Änderungen im Bereich Finanzen in 2013 Teil 2

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Finanzen in 2013, Teil II 

2013 hat ein paar Neuerungen im Bereich Finanzen mit sich gebracht. So werden die beliebten Bundesschatzbriefe abgeschafft, die Regeln für Offene Immobilienfonds wurden verschärft und für Bank- sowie Finanzberater gelten künftig bestimmte Auflagen. 

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Zudem werden neue Banknoten in Umlauf gebracht und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 müssen dem Fiskus alle Kapitalerträge gemeldet werden.

Über diese Veränderungen haben wir im ersten Teil der Übersicht berichtet. Im zweiten Teil geht es nun um die sogenannte Vermögensauskunft, um Wohnriester und um Studienkredite. 

Hier also die wichtigsten Änderungen im Bereich Finanzen in 2013, Teil II:

  

Aus der Eidesstattlichen Versicherung wird die Vermögensauskunft.

Kann ein Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlen und bleibt auch eine Zwangsvollstreckung erfolglos, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern. Dabei muss der Gläubiger ein schriftliches Verzeichnis über sein Einkommen und sein Vermögen ausfüllen und eidesstattlich versichern, dass die gemachten Angaben vollständig und wahr sind. 

Anschließend wird die eidesstattliche Versicherung in aller Regel im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts erfasst. Infolge einer Gesetzesänderung, die am 01. Januar 2013 in Kraft trat, heißt diese Erklärung nun aber nicht mehr eidesstattliche Versicherung, sondern Vermögensauskunft. Neben dem Namen ist außerdem neu, dass die Vermögensauskunft den ersten Akt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung bildet. 

Bislang wurde die eidesstattliche Versicherung üblicherweise in der Wohnung des Schuldners abgenommen, wenn eine Sachpfändung keinen Erfolg brachte. Künftig soll die Vermögensauskunft bereits ganz am Anfang einer Zwangsvollstreckung erfolgen und im Büro des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsstelle, wenn es sich um einen öffentlichen Gläubiger handelt, abgegeben werden. Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Vermögensauskunft nur noch zwei Jahre lang wirksam ist. Bislang konnte eine eidesstattliche Versicherung anderen Gläubigern bis zu drei Jahre lang entgegengehalten werden. 

Nach Ablauf der zwei Jahre muss nun eine neue Vermögensauskunft abgegeben werden, sofern der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und es nicht schon vorher Hinweise auf neues Vermögen gab. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher jetzt in jeder Verfahrensphase einer gütlichen Einigung zustimmen und beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbaren. 

Durch eine Zahlung wiederum kann der Schuldner verhindern, dass ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erfolgt, auch wenn er die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Anders als bislang erfolgt die Eintragung künftig nämlich nicht mehr automatisch.

  

Die Regeln rund um Wohnriester werden etwas aufgelockert. 

 

Die Riesterrente als staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt ist auch in der Variante des Wohnriesterns ein vergleichsweise komplexes Gebilde. Durch die Förderung ergeben sich zwar Vorteile, aber im Gegenzug müssen einige Regeln eingehalten werden. 

Um Wohnriester etwas einfacher und vor allem auch attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber nun folgende Änderungen vorgenommen:

·         Mehr Flexibilität bei der Entnahme von Kapital.

Sollte Vermögen aus dem Riestervertrag entnommen werden, um damit selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, gab es bisher nur zwei Möglichkeiten, die keine negativen Auswirkungen auf die Förderung hatten. Zum einen durfte die Kapitalentnahme unmittelbar im Zuge des Kaufs oder Baus des Eigenheims erfolgen. 

Zum anderen konnte der Riester-Sparer das Kapital direkt am Anfang der Auszahlungsphase für die Entschuldung seiner Immobilie verwenden. 

Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber aufgehoben. Das bedeutet, das Riester-Guthaben soll in Zukunft jederzeit entnommen werden können, um damit den Kauf, den Bau oder die Tilgung von selbstgenutztem Wohneigentum zu finanzieren.

·         Die spätere Besteuerung fällt geringer aus

Das geförderte Riesterkapital, das für den Kauf oder Bau einer Immobilie verwendet wird, wird während der Ansparphase fortlaufend auf einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Dieses Konto wurde bislang fiktiv mit zwei Prozentpunkten jährlich verzinst. 

Der Betrag, der im Laufe der Zeit zusammenkommt, wird dann in der Rentenphase nachgelagert besteuert. In Zukunft soll das Wohnförderkonto nur noch mit einem Prozent pro Jahr verzinst werden. Dadurch sinkt die spätere Besteuerung, weil das Förderkonto entsprechend langsamer wächst. 

·         Die Einmal-Besteuerung kann jederzeit erfolgen

Bislang konnte sich der Riester-Sparer nur einmal, und zwar zu Beginn der Auszahlungsphase, zwischen einer jährlichen Besteuerung bis zu seinem 85. Lebensjahr oder einer einmaligen Besteuerung seines Wohnförderkontos entscheiden.

Die Einmal-Besteuerung bei Auszahlungsbeginn bietet den Vorteil, das nur 70 Prozent des Riester-Kapitals, das in der Wohnimmobilie gebunden ist, mit dem individuellen Steuersatz besteuert wird. 

In Zukunft kann der Riester-Sparer während der Auszahlungsphase jederzeit eine Einmal-Besteuerung wählen. In diesem Fall wird dann der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Wohnförderkonto vorhanden ist, besteuert.  

 

·         Die Wohnriester-Förderung kann für einen

barrierefreien Umbau genutzt werden

Die Wohnriester-Förderung darf künftig auch dann in Anspruch genommen werden, wenn selbst genutztes Wohneigentum behinderten- oder altersgerecht umgebaut wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für die Umgestaltung mindestens 6.000 Euro verwendet werden und die Kosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf oder Bau der Immobilie entstehen. 

Erfolgt der Umbau nach Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist, müssen die Aufwendungen mindestens 30.000 Euro betragen. Zudem muss in beiden Fällen ein Sachverständiger bestätigen, dass mindestens die Hälfte des entnommenen Kapitals für den barrierefreien Umbau gebraucht und das restliche Geld für die Reduzierung von Barrieren verwendet wird. 

Nimmt der Riester-Sparer die staatliche Förderung in Anspruch, kann er die Umbaukosten in seiner Steuererklärung allerdings nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

  

Studienkredite kommen für mehr Studenten in Frage.

Bisher können Studenten einen Studienkredit von der staatlichen Förderbank KfW erhalten, wenn sie ihr Erststudium absolvieren und maximal 34 Jahre alt sind. Ab dem 01. April 2013 wird es zwei wesentliche Änderungen geben.

So werden die Studienkredite zum einen nicht mehr nur im Zusammenhang mit dem Erststudium, sondern auch zur Finanzierung eines Zweitstudiums, eines Aufbaustudiums oder einzelner Studienabschnitte verwendet werden können. 

Zum anderen wird die Kreditgrenze um zehn Jahre auf 44 Jahre angehoben. Allerdings wird die Finanzierungsdauer auch in Zukunft an das Alter geknüpft sein. Studenten, die die Finanzierung beginnen und am 01. April 2013 maximal 34 Jahre alt sind, können eine Kreditzusage für bis zu 14 Semester erhalten. 

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Studenten, die bei Finanzierungsbeginn 39 Jahre oder älter sind, können maximal zehn Semester lang gefördert werden. Bei Studenten ab 44 Jahren reduziert sich die Höchstförderdauer auf sechs Semester.

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