Tipps zur Ehegattenbürgschaft

Die wichtigsten Infos und Tipps zur Ehegattenbürgschaft  

Recht häufig sind Banken und Sparkassen nur dann bereit, einen Kredit zu gewähren, wenn der Ehegatte oder ein Angehöriger den Kreditvertrag zusammen mit dem Kreditnehmer unterschreibt oder die Bürgschaft für den Kredit übernimmt. 

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Aus Sicht der Bank reduziert sich dadurch das Risiko eines Kreditausfalls, denn wenn der eigentliche Kreditnehmer in einen finanziellen Engpass gerät und den Kredit nicht mehr bedienen kann, muss der bürgende Partner einspringen und die Rückzahlung fortführen.

Problematisch an dieser Situation ist jedoch, dass gerade der Ehepartner in vielen Fällen kein oder ein nur geringes Einkommen erzielt. Fällt der Kreditnehmer aus, kann dies im schlimmsten Fall lebenslange Schulden für den bürgenden Ehegatten bedeuten. Allerdings sind Bürgen nicht immer verpflichtet, die Schulden ihres Partners tatsächlich zu bezahlen. 

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zur Ehegattenbürgschaft in der Übersicht: 

Was bedeutet eine Ehegattenbürgschaft konkret?

Übernimmt der Ehepartner oder ein Angehöriger die Bürgschaft für einen Kredit, verpflichtet er sich damit gegenüber der Bank oder Sparkasse, für die Rückzahlung der Schulden einzustehen. Eine solche Verpflichtung bedeutet jedoch immer ein erhebliches Risiko für den Bürgen, unabhängig davon, ob er mit seinem Einkommen oder mit Vermögenswerten wie beispielsweise einer Lebensversicherung oder einer Immobilie haftet. 

Aus diesem Grund muss eine Bürgschaft gegenüber der Bank schriftlich vereinbart werden, eine mündliche Zusage oder auch eine E-Mail reichen hierfür nicht aus. Das Gesetz sieht vor, dass sich eine Bank zunächst an den Kreditnehmer halten muss, falls dieser die Ratenzahlungen einstellt oder seinen Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedienen kann.

Da sich dies in der Praxis aber recht langwierig gestalten kann und zudem in vielen Fällen wenig Aussicht auf Erfolg hat, ist es durchaus üblich, eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft zu vereinbaren. 

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet, dass sich der Bürge verpflichtet, für die Schulden geradezustehen und die Kreditraten zu bezahlen, wenn der eigentliche Kreditnehmer keine Zahlungen mehr leistet. Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft muss sich die Bank somit nicht mehr an den eigentlichen Kreditnehmer halten und versuchen, sich ihr Geld zuerst von ihm zurückzuholen, sondern kann sich direkt an den Bürgen wenden. 

Meist haftet der Bürge dabei für die Kreditschulden in voller Höhe. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine sogenannte Höchstbetragsbürgschaft vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Bürgschaft auf eine bestimmte Summe beschränkt und der Bürge haftet auch nur für die Schulden in dieser Höhe.   

In vielen Bürgschaftsformularen ist eine Klausel enthalten, nach der der Bürge für alle bestehenden und auch künftigen Ansprüche haftet, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer ergeben. Nach aktueller Rechtsprechung ist eine solche Klausel allerdings nicht wirksam. Für den Bürgen heißt das, dass seine Haftung somit auf die Kreditsumme oder die vereinbarte Höchstsumme beschränkt ist.  

Muss der Bürge die Schulden immer bezahlen?

Grundsätzlich geht der Bürge mit seiner Unterschrift eine Verpflichtung ein und muss dieser gerecht werden, selbst wenn er sich dadurch langfristig ver- oder sogar überschuldet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Folgen der Bürgschaftsverpflichtung den Bürger erheblich überfordern und der Bürge dem Kreditnehmer emotional nahe steht. 

Das persönliche Verhältnis zwischen dem Kreditnehmer und dem Bürgen muss dabei beispielsweise aufgrund einer Ehe, einer eheähnlichen Partnerschaft, einer engen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehung so eng sein, dass angenommen werden kann, der Bürge hat die Bürgschaft ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit übernommen.

Gleichzeitig muss die Bank diese Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt haben (BGH-Urteile Az. ZR 50/01 und Az. ZR 81/01). Ist schon bei Vertragsabschluss abzusehen, dass der Bürge selbst bei einer Pfändung seines Einkommens und seiner Vermögenswerte nicht einmal in der Lage sein wird, die Zinsen für die Kreditschuld zu bezahlen, ist die Ehegattenbürgschaft nicht wirksam. In diesem Fall darf die Bank den Bürgen also auch nicht zur Kasse bitten. 

Allerdings gilt dies nur solange, wie der Bürge nicht selbst von gewichtigen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Kredit profitiert hat.

Haben der Kreditnehmer und sein Ehepartner als Bürge zusammen darüber entschieden, wie und wofür der Kredit verwendet wird, beispielsweise indem mit dem Kredit ein gemeinsames Auto finanziert oder ein Haus gekauft wurde, bei dem beide Ehegatten als Eigentümer eingetragen sind, kann sich der Bürge nicht auf eine sittenwidrige, für ihn ruinöse Bürgschaft berufen. Anders sieht es jedoch bei nur indirekten Vorteilen für den Bürgen aus. 

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Kreditnehmer durch das Darlehen ein Haus gekauft hat, in dem der Bürge lediglich wohnt. Gleiches gilt, wenn der Kreditnehmer einen Geschäftskredit aufgenommen hat. Selbst wenn der Familienunterhalt aus diesem Geschäft bestritten wird, muss der bürgende Ehegatte nicht für die Kreditschuld seines Partners einstehen.

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