Ab jetzt nur noch SEPA – Antworten auf häufige Fragen

Ab jetzt nur noch SEPA – Antworten auf häufige Fragen

Die IBAN und die BIC als neue, internationale Bankverbindung wurden zwar schon vor einiger Zeit eingeführt. Bislang konnten sich Verbraucher aber aussuchen, ob sie die neue Form der Bankverbindung nutzen oder doch noch auf die alte Kontonummer und Bankleitzahl zurückgreifen.

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Damit ist nun endgültig Schluss, denn am 31. Januar 2016 endete die Übergangsfrist. Ab dem 1. Februar 2016 werden keine Zahlungsaufträge mit Kontonummer und Bankleitzahl mehr angenommen. Doch auch wenn ab jetzt nur noch SEPA gilt, bestehen oft noch Unsicherheiten rund um das neue Verfahren.

 

Der folgende Beitrag gibt deshalb Antworten auf häufige Fragen:

 

Was heißt SEPA?

Die Abkürzung SEPA steht für Single Euro Payments Area. Die Idee dahinter ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr im SEPA-Raum schnell, einfach und kostengünstig möglich sein soll.

Dafür wurden Verfahren entwickelt, die weitgehend mit den bekannten Überweisungen und Lastschriften übereinstimmen, im Detail jedoch kleinere Unterschiede aufweisen. An dem Zahlungssystem nehmen alle Mitgliedsstaaten der EU und darüber hinaus auch Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz teil.

 

Was ist die IBAN?

Die IBAN ist die International Bank Account Number. Als neue, international gültige Kontonummer ersetzt sie die bisherige Bankverbindung aus Kontonummer und Bankleitzahl. In Deutschland setzt sich die IBAN aus 22 Ziffern zusammen:

  • DE als Länderkennzeichen für Deutschland
  • 11 = eine zweistellige Prüfziffer, die individuell ermittelt wird
  • 87654321 = die bisherige Bankleitzahl aus acht Ziffern
  • 0123456789 = bisherige Kontonummer aus zehn Ziffern; hat die Kontonummer weniger als zehn Ziffern, wird sie am Anfang mit entsprechend vielen Nullen aufgefüllt.

 

Im Prinzip besteht die IBAN somit aus der bisherigen Bankverbindung, die lediglich um das Länderkennzeichen und die Prüfziffer erweitert wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die Bankdaten verändert haben, beispielsweise nach einer Bankenfusion.

In diesem Fall wird die Bank dem Bankkunden seine neue Bankverbindung aber mitteilen. Ansonsten findet sich die IBAN auf allen Kontoauszügen und auf den Bankkarten. In anderen Ländern des SEPA-Raums sind die IBANs mitunter etwas anders aufgebaut und weisen teilweise auch eine andere Länge auf. Gemeinsam ist ihnen aber allen, dass sie mit der zweistelligen Länderkennung und der zweistelligen Prüfziffer beginnen.

Als zweiten Bestandteil der internationalen Bankverbindung gibt es die BIC. Die BIC ist die internationale Variante der Bankleitzahl. Während bei nationalen Zahlungen die Angabe der IBAN ausreichte, musste bei Zahlungen ins Ausland neben der IBAN auch die BIC angegeben werden. Seit dem 1. Februar 2016 ist dies nun nicht mehr notwendig. Sowohl für inländische als auch für internationale Zahlungen genügt also die Angabe der IBAN.

 

Bei welchen Zahlungen findet SEPA Anwendung?

SEPA ist das einzige System, das im SEPA-Raum verwendet wird. Somit erfolgen nicht nur Zahlungen ins europäische Ausland, sondern auch alle Zahlungen innerhalb Deutschlands im SEPA-Verfahren.

Allerdings werden SEPA-Überweisungen immer nur in Euro ausgeführt. Bei Zahlungen, die in einer anderen Währung erfolgen oder die in Länder gehen, die nicht zum SEPA-Raum gehören, kann das Verfahren deshalb nicht genutzt werden. Hier muss stattdessen auf die etwas teurere Auslandsüberweisung zurückgegriffen werden.

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Was ist eine SEPA-Lastschrift?

An die Stelle der früheren Einzugsermächtigung ist nun das sogenannte SEPA-Mandat getreten. Durch ein solches Mandat gibt er Bankkunde zwei Erklärungen ab. So erteilt er zum einen seinem Vertragspartner die Erlaubnis, den jeweils fälligen Betrag von seinem Konto abzubuchen. Zum anderen beauftragt der Bankkunde seine Bank oder Sparkasse damit, den Betrag an den Vertragspartner auszuzahlen.

Dabei gehören zu jedem Mandat zwei Nummern. Die eine Nummer ist die Mandatsreferenznummer, die so etwas wie der Name des Mandats ist. Die zweite Nummer ist die Gläubiger-Identifikationsnummer. Sie wird EU-weit immer nur einmal vergeben und ermöglicht eine eindeutige Identifikation des Gläubigers, der die Lastschrift veranlasst.

Bei der Erteilung des Mandats muss angegeben werden, ob es sich um eine einmalige Zahlung oder eine wiederkehrende Lastschrift handelt. Andersherum muss der Bankkunde darüber informiert sein, wann das Geld von seinem Konto abgebucht wird. Deshalb muss ihm der Gläubiger vorab den Termin nennen. Bei regelmäßigen Zahlungen reicht es aber aus, wenn der Gläubiger dem Bankkunden mitteilt, dass die Abbuchungen beispielsweise immer am 15. eines Monats erfolgen.

SEPA-Mandate können grundsätzlich nur schriftlich erteilt werden. Mündliche Einzugsermächtigungen sind nicht möglich. Wird eine Abbuchung durchgeführt, obwohl kein schriftliches Mandat dafür vorliegt, so handelt es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Eine Ausnahme bilden aber Lastschriften, die online erteilt wurden.

Hier gibt es eine Übereinkunft mit dem deutschen SEPA-Rat, nach der solche Zahlungen weiterhin ausgeführt werden können. Hat der Bankkunde also eine Einzugsermächtigung übers Internet erteilt und ist mit dieser Zahlung alles in Ordnung, muss er nichts weiter unternehmen.

 

Was wird aus dem elektronischen Lastschriftverfahren?

Werden Einkäufe an der Kasse nicht in bar, sondern mit der Girokarte (ehem. ec-Karte) bezahlt und muss dabei der Kassenzettel unterschrieben werden, dann handelt es sich genaugenommen um keine Kartenzahlung.

Stattdessen erteilt der Kunde durch seine Unterschrift eine Einzugsermächtigung. Dieses Verfahren, das sich ELV nennt, endete zum 1. Februar 2016. Kartenzahlungen, bei denen die PIN eingetippt werden muss, bleiben aber erhalten.

 

Was ist bei Zahlendrehern, mangelnder Kontodeckung oder falschen Lastschriften?

Veranlasst der Bankkunde eine Überweisung, füllt er den Überweisungsträger im Prinzip genauso aus wie bisher. Der einzige Unterschied ist, dass ab jetzt nicht mehr die Kontonummer und die Bankleitzahl, sondern die IBAN angegeben wird. Die 22-stellige IBAN besteht aus dem Länderkürzel, der zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der Kontonummer.

Dabei errechnet sich die Prüfziffer der IBAN aus der Kontonummer und der Bankleitzahl. Vertippt sich der Bankkunde, passt die Prüfziffer nicht mehr zum Rest. In den meisten Fällen wird die Überweisung vermutlich gar nicht ausgeführt werden. Sollte sich aber eine IBAN ergeben, die gültig ist und verwendet wird, haftet der Bankkunde selbst.

Seine Bank oder Sparkasse muss nicht prüfen, ob der angegebene Name des Kontoinhabers und die IBAN übereinstimmen. Hat der Bankkunde eine gültige IBAN angegeben, wird die Überweisung ausgeführt. Der Bankkunde muss dann selbst versuchen, sich das Geld vom Empfänger zurückzuholen. Dazu kann er seine Bank auffordern, ihn zu unterstützen. Die Bank wiederum kann ihre Hilfe aber in Rechnung stellen.

Hat der Bankkunde ein SEPA-Mandat erteilt und reicht die Deckung auf seinem Konto dafür nicht aus, löst die Bank die Lastschrift nicht ein. Die Kosten, die dabei entstehen, muss der Bankkunde übernehmen. Dabei fallen aber nicht nur die Kosten an, die der Gläubiger wegen der Rücklastschrift berechnet. Auch die Bank kann sich die Benachrichtigung darüber, dass eine Lastschrift nicht eingelöst wurde, bezahlen lassen.

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Wurde hingegen eine Lastschrift eingelöst, kann sich der Bankkunde sein Geld zurückholen. Lag für die Abbuchung ein Mandat vor, hat er dafür acht Wochen lang Zeit. Die Kosten für die Rückgabe der Lastschrift muss dabei der Bankkunde übernehmen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Lastschrift handelt, für die der Bankkunde kein Mandat erteilt hat. In diesem Fall kann der Bankkunde die Lastschrift 13 Monate lang beanstanden.

Trotz der langen Frist sollte der Bankkunde aber nicht unnötig abwarten, denn die Beanstandung muss erfolgen, sobald der Irrtum bemerkt wird. Da es sich bei einer solchen Lastschrift um eine nicht autorisierte und somit unbefugte Buchung handelt, muss der Bankkunde die Kosten für die Rückgabe nicht tragen.

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