Wie läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab?

Wie läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab? 

Arbeitslosigkeit, eine Krankheit, ein Schicksalsschlag, auf die falschen Anlageobjekte gesetzt oder sich durch Kredite und Anschaffungen finanziell schlichtweg übernommen – es kann viele Gründe geben, weshalb sich ein Schuldenberg angehäuft hat. 

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Kann ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und sind seine Einnahmen für einen Schuldenabbau zu gering, bleibt als Ausweg häufig nur noch die Insolvenz übrig.

Durch eine Insolvenz eröffnet sich für den Schuldner die Möglichkeit, einen Weg aus den Schulden zu finden und so nach einer gewissen Zeit die Basis für einen wirtschaftlichen Neubeginn zu schaffen. In Deutschland kommen dabei im Wesentlichen zwei Verfahren zur Anwendung. 

So gibt es zum einen die Regelinsolvenz, die das allgemeine Standardverfahren ist und hauptsächlich bei Unternehmen durchgeführt wird. Zum anderen gibt es seit 1999 mit der Verbraucherinsolvenz ein vereinfachtes Verfahren, das für Verbraucher konzipiert ist. Da es sich bei Verbrauchern meist um Privatpersonen oder Privathaushalte handelt, wird die Verbraucherinsolvenz umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt.

Aber wie läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab? 

Grundsätzlich gliedert sich das Verbraucher –
oder Privatinsolvenzverfahren in vier Stufen: 

1. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Das Verfahren beginnt mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem Schuldner und allen seinen Gläubigern. Hierfür wird ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dieser listet die bestehenden Forderungen der Gläubiger auf und stellt die Vermögenswerte, die Einnahmen und die Ausgaben des Schuldners zusammen. 

Außerdem beschreibt der Plan die beabsichtigte Vorgehensweise, um die offenen Forderungen zu begleichen. Gesetzliche Vorgaben für den Schuldenbereinigungsplan gibt es nicht, so dass der Schuldner und die Gläubiger alle erforderlichen Regelungen und Vereinbarungen frei gestalten können. Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist das Verfahren an dieser Stelle bereits beendet und der Schuldenabbau erfolgt wie im Plan vereinbart. 

Gibt es jedoch auch nur einen einzigen Gläubiger, der dem Plan nicht zustimmt, gilt der Versuch, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, als gescheitert. Der Schuldner benötigt dann eine Bescheinigung, die zum einen bestätigt, dass der unternommene Versuch gescheitert ist.

Zum anderen muss aus der Bescheinigung hervorgehen, welches die wesentlichen Gründe für das Scheitern waren. Ausgestellt werden kann die Bescheinigung von einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. 

2. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner in der zweiten Stufe den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die erforderlichen Formulare hierfür sind bei den Insolvenzgerichten und bei Schuldnerberatungsstellen erhältlich. 

Bevor das Gericht dem Antrag stattgibt und das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, kann es zunächst aber das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dieses Verfahren ist im Grunde genommen ein weiterer Versuch, eine einvernehmliche Einigung für die Schuldenregulierung zu erzielen.

Auch beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird ein Schuldenbereinigungsplan verwendet, der mit dem vorhergehenden, gescheiterten Plan übereinstimmen oder davon abweichen kann. Ist das Gericht der Ansicht, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Erfolgschancen haben könnte, schickt es den Gläubigern den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und ein Vermögensverzeichnis des Schuldners zu. 

Die Gläubiger können daraufhin innerhalb von vier Wochen Stellung zu dem Plan nehmen. Anders als beim außergerichtlichen Einigungsversuch ist beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren aber nicht mehr die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Stattdessen reicht es aus, wenn die Mehrheit der Gläubiger mit dem Plan einverstanden ist. Die Mehrheit bezieht sich hierbei nicht auf die Anzahl der Gläubiger, sondern auf die Höhe und die Anzahl der Forderungen. 

Erklären sich der oder die Gläubiger, deren Forderungen mehr als die Hälfte ausmachen, mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan einverstanden, war der Einigungsversuch erfolgreich. In diesem Fall wird kein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sondern der Schuldner ist dazu verpflichtet, die Schulden wie im Plan vereinbart zu tilgen.

Kommt das Gericht zum dem Ergebnis, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan keine Aussicht darauf hat, angenommen zu werden, kann es aber auch von vorneherein darauf verzichten, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schuldner den Gläubigern aufgrund seiner finanziellen Situation gar keine oder keine nennenswerten Zahlungen und auch keine anderen Werte oder Leistungen anbieten kann.  

3. Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Ist auch der gerichtliche Einigungsversuch gescheitert oder hat das Insolvenzgericht auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens verzichtet, folgt die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Dafür bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt, der die Funktion eines Treuhänders übernimmt. 

Als Treuhänder verwertet und verwaltet der Anwalt das Geld- und Sachvermögen des Schuldners, um damit die Kosten für das Insolvenzverfahren zu begleichen und die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Daneben überprüft das Gericht, ob dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann. 

Fällt die Prüfung zugunsten des Schuldners aus, folgt die Ankündigung, dass der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Versagungsgründe vorliegen werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach der Verteilung der Insolvenzmasse und dem Schlusstermin aufgehoben. 

4. Die Wohlverhaltensphase

Die vierte Stufe ist die sogenannte Wohlverhaltensphase, die sich über einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren erstreckt. Dabei wird der Zeitraum, der seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen ist, in die sechs Jahre eingerechnet. Während der Wohlverhaltensphase führt der Schuldner die pfändbaren Teile seines Einkommens an den Treuhänder ab, der damit die Verfahrenskosten begleicht und den Rest an die Gläubiger verteilt. 

In den sechs Jahren muss der Schuldner außerdem bestimmte Obliegenheiten erfüllen, beispielsweise jeden Wohnungswechsel anzeigen, ein Erbe zu einem bestimmten Teil abgeben, eine angemessene Berufstätigkeit ausüben oder sich im Fall von Arbeitslosigkeit um einen Job bemühen. Kommt der Schuldner allen Verpflichtungen nach und sind auch ansonsten keine Versagungsgründe aufgetreten, werden ihm nach den sechs Jahren die jetzt noch vorhandenen Schulden erlassen. 

Bei seinen Gläubigern ist er damit schuldenfrei. Allerdings kann es noch einmal bis zu vier Jahre lang dauern, bis der Schuldner komplett schuldenfrei ist. Hintergrund hierfür ist, dass der Schuldner die Kosten für das Insolvenzverfahren tragen muss. Ist er jedoch zahlungsunfähig, kann er im Zuge der Antragsstellung einen Stundungsantrag stellen. 

In diesem Fall werden die pfändbaren Einkommensteile während der gesamten Verfahrensdauer und der Wohlverhaltensphase zuerst für die Begleichung der gestundeten Verfahrenskosten verwendet.

Sind die sechs Jahre abgelaufen und wurde die Restschuldbefreiung erteilt, die Verfahrenskosten sind aber noch immer nicht beglichen, wird der Restbetrag dann auf maximal 48 Monatsraten aufgeteilt. Die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich am Einkommen. Sind die Verfahrenskosten auch nach Ablauf der vier Jahre noch nicht vollständig bezahlt, wird der Restbetrag erlassen.

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