Änderungen im Bereich Finanzen in 2013

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Finanzen in 2013, Teil I 

Im Bereich Finanzen bringt das Jahr 2013 einige Änderungen mit sich. So werden beispielsweise Bundesschatzbriefe künftig nicht mehr angeboten, für Offene Immobilienfonds gelten strengere Regeln und Bank- sowie Finanzberater müssen in Zukunft bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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Außerdem wird es neue Banknoten geben, die bisherige Eidesstattliche Versicherung wird zur Vermögensauskunft und dank gelockerter Regelungen soll das Wohn-Riestern attraktiver werden.

Hier nun der erste Teil der ausführlichen Übersicht
mit den wichtigsten Änderungen im Bereich Finanzen in 2013:

Bundesschatzbriefe werden abgeschafft.

Mit dem Jahr 2013 kommt das Aus für Bundesschatzbriefe, Tagesanleihen und Finanzierungsschätze. Diese Wertpapiere, die ausschließlich für Privatkunden gedacht waren, brachten in jüngerer Vergangenheit zwar keine großartigen Zinsen, waren bei Sparern aber wegen des sehr geringen Risikos trotzdem sehr beliebt. 

Das Finanzministerium nennt Kosteneinsparungen als Grund für die Abschaffung. Von diesen Kosteneinsparungen sind auch weitere Produkte wie beispielsweise Bundesanleihen und Bundesobligationen betroffen. Diese werden zwar weiterhin angeboten, allerdings können Sparer sie nicht mehr kostenlos über die Bundesfinanzagentur kaufen, sondern müssen sie künftig kostenpflichtig über Banken und Sparkassen erwerben. 

Die kostenfreie Verwahrung der Wertpapiere wird ebenfalls eingestellt. Erwerben Sparer Bundeswertpapiere neu, müssen sie diese in Zukunft im Wertpapierdepot ihrer Bank oder Sparkasse lagern. Lediglich Konten, die bereits bestehen, genießen Bestandsschutz und laufen solange weiter, bis die enthaltenen Wertpapiere fällig sind.  

Auch für schon bestehende Offene Immobilienfonds gelten strengere Regeln.

In den vergangenen Jahren gerieten vor allem Offene Immobilienfonds immer wieder in Schwierigkeiten, was dazu führte, dass einige große Fonds aktuell endgültig abgewickelt werden. Als Reaktion darauf hatte der Gesetzgeber bereits 2011 das Gesetz zum Anlegerschutz eingeführt. Die darin enthaltenen Regeln galten jedoch in erster Linie für neue Fonds, während für schon bestehende Fonds Übergangsfristen vorgesehen waren. 

Ab 2013 gelten fast alle der neuen, strengeren Regeln nun auch für ältere Offene Immobilienfonds. Dabei beziehen sich die neuen Regelungen beispielsweise auf die Rücknahme von Anteilen und die Aussetzung der Anteilsrücknahme, auf die Ertragsverwendung oder auf die Wertermittlung. Für Anleger sind vor allem die strengeren Mindesthalte- und Rückgabefristen von Bedeutung. 

So kann ein Anleger seine Fondsanteile erst nach einer Mindesthaltezeit von 24 Monaten zurückgeben, wobei er die geplante Rückgabe bereits zwölf Monate vorher unwiderruflich erklären muss. Diese Fristen gelten allerdings nur dann, wenn die Anteilsrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr übersteigen. Kleinanleger dürften von den strengeren Regeln daher kaum betroffen sein und auch Altkunden müssen die Mindesthaltefrist nicht beachten. 

Relevant sind dann aber wieder die Regelungen, die greifen, wenn ein Altfonds wegen mangelnder Liquidität vorübergehend geschlossen wird. Kommt es zu einer längeren Schließung, müssen Anleger die enthaltenen Immobilien gegebenenfalls auch unter Wert veräußern.

Reicht die Liquidität auch nach 30 Monaten nicht aus, wird der Fonds abgewickelt. Gleiches passiert, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahmewünsche der Anleger innerhalb von fünf Jahren dreimal nicht bedienen kann.      

Ein Beraterregister wird eingeführt und die BaFin kann sanktionieren.

Bereits seit dem 01. November 2012 sind Finanzdienstleister dazu verpflichtet, nur zuverlässige und sachkundige Mitarbeiter einzusetzen. Damit hier eine Kontrollmöglichkeit gegeben ist, wird eine Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, eingeführt, in der Bank- und Anlageberater, Compliance-Beauftragte und Vertriebsverantwortliche registriert werden. 

Kommt es zu Kundenbeschwerden über einen Mitarbeiter, muss das jeweilige Institut dies der BaFin melden, die die Beschwerden daraufhin in der Datenbank speichert. Außerdem stehen der BaFin künftig erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung, um Verstöße zu ahnden, die bis zum Berufsverbot reichen.

Bis Mai 2013 können Mitarbeiter, die im November 2012 bereits tätig waren, aber noch ohne einen entsprechenden Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweis tätig werden.  

Finanzberater brauchen einen Sachkundenachweis und eine Versicherung.

Berufsbezeichnungen wie Anlageberater, Finanzvermittler oder Vermögensberater sind gesetzlich nicht geschützt. Am 01. Januar 2013 sind zwar eine geänderte Gewerbeordnung und die Verordnung zur Vermittlung von Finanzanlagen in Kraft getreten, aber auch sie definieren das Berufsbild nicht konkret. 

Etwas mehr Sicherheit, um nicht auf dubiose Anbieter hereinzufallen, versprechen allerdings zwei neue Regelungen. So brauchen Berater erstens einen Sachkundenachweis, die Sachkundeprüfung nehmen die Industrie- und Handelskammern ab. Zweitens müssen Berater eine Versicherung abschließen, die im Fall von Vermögensschäden haftet.   

Neue Banknoten kommen in Umlauf.

Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken werden im Laufe des Jahres 2013 eine Serie von Banknoten in Umlauf bringen, die mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Die optische Veränderung ergibt sich in erster Linie durch das neue Wasserzeichen. 

Werden die bisherigen Banknoten gegen das Licht gehalten, ist ein Bauwerk als Wasserzeichen abgebildet. Bei den neuen Banknoten wird an dieser Stelle die Göttin Europa zu sehen sein.  

Sämtliche Kapitalerträge müssen gemeldet werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Banken und Sparkassen erstmalig dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern sämtliche Kapitalerträge zu melden. 

Die Meldepflicht gilt somit nun auch für solche Kapitalerträge, für die wegen einer Bescheinigung zur Nichtveranlagung keine Kapitalertragssteuern fällig wurden oder bei denen es eine Erstattung der Kapitalertragssteuern gab. Durch die Meldepflicht hat der Fiskus künftig die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben, die im Zuge der Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung gemacht wurden, nachträglich zu überprüfen.

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