Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern – Infos und Tipps

Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern – Infos und Tipps

Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Geldinstitute bei Verbraucherdarlehen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen dürfen. Kreditnehmer, die unzulässige Kreditbearbeitungsentgelte bezahlt haben, können deshalb die Rückerstattung der Gebühren verlangen.

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Im Oktober 2014 klärte der Bundesgerichtshof dann auch die Frage, wann die Erstattungsansprüche verjähren. Demnach gilt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist. Aber was heißt das für die Praxis?

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos und Tipps zum Thema “Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern” zusammen.

Laufzeitunabhängige Kreditbearbeitungskosten dürfen nicht erhoben werden.

Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Geldinstitute keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte bei Krediten verlangen dürfen.

Vorausgegangen war Folgendes: 

Ein Geldinstitut hatte in seinen AGB für Verbraucherdarlehen eine Klausel, nach der ein Bearbeitungsentgelt für die Überlassung des Kapitals fällig würde. Dieses Bearbeitungsentgelt sollte sich auf ein Prozent der Kreditsumme belaufen, einmalig erhoben werden und zusätzlich zu den Kreditzinsen anfallen. 

Ein Verbraucherschutzverein erhob Unterlassungsklage, denn seiner Meinung nach war diese Vertragsklausel nicht zulässig.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Verbraucherschützer. Er erklärte, dass die Überlassung des Kapitals durch die vereinbarten Zinsen, die ein Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit bezahlen muss, abgegolten werde.

Ein zusätzliches Entgelt, das einmalig und laufzeitunabhängig erhoben werde, sei keine Gegenleistung dafür, dass ein Geldinstitut einem Kreditnehmer ein Darlehen gewährt. Stattdessen würde das Geldinstitut durch das zusätzliche Bearbeitungsentgelt Leistungen in Rechnungen stellen, die es in eigenem Interesse oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbringe. 

Für ein Geldinstitut gelte die gesetzliche Pflicht, die Bonität eines Kreditnehmers vor einer Kreditvergabe zu prüfen. Außerdem führe ein Geldinstitut vorbereitende Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse durch. Das Geldinstitut würde hier aber keine zusätzlichen Leistungen für den Kreditnehmer erbringen. 

Derartige Vertragsklauseln seien daher eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers und deshalb unwirksam. Ein laufzeitunabhängiges Zusatzentgelt dürfe somit nicht verlangt werden. (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13)

 

Für Kreditnehmer bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrem Kreditinstitut geltend machen können, wenn sie unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt haben.

 

Der Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

In seinen Urteilen im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass für Verbraucherdarlehen keine zusätzlichen Bearbeitungsentgelte erhoben werden dürfen.

Im Oktober 2014 folgte dann die Entscheidung darüber, welcher Verjährungsfrist der Erstattungsanspruch eines Kreditnehmers unterliegt. Dabei kam der BGH zu dem Ergebnis, dass für den Anspruch auf die Erstattung der bezahlten Kreditbearbeitungsgebühren die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB gilt. 

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kreditnehmer erfahren hat, dass sein Anspruch besteht. Dies ist in § 199 BGB so festgelegt. In seinen Urteilen hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass die Rechtlage in dieser Angelegenheit erst im Jahre 2011 eindeutig geklärt war. 

Folglich konnte ein Kreditnehmer erst 2011 Kenntnis darüber erlangen, dass er einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut hat. Deshalb kann die Verjährungsfrist auch erst zum 31.12.2011 beginnen und der Erstattungsanspruch frühestens zum 31.12.2014 verjährt sein. (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14)

Für Kreditnehmer bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können. Gleichzeitig hatte der BGH erklärt, dass die Erstattung für bis zu zehn Jahre rückwirkend verlangt werden kann. Kreditnehmer konnten somit Kreditbearbeitungsgebühren, die sie zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31.12.2011 bezahlt hatten, zurückfordern. Der Erstattungsanspruch verjährte aber zum 31.12.2014. 

Die Verjährung konnte nur verhindert werden, wenn der betroffene Kreditnehmer verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hatte. Dies war beispielweise möglich, indem er einen Ombudsmann einschaltete oder Klage erhob.

Auch die Erklärung des Geldinstituts, dass es auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder sich mit dem Kreditnehmer in Verhandlungen befindet, hemmte die Verjährung. Ein Schreiben des Kreditnehmers, in dem er seinen Erstattungsanspruch geltend macht, hemmte die Verjährung allerdings nicht. 

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Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut den Eingang des Schreibens bestätigt hatte. Hat der Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen, sind deshalb seine Ansprüche auf die Erstattung von unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren, die er vor dem 1. Januar 2012 bezahlt hatte, inzwischen verjährt. 

 

Kreditnehmer, die zusätzliche Bearbeitungsgebühren für ihren Kredit bezahlt haben, können diese Entgelte zurückfordern. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist gilt das für Kreditbearbeitungsgebühren, die ab dem 1. Januar 2012 bezahlt wurden. Der Erstattungsanspruch für Entgelte, die im Jahre 2012 erhoben wurden, verjährt zum 31.12.2015. Verweigert das Geldinstitut die Rückerstattung, muss der Kreditnehmer rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Andernfalls tritt zum 31. Dezember 2015 die Verjährung ein und der Kreditnehmer geht leer aus.

Übrigens: Die Urteile des BGH können auf alle Arten von Verbraucherkrediten angewendet werden. Es spielt also keine Rolle, ob der Kreditnehmer mit seinem Darlehen ein Auto, Möbel, eine andere Anschaffung oder eine Immobilie finanziert hat. Für die Abschlussgebühren bei einem Vertrag mit einer Bausparkasse gelten die Entscheidungen aber nicht. Die Abschlussgebühren, die Bausparkassen erheben, hat der BGH nämlich für zulässig erklärt.

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Simon Schubert, - Finanzberater, Timo Sustack, - Finanzwirt, Elke Husung, - Senior Finance Managerin und Christian Gülcan seit 30 Jahren Unternehmer, Gründer, VC-Investor, Kryptoinvestor, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzangelegenheiten, Geldanlagen, Finanzierungen und Bankwesen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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