung im Scheidungsfall sein. Der erhöhte Schutz ist aber auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.

 

Wer ist für die Umsetzung der gesetzlichen Einlagensicherung zuständig?

Für die Umsetzung der gesetzlichen Einlagensicherung sind die einzelnen EU-Länder verantwortlich. Ab 2016 soll ein neu eingerichteter Abwicklungsfonds einspringen, wenn Banken, die international agieren und unter Aufsicht der Europäischen Zentralbank stehen, in eine finanzielle Notlage geraten.

Dieser Abwicklungsfonds heißt SRM, was für Single Resolution Mechanism steht. Bei kleineren Geldhäusern wird die Abwicklung aber weiterhin über die nationalen Behörden laufen. Auch für die Sicherung der Einlagen als solches bleiben die EU-Länder zuständig.

Kommt es zu einem Schadensfall, muss der deutsche Anleger seit Juli 2015 keinen gesonderten Antrag mehr stellen. Stattdessen wird die Entschädigung automatisch ausgezahlt. Die Zahlungsfrist hierbei beläuft sich auf 20 Tage.

Ab Juni 2016 wird die Frist für die Entschädigungszahlung dann auf sieben Tage verkürzt. Hat der Sparer sein Geld bei einer Bank angelegt, die keine deutsche Banklizenz hat, sondern eine Zulassung aus einem anderen EU-Land, muss er sich nicht mehr an die Entschädigungseinrichtung des entsprechenden EU-Landes wenden. Stattdessen wird die Entschädigungszahlung seit Juli 2015 im Auftrag der ausländischen Einrichtung über das deutsche Einlagensicherungssystem abgewickelt.

 

Welche Sicherungssysteme gibt es in Deutschland?

Das deutsche Bankensystem ist vergleichsweise kompliziert. Dies liegt daran, dass es zum einen Privatbanken und zum anderen öffentliche Banken gibt. Hinzu kommen dann noch die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken. Das komplizierte Bankensystem wiederum lässt auch die Sicherungssysteme recht unübersichtlich werden.

Bei Privatbanken fällt die Einlagensicherung in den Zuständigkeitsbereich der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, kurz EdB. Sie finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, wobei die Beiträge den Status eines unselbstständigen Sondervermögens des Bundes haben. Aus diesem Grund garantieren die Banken die Einlagen und nicht der Bund. Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung sind viele Privatbanken auch Mitglieder im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken, kurz BdB.

Durch diesen Fonds ist das Guthaben eines Bankkunden, das die gesetzliche Einlagensicherungsgrenze von 100.000 Euro übersteigt, in einer Höhe von bis zu 20 Prozent des Eigenkapitals der Bank geschützt. Bis zum Jahre 2025 soll diese Grenze aber schrittweise auf 8,75 Prozent abgesenkt werden.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass es auf eine Entschädigung aus dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds keinen Rechtsanspruch gibt. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung hat der Bankkunde nur bei der gesetzlichen Einlagensicherung.

 

Bei öffentlichen Banken, die Mitglied im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands sind, kümmert sich die gleichnamige GmbH als Entschädigungseinrichtung um die gesetzliche Einlagensicherung.

Zusätzlich dazu hat der Verband einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds eingerichtet. Wie bei den Privatbanken hat der Bankkunde aber auch beim freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigungszahlung.

 

Sparkassen und Genossenschaftsbanken gehören keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung an. Gleiches gilt für Landesbanken und Landesbausparkassen. Sie arbeiten stattdessen mit einer sogenannten Institutssicherung. Die Idee dahinter ist, dass alle Mitglieder einspringen, wenn eine Bank aus dem Verbund in eine finanzielle Schieflage geraten sollte.

Dies wiederum soll verhindern, dass es überhaupt zu einem Insolvenzfall kommt, der Entschädigungsleistungen notwendig macht. Auf dem Papier gibt es deshalb auch keine Obergrenze für die Absicherung der Kundeneinlagen.

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Die Institutssicherung übernimmt bei Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe, der wiederum dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband angehört.

Bei den Genossenschaftsbanken bildet der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken die zuständige Sicherungseinrichtung.

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