Geld und Kredit: Das ändert sich 2015

Geld und Kredit: Das ändert sich 2015

Wie jedes neue Jahr bringt auch 2015 neue Regelungen, Verordnungen und Gesetze mit sich. Einige davon werden direkt mit Jahresbeginn wirksam, andere treten erst im Laufe des Jahres in Kraft. In Sachen Geld und Kredit bleiben die Änderungen jedoch überschaubar.

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So besteht eine Veränderung darin, dass der Garantiezins bei Anlageprodukten wie Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen sowie Riester- und Rürup-Verträgen noch niedriger ausfällt als bisher. Außerdem sinkt die Sicherungsgrenze für Spareinlagen bei Privatbanken.

Eine weitere Änderung betrifft diejenigen, die Kapitalerträge erwirtschaften und einer katholischen oder evangelischen Glaubensgemeinschaft angehören. Bei ihnen wird die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nun nämlich automatisch ans Finanzamt abgeführt.

Hier aber noch einmal in der ausführlichen Übersicht,
was sich 2015 in Sachen Geld und Kredit ändert:

Der Garantiezins bei Lebens- und privaten Rentenversicherungen sinkt.

Der gesetzliche Garantiezins wurde zum 1. Januar 2015 von 1,75 Prozent auf jetzt 1,25 Prozent gesenkt. Betroffen von dieser Veränderung sind alle Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Direktversicherungen und Riester- sowie Rürup-Rentenversicherungen, die nach dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden. Der Garantiezins wird auch Höchstrechungszins genannt und bildet den Zins, den die Versicherungsgesellschaften ihren Versicherungsnehmern maximal als Rendite garantieren dürfen.

Dabei bezieht sich der Garantiezins nur auf den Sparanteil des Versicherungsbeitrags. Der Sparanteil ist der Betrag, der nach dem Abzug von den Leistungen zur Todesfallabsicherung, den Verwaltungskosten, den Provisionen und den übrigen Gebühren übrig bleibt und angelegt wird.

Auf bereits bestehende Versicherungsverträge wirkt sich die Absenkung des Garantiezinses nicht aus. Außerdem sind fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen ohne garantierte Ablaufleistungen ebenfalls von der Regelung ausgenommen.

Die Quote der Einlagensicherung bei Privatbanken wird reduziert.

Innerhalb der EU gibt es die sogenannte gesetzliche Einlagensicherung. Sie sichert pro Kunde und Geldinstitut Einlagen in Höhe von 100.000 Euro ab, falls es zur Insolvenz einer Bank oder Sparkasse kommen sollte. Bei Beträgen, die über diese 100.000 Euro hinausgehen, greift die Einlagensicherung der Privatbanken. Bei der Einlagensicherung der privaten Banken handelt es sich um ein freiwilliges Sicherungssystem.

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Bislang lag die Grenze für das haftende Eigenkapital des jeweiligen Geldinstituts bei 30 Prozent. Diese Grenze wurde zum 1. Januar um zehn Prozent auf jetzt 20 Prozent gesenkt. Trotzdem muss kein Bankkunde beunruhigt sein, denn trotz der Absenkung sind nach wie vor pro Bankkunde Spareinlagen in Hohe von einer Million Euro geschützt.

Durch den Einlagensicherungsfonds sind Sicht- und Termineinlagen abgesichert. Sollte eine Privatbank insolvent werden, greift die Einlagensicherung bei allen Guthaben, die sich auf Giro-, Festgeld- und Tagesgeldkonten sowie in Sparbriefen befinden. Aktien, Fonds, Anleihen und Zertifikate sind von der Einlagensicherung ausgenommen.

Sollte es zum Insolvenzfall kommen, kann der Bankkunde sein Wertpapierdepot einfach zu einem anderen Geldinstitut mitnehmen. Für Kunden von öffentlichen Banken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken hat die Senkung der Einlagensicherung überhaupt keine Auswirkungen. Diese Banken betreiben nämlich eigene Sicherungssysteme für den Insolvenzfall.

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Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird automatisch abgeführt.

Banken und Sparkassen sind seit dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Für Angehörige von katholischen und evangelischen Kirchen wird auf Gewinne aus privaten Geldanlagen wie Aktien, Fonds, Sparplänen oder Zertifikaten schon seit 2009 Kirchensteuer fällig.

Bislang war es jedoch so, dass die Geldinstitute nur die einheitliche Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent direkt abgeführt haben. Die Kirchensteuer auf die Gewinne konnte der Anleger entweder im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angeben oder er konnte sein Geldinstitut über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft informieren.

In diesem Fall kümmerte sich das Geldinstitut dann um den Einzug der Kirchensteuer. In der Praxis führte die Umsetzung der Kirchensteuerpflicht in dieser Variante jedoch dazu, dass die Steuern bei den Kirchen oft nicht ankamen. Deshalb wurde entschieden, dass die Geldhäuser die Kirchensteuer ab Jahresbeginn 2015 automatisch einbehalten und zusammen mit der Abgeltungssteuer an den Fiskus überweisen.

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Die Banken und Sparkassen fragen dazu beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob der jeweilige Anleger einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt.

Möchte der Anleger nicht, dass seine Bank oder Sparkasse über seine Konfession informiert wird, kann er der Datenübermittlung widersprechen. Das Bundeszentralamt für Steuern hält dafür einen entsprechenden Vordruck bereit. Der Widerspruch führt zu einem Sperrvermerk, so dass das Geldinstitut keine Auskunft über die Religionszugehörigkeit erhält und auch die Kirchensteuer nicht abführt. Gleichzeitig ist der Anleger dann aber dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Bleiben die erwirtschafteten Gewinne unter der Grenze von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern pro Jahr, fallen keine Steuern an. In diesem Fall kann der Anleger einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank stellen, denn Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag werden nur für die Gewinne erhoben, die die genannten Grenzen übersteigen.

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Simon Schubert, - Finanzberater, Timo Sustack, - Finanzwirt, Elke Husung, - Senior Finance Managerin und Christian Gülcan seit 30 Jahren Unternehmer, Gründer, VC-Investor, Kryptoinvestor, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzangelegenheiten, Geldanlagen, Finanzierungen und Bankwesen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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