Verzeichnis zu Vollstreckungsformen

Übersicht und Verzeichnis über Vollstreckungsformen 

Grundsätzlich besteht zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger ein Schuldverhältnis, was bedeutet, dass der Schuldner dazu verpflichtet ist, seine Schulden wie vereinbart zu begleichen. 

Kann oder möchte der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nachkommen, hat der Gläubiger das Recht auf die Durchsetzung seiner Forderungen. Der erste Schritt dabei ist in aller Regel eine schriftliche Mahnung.

Erfolgt hierauf keine Reaktion, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen, das versucht, die Forderungen in seinem Namen beizutreiben. Reagiert der Gläubiger auch hierauf nicht und leistet er noch immer keine Zahlungen, folgt im nächsten Schritt ein Mahnbescheid.  

Dieser wird vom zuständigen Amtsgericht erlassen und fordert den Gläubiger zur Zahlung auf. Leistet der Schuldner keine Zahlung oder widerspricht er dem Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. 

Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dadurch verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel, der die Ansprüche des Gläubigers bestätigt und ihm ermöglicht, seine Forderungen zwangsweise einzufordern. Im Wesentlichen gibt es drei Formen im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung. 

Hier dazu eine Übersicht bzw. Verzeichnis:

1.       Eidesstattliche Versicherung. 

Die Eidesstattliche Versicherung, die früher auch als Offenbarungseid bezeichnet wurde, erfolgt auf einem Vordruck, dem sogenannten Vermögensverzeichnis. Dieser Vordruck muss wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, so dass sich der Gläubiger ein Bild über die gesamte finanzielle Situation machen kann.

Meist wird die Eidesstattliche Versicherung im Beisein des Gerichtsvollziehers ausgefüllt, wenn eine Sachpfändung erfolglos verlief. Verweigert der Schuldner die Angaben, wird er zu einem Termin geladen. Nimmt er diesen nicht wahr und verweigert er nach die vor die Eidesstattliche Versicherung, kann ein Haftbefehl erlassen werden. 

Die Kosten für die Erzwingungshaft muss der Gläubiger vorstrecken und die Haft endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung abgegeben wird, spätestens aber nach sechs Monaten. Die Abgabe der Versicherung und der erlassene Haftbefehl werden in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen und auch in der SCHUFA erfasst. 

Dort bleiben sie drei Jahre lang gespeichert, wobei auch eine vorzeitige Lösung beantragt werden kann, wenn die Angelegenheit nachweislich bereinigt ist. 

2.       Sachpfändung. 

Diese erfolgt durch Gerichtsvollzieher. Grundsätzlich muss der Schuldner zwar einer Durchsuchung seiner Wohnräume nach beweglichen, pfändbaren Gegenständen zustimmen. Verweigert dieser jedoch die Zustimmung oder öffnet er trotz Ankündigung mehrere Male nicht, wird eine richterliche Durchsuchungsanordnung erlassen. 

Dadurch kann sich der Gerichtsvollzieher in jedem Fall Zutritt verschaffen, selbst wenn die Wohnung dazu aufgebrochen werden muss. Im Zuge der Sachpfändung kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände pfänden. Nicht pfändbar sind allerdings notwendige Gegenstände in einem angemessenen Umfang, beispielsweise Kleidung, Möbel, Küchengeräte oder ein Fernsehgerät. 

Zudem pfänden Gerichtsvollzieher in aller Regel keine gebrauchten Elektrogeräte, da der erzielbare Gegenwert bei einer Versteigerung meist deutlich geringer wäre als die Kosten, die für den Abtransport und die Versteigerung selbst entstehen. 

Zudem dürfen keine Gegenstände gepfändet werden, die für die Berufstätigkeit oder die Ausbildung benötigt werden. Bargeld kann gepfändet werden, allerdings nur in der Höhe, die über dem unpfändbaren Anteil bis zur nächsten Auszahlung von Lohn oder Lohnersatzleistungen liegt.

3.       Forderungspfändung. 

Hierbei erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der an einen oder mehrere Drittschuldner weitergeleitet wird. Drittschuldner können beispielsweise der Arbeitgeber, die kontoführende Bank, Versicherungsgesellschaften, bei denen Guthaben aus einer kapitalbildenden Versicherung besteht, oder Untermieter sein. 

Durch den Beschluss sind die Drittschuldner verpflichtet, keine Zahlungen mehr an den Schuldner, sondern die Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger als neuen Forderungsinhaber zu leisten. Allerdings gibt es hierfür Freigrenzen, die die Existenzgrundlage des Schuldners sichern.

So dürfen Löhne und Gehälter, Sozialleistungen oder Guthaben auf Konten nur bis zu einer bestimmten Höhe gepfändet werden, die sich daraus ergibt, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

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