Kreditwürdigkeit – die wichtigsten Fragen zu Auskunfteien

Bewertung der Kreditwürdigkeit – die wichtigsten Fragen zu Auskunfteien 

Die Bank gewährt einen Kredit nicht oder verweigert die Eröffnung eines Girokontos, der Mobilfunkanbieter lehnt den Antrag auf einen Mobilfunkvertrag ab und ein Online-Händler liefert eine Bestellung nur per Vorkasse, aber nicht auf Rechnung. Schuld daran können die sogenannten Scoring-Werte der Auskunfteien sein.

Auskunfteien sammeln Daten über Verbraucher, die ihnen die angeschlossenen Banken und Unternehmen melden, und bewerten auf dieser Grundlage die Kreditwürdigkeit. Falsche Daten und fehlerhafte Einträge können für den Verbraucher sehr unangenehme Folgen haben, denn sie können seine Zahlungsmoral eher schlecht aussehen lassen oder gar zu einer negativen Bonitätsprüfung führen. 

Problematisch aus Sicht des Verbrauchers an der ganzen Sache ist zum einen, dass vieles im Hintergrund abläuft. Der Verbraucher selbst kommt mit den Auskunfteien eher selten in Berührung und bekommt kaum etwas davon mit, wer was wann über ihn meldet. Zum anderen gibt es mehrere Auskunfteien. Die bekannteste Auskunftei, die sicher die meisten kennen, ist die Schufa. 

Sie ist aber keineswegs die einzige und neben anderen größeren Auskunfteien betreiben einige Branchen ihre ganz eigenen, brancheninternen Datenbanken. Wohin der jeweilige Vertragspartner die Daten meldet, steht im Vertrag. Im Kleingedruckten findet sich nämlich eine Einwilligungsklausel, durch die der Verbraucher zustimmt, dass seine Daten an die genannte Stelle gemeldet und dort verarbeitet, verwaltet und gespeichert werden. 

Allerdings dürften die wenigsten wirklich jede Klausel der teils seitenlangen Verträge tatsächlich genau lesen. Aber was kann ein Verbraucher unternehmen, wenn bei seiner Bewertung der Kreditwürdigkeit offensichtlich etwas schief gelaufen ist? 

Hier die wichtigsten Fragen zu Auskunfteien in der Übersicht:

Wie kann der Verbraucher in Erfahrung bringen, welche Daten über ihn gespeichert sind?

Um festzustellen, welche Daten gemeldet wurden, und um sich gleichzeitig vor Score-Werten zu schützen, die zu Unrecht negativ sind, kann der Verbraucher eine sogenannte Selbstauskunft verlangen. Diese müssen die Auskunfteien einmal pro Jahr kostenfrei erstellen. Aus der Auskunft muss hervorgehen, welche Daten die jeweilige Auskunftei zur Person der Verbrauchers gespeichert hat, woher die Daten stammen und an wen die Daten zu welchem Zweck weitergegeben werden. 

Zum anderen muss die Auskunft darüber informieren, welche Score-Werte in den vergangenen sechs Monaten errechnet wurden, welche Daten in die Berechnung eingeflossen sind und was der ermittelte Score bedeutet.

Eine solche Selbstauskunft kann bei jeder Auskunftei angefordert werden. Auf den Internetseiten der Auskunfteien sind oft entsprechende Antragsformulare hinterlegt oder es wird erklärt, wie der Antrag formlos gestellt werden kann. 

Einmal pro Jahr kostet eine Selbstauskunft in der Standardversion nichts. Für spezielle, umfangreichere oder häufigere Auskünfte werden Gebühren erhoben, die je nach Auskunftei unterschiedlich ausfallen. 

Was tun, wenn falsche Daten eingetragen sind?

Sind die gespeicherten Daten unvollständig, veraltet oder falsch, hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, dass die Angaben korrigiert werden. Am sinnvollsten ist es dabei, sich an das Unternehmen zu wenden, das die fehlerhaften Angaben gemeldet hat.

Veranlasst dieses Unternehmen eine Berichtigung, indem es den Eintrag zurücknimmt oder ihm widerspricht, geht es nämlich meist schneller. Ansonsten kann der Verbraucher die Korrektur auch selbst beantragen. 

In diesem Fall muss er der Auskunftei erläutern, weshalb die erfassten Daten falsch sind und seine Angaben mit entsprechenden Nachweisen belegen.

Berechtigte Einträge über Kredite, Ratenzahlungsvereinbarungen und andere Verträge werden mit Ablauf des dritten Kalenderjahres gelöscht, wenn die Angelegenheit erledigt ist und keine offenen Forderungen mehr bestehen.

Einträge im Zusammenhang mit Insolvenzen bleiben fünf Jahre lang erfasst. Eine Sonderregelung gibt es seit Juli 2012 für Forderungen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro. Bezahlt der Schuldner die Rechnung innerhalb von sechs Wochen und meldet der Gläubiger den Geldeingang, wird der Eintrag sofort wieder gelöscht.  

Darf der Vertragspartner auch strittige Forderungen melden?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Forderungen gemeldet werden dürfen, die unbestritten sind. Hat der Verbraucher eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten und dagegen Widerspruch eingelegt, weil er die Forderung für unberechtigt hält, darf der Vertragspartner also zunächst keine Meldung machen.

Ein Eintrag wäre erst dann zulässig, wenn eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Solange die Forderung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde, besteht für den Verbraucher ein Unterlassungsanspruch. 

Daneben müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Vertragspartner die Auskunftei über eine offene Forderung informieren darf:

·         Der Schuldner muss mindestens zwei schriftliche Mahnungen erhalten haben, durch die er unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.

·         Der Gläubiger muss den Schuldner darauf hingewiesen haben, dass er einen Eintrag veranlassen wird, wenn die Forderung nicht bezahlt wird.

·         Die Meldung an die Auskunftei darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Allerdings sind weder die Unternehmen noch die Auskunfteien dazu verpflichtet, den Betroffenen darüber zu informieren, wenn ein Negativeintrag veranlasst oder gespeichert wurde. Ein Unternehmen muss den drohenden Eintrag also nur ankündigen, den Verbraucher aber nicht darüber aufklären, dass die Ankündigung in die Tat umgesetzt wurde.

Für die Auskunfteien besteht ebenfalls nur insofern eine Auskunftspflicht, als dass sie den Verbraucher auf seine Nachfrage hin darüber informieren müssen, welche Daten über ihn gespeichert sind. In der Praxis kann es also durchaus passieren, dass strittige Forderungen und Fehlmeldungen in der eigenen Datei landen.   

Was hat es mit dem sogenannten Geo-Scoring auf sich?

Die Auskunfteien legen bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit verschiedene Informationen zugrunde. Neben Daten zur Person und Angaben zu bestehenden Vertragsbeziehungen fließt auch das sogenannte Geo-Scoring ein. Das Geo-Scoring berücksichtigt den Wohnort des Verbrauchers und die Zahlungsmoral in der Gegend, in der er wohnt. 

Allerdings darf der Wohnort nicht das einzige Kriterium für die Ermittlung der Bonität sein. Dies könnte nämlich dazu führen, dass ein Verbraucher, der seinen Zahlungsverpflichtungen immer ordentlich nachkommt, nur deshalb als kreditunwürdig eingestuft wird, weil seine Nachbarn ihre Rechnungen nicht bezahlen. Das Geo-Scoring als solches ist seit 2010 zulässig, muss neben der Adresse aber immer auch weitere Faktoren berücksichtigen. 

Wer darf die gespeicherten Daten abfragen?

Unterschreibt der Verbraucher einen Vertrag, stimmt er durch die darin enthaltene Schufa- oder Einwilligungsklausel zu, dass sein Vertragspartner Daten über ihn bei den Auskunfteien abfragen und melden darf. Voraussetzung für eine Auskunft ist aber immer, dass der Abfragende ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat und nachweisen kann.

Banken, Händler, Mobilfunkanbieter und andere Unternehmen haben ein solches Interesse, denn sie schützen sich so im Rahmen der Kreditsicherung vor Zahlungsausfällen. 

Andere Personen, beispielsweise der Nachbar oder auch der Arbeitgeber, erhalten hingegen keine Auskunft. Der Vermieter hat prinzipiell ebenfalls keinen Anspruch darauf, eine Auskunft einzusehen.

Allerdings wird dem Verbraucher oft nichts anderes übrigbleiben, als dem Vermieter eine Auskunft vorzulegen, wenn er eine Wohnung beziehen möchte. In diesem Fall sollte der Verbraucher jedoch darauf achten, dass er keine Daten preisgibt, die für den Vermieter keinerlei Bedeutung haben. 

Übrigens kann der Verbraucher die Schufa- oder Einwilligungsklausel auch generell aus dem Vertrag streichen. Er ist nämlich nicht dazu verpflichtet, einer Weitergabe und Speicherung seiner Daten zuzustimmen. Allerdings riskiert er damit, dass der Vertrag nicht zustande kommt. 

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