Aktuelles Grundwissen zum Girokonto

Aktuelles Grundwissen zum Girokonto 

Heutzutage führt praktisch kein Weg am Girokonto vorbei. Löhne und Gehälter werden genauso wie Sozialleistungen nahezu ausschließlich bargeldlos per Überweisung ausbezahlt und auch ein Großteil aller Zahlungen wird per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift über das Girokonto abgewickelt. 

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Da also letztlich jeder ein Girokonto braucht, die Bedürfnisse, Anforderungen und Wunschvorstellungen aber durchaus unterschiedlich sein können, bieten Banken und Sparkassen mittlerweile eine Vielzahl verschiedener Kontovarianten an.

Aber wodurch unterscheiden sich die Konten voneinander?
Und wer darf überhaupt ein Girokonto eröffnen? 

Hier Grundwissen zum Girokonto in der Übersicht: 

Die verschiedenen Arten vom Girokonto

Das Girokonto gibt es in mehreren Formen. Die Leistungen, die ein Girokonto bietet, sind im Wesentlichen ähnlich. Grundsätzlich dient ein Girokonto nämlich zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Kontoarten ergeben sich daraus, wie und von wem das Konto geführt wird.

Die gängigsten Kontoarten sind folgende:

·         Das normale, herkömmliche Girokonto wird für Geldeingänge und Geldausgänge genutzt. Je nach Anbieter heißt ein solches Konto einfach nur Girokonto oder auch Standard-Girokonto. Da ein gewöhnliches Girokonto in aller Regel von Privatpersonen geführt wird, wird es in Abgrenzung zu Geschäftskonten auch Privatgirokonto genannt. Bei einem Privatgirokonto ist meist nicht notwendig, dass regelmäßig Geld eingeht. Geht hingegen auf dem Girokonto jeden Monat das Arbeitsentgelt ein, wird das Konto als Gehaltskonto bezeichnet.

·         Ein Einzelkonto ist ein Girokonto, das nur von einer Person geführt wird. Diese Person ist also der alleinige Kontoinhaber. Allerdings kann der Kontoinhaber einer anderen Person eine Vollmacht erteilen. Durch diese Kontobevollmächtigung kann die andere Person dann alle oder nur bestimmte Transaktionen durchführen.

·         Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es mehrere Kontoinhaber, meist sind dies Eheleute oder Erbengemeinschaften. Das Gemeinschaftskonto gliedert sich in zwei Unterarten, die die Rechte und Pflichten der Kontoinhaber festlegen: Über ein Und-Konto dürfen die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen.

Für jede Überweisung, Auszahlung, Lastschrift und jede andere Transaktion müssen also die Unterschriften aller Kontoinhaber vorliegen. Im Alltag kann dies mitunter recht kompliziert sein. Andersherum ist eine Pfändung nur dann möglich, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Beschluss gegen jeden der Kontoinhaber hat. 

Das Gegenstück zum Und-Konto ist das Oder-Konto. Beim Oder-Konto sind die Kontoinhaber gleichberechtigt und können unabhängig voneinander über das Konto verfügen. Ein Kontoinhaber kann seine Bankgeschäfte also erledigen, ohne dafür die Zustimmung der übrigen Kontoinhaber zu benötigen. Ist einer der Kontoinhaber verschuldet, kann das Guthaben auf dem Oder-Konto aber vom Gläubiger gepfändet werden. Die anderen Kontoinhaber haften in diesem Fall mit.

·         Ein Guthabenkonto ist ein Girokonto, das auf Guthabenbasis geführt wird. Für das Konto wird kein Überziehungskredit eingeräumt. Stattdessen kann der Kontoinhaber solange Geld abheben oder Zahlungen tätigen, wie er Geld auf dem Konto hat.

Reicht das Geld nicht mehr aus oder ist das Konto leer, sind weitere Transaktionen erst wieder möglich, wenn Geld eingegangen ist oder eingezahlt wurde. Ein Guthabenkonto kann somit nicht ins Minus rutschen.

Da die Banken und Sparkassen auch Kunden mit schlechter Bonität meist zumindest ein Guthabenkonto anbieten, wird das Guthabenkonto auch Jedermannkonto genannt. Ein Guthabenkonto kann sowohl als Einzelkonto als auch als Gemeinschaftskonto geführt werden.  

·         Auf einem P-Konto ist ein monatlicher Freibetrag vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Das P steht für Pfändungsschutz und der monatliche Grundfreibetrag beläuft sich derzeit auf 1.045,04 Euro. Liegt ein Pfändungsbeschluss gegen den Kontoinhaber vor, kann der Gläubiger nur die Geldeingänge pfänden, die über dem Freibetrag liegen.

Bei einem P-Konto gilt dieser Pfändungsschutz automatisch, ohne dass der Kontoinhaber ihn gesondert bei Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen muss. Allerdings kann der Kontoinhaber beantragen, dass sein Freibetrag erhöht wird, beispielsweise wenn er anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und jeder darf nur ein Girokonto als P-Konto einrichten.   

Die Karte zum Girokonto

Wird ein Girokonto eröffnet, erhält der Kontoinhaber zu seinem Konto auch eine Karte. Auch bei den Karten gibt es verschiedene Varianten. Je nach Wunsch des Kontoinhabers und abhängig von seiner Bonität und seinen finanziellen Möglichkeiten, kommt eine der folgenden Karten in Betracht:

·         Eine Kundenkarte ist eine Karte, die es dem Kontoinhaber ermöglicht, Kontoauszüge auszudrucken. Außerdem kann er mit dieser Karte Bargeld am Bankschalter abheben. Geldabhebungen an Bankautomaten und Kartenzahlungen sind mit der Kundenkarte nicht möglich. Statt Kundenkarte nennen einige Anbieter diese Kartenart auch Servicekarte.

·         Mit einer Girokarte kann der Kontoinhaber Kontoauszüge ausdrucken, Bargeld am Schalter holen, Geld an Geldautomaten abheben und Kartenzahlungen leisten. Die Geldabhebung am Geldautomat der eigenen Bank und des Verbandes, dem die Bank angehört, ist kostenfrei, bei den Automaten fremder Banken werden Gebühren fällig. Bezahlt der Kontoinhaber mit seiner Girokarte, muss er entweder seine Geheimnummer eingeben oder den Kassenzettel unterschreiben und damit eine Einzugsermächtigung erteilen.

·         Bei einer Girokarte mit Geldchip dient der Chip als eine Art Geldbeutel. Der Kontoinhaber lädt dazu einen bestimmten Betrag auf den Chip auf und kann damit dann kleinere Zahlungen, beispielsweise am Parkschein- oder Fahrkartenautomat, leisten.

·         Mit einer Kreditkarte kann der Karteninhaber praktisch weltweit bargeldlos bezahlen und sich an Geldautomaten mit Bargeld eindecken. Einmal im Monat wird die Summe, die der Karteninhaber per Kreditkarte ausgegeben hat, dann vom Girokonto abgebucht und das Kreditkartenkonto auf diese Weise wieder ausgeglichen.

Da eine Kreditkarte somit eine Art Kredit beinhaltet, setzt sie eine ausreichende Bonität voraus. Als Alternative zur echten Kreditkarte gibt es Prepaid-Kreditkarten. Hier zahlt der Karteninhaber zuerst einen bestimmten Betrag auf sein Kreditkartenkonto ein und kann seine Kreditkarte dann solange nutzen, bis das Guthaben aufgebraucht ist. 

Die Bankverbindung

Bis vor kurzem bestand die Bankverbindung aus dem Namen des Kontoinhabers, der Kontonummer, der Bankleitzahl und dem Namen der Bank. Seit der Zahlungsverkehr in der EU und ein paar weiteren Ländern vereinheitlicht wurde, hat sich die Bankverbindung ein wenig geändert. Nach den neuen SEPA-Regeln ersetzt nun nämlich die sogenannte IBAN die Kontonummer und die Bankleitzahl. 

IBAN steht für International Bank Account Number und ist damit die internationale Kontonummer. Die IBAN ist zwar eine lange Nummer, die in Deutschland 22 Stellen hat. Aber die IBAN besteht aus den bisherigen Bankdaten und wird nur um den zweistelligen Ländercode und eine zweistellige Prüfziffer ergänzt. 

Konkret setzt sich die IBAN so zusammen:

Länderkennzeichen + Prüfziffer + Bankleitzahl + Kontonummer

Das Länderkennzeichen für Deutschland ist DE, die Prüfziffer wird für jedes Konto individuell ermittelt. Wenn die Kontonummer weniger als 10 Stellen hat, wird sie am Anfang mit so vielen Nullen aufgefüllt, bis 10 Stellen erreicht sind. 

Eine IBAN sieht damit beispielsweise so aus:

Neben der IBAN gibt es noch die BIC, die internationale Bankleitzahl. 

Die BIC wird aber nur für grenzüberschreitende Zahlungen benötigt und ab dem 1. Februar 2016 entfällt sie komplett. Bis zu diesem Stichtag darf der Kontoinhaber übrigens auch noch wie bisher die Kontonummer und die Bankleitzahl verwenden.  

Der Anspruch auf ein Girokonto

Für die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ist ein Girokonto mittlerweile unumgänglich. Eine Garantie dafür, dass jeder ein Girokonto eröffnen kann, gibt es jedoch nicht. Es existieren zwar für die Sparkassen in einigen Bundesländern gesetzliche Regelungen für den Zugang zu einem Girokonto, allerdings sehen diese Regelungen auch gewisse Ausnahmen vor. Alle anderen Banken haben einer sogenannten freiwilligen Selbstverpflichtung zugestimmt. 

Demnach haben sie sich bereit erklärt, jedem ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. In der Praxis verweigern Banken jedoch immer wieder eine Kontoröffnung, etwa bei schlechter Bonität oder wenn eine Pfändung vorliegt.

Auf der anderen Seite gibt es ein Gerichtsurteil, das alle Banken, die über einen Dachverband dem Zentralen Kreditausschuss angehören, dazu verpflichtet, jedem auf Wunsch ein Jedermannkonto, also ein Guthabenkonto, einzurichten (Landgericht Bremen, Urteil vom 16.06.2005, Az. 2-0-408/05). 

Verweigert eine Bank oder Sparkasse den Kontozugang, sollte sich der Betroffene deshalb damit nicht abfinden, sondern sich mit dem zuständigen Dachverband in Verbindung setzen.   

Die Kündigung des Girokontos

Möchte der Kontoinhaber sein Girokonto auflösen, kann er jederzeit kündigen. Eine Kündigungsfrist muss er dabei meist nicht einhalten. Sollte eine Kündigungsfrist vereinbart sein, darf sie maximal einen Monat betragen.

Möchte die Bank den Kontoinhaber loswerden, kann sie ordentlich kündigen. Dabei muss sie dem Kontoinhaber eine Frist von mindestens zwei Monaten einräumen, damit er genug Zeit hat, um das Konto auszugleichen, ein neues Konto zu eröffnen und seinen regelmäßigen Zahlungsverkehr auf dem neuen Konto einzurichten. 

Häufiger spricht eine Bank aber eine fristlose Kündigung aus. Sie ist allerdings nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Kontoinhaber massiv gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat.

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kontoinhaber bei der Eröffnung seines Kontos falsche Angaben gemacht oder sich dem Bankpersonal gegenüber unmöglich aufgeführt hat. Eine einmalige Kontopfändung oder ein weit überzogenes Girokonto hingegen rechtfertigen keine fristlose Kündigung.

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