6 wichtige Rechte bei Verbraucherdarlehen
Ein Kreditnehmer möchte seinen laufenden Kredit vorzeitig ablösen. Seine Bank erklärt sich mit der vorzeitigen Tilgung zwar einverstanden, stellt aber eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung.
Ein anderer Kreditnehmer überlegt es sich anders und möchte den geschlossenen Kreditvertrag widerrufen. Doch seine Bank weist den Widerruf zurück. In solchen und ähnlichen Situationen fragt sich so mancher Kreditnehmer, ob die Bank eigentlich korrekt und rechtmäßig handelt.
Dazu ist Folgendes zu sagen: Grundsätzlich hat die Bank im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen einige Rechte. Aber auch der Kreditnehmer steht nicht ohne Rechte da.
Sechs wichtige Rechte bei Verbraucherdarlehen nennt der folgende Beitrag:
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Inhalt
- 1 Die Bank muss den Kreditnehmer vor Vertragsabschluss aufklären.
- 1.1 Der Kreditnehmer hat ein Widerrufsrecht.
- 1.2 Der Kreditnehmer kann sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen.
- 1.3 Die Bank muss den Kreditnehmer vor Ablauf der Zinsbindung informieren.
- 1.4 Die Bank muss bei dauerhafter Disponutzung eine Beratung anbieten.
- 1.5 Eine Restschuldversicherung ist keine Pflicht!
- 1.6
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Die Bank muss den Kreditnehmer vor Vertragsabschluss aufklären.
- 1 Die Bank muss den Kreditnehmer vor Vertragsabschluss aufklären.
Ein Verbraucherdarlehen kennzeichnet sich zunächst einmal dadurch, dass es sich um einen Kredit handelt, der zwischen einer Bank als Unternehmen und einem Verbraucher zustande kommt. Ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft in erster Linie zu privaten Zwecken abschließt. Dies leitet sich aus § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab.
Die genaue Definition eines Verbraucherdarlehens ergibt sich aus § 491 BGB. Demnach gehören beispielsweise die klassischen Ratenkredite, Baufinanzierungen, Darlehen für die Existenzgründung und auch der Dispokredit zu den Verbraucherkrediten. Darlehen mit einer Kreditsumme von weniger als 200 Euro, gewerbliche Kredite, Förderkredite, zinslose Kredite, Arbeitgeberdarlehen und Kredite zwischen zwei Privatpersonen sind hingegen keine Verbraucherdarlehen.
Nimmt eine Privatperson also beispielsweise einen Ratenkredit oder eine Baufinanzierung in Anspruch, handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Doch bevor der Kreditnehmer den Kreditvertrag unterschreibt, muss ihn die Bank über die wichtigsten Bedingungen informieren.
Dazu gehört, dass die Bank den Kreditnehmer unter anderem über den Darlehensbetrag, den Effektivzins und auch das Widerrufsrecht aufklärt. Für den Kreditvertrag selbst gibt es Muster, die europaweit gültig sind. Diese Vertragsmuster sollen dem Verbraucher dabei helfen, sich einen Überblick über die Gesamtkosten und die übrigen Konditionen zu verschaffen.
Verwendet die Bank einen Vertrag, der einen Formmangel aufweist, so ist der Kreditvertrag grundsätzlich nichtig. Allerdings kann er Kreditnehmer bestimmte Formfehler nur solange geltend machen, wie die Bank die Kreditsumme noch nicht ausgezahlt hat.
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Der Kreditnehmer hat ein Widerrufsrecht.
Hat der Verbraucher einen Kreditvertrag geschlossen, hat er 14 Tage lang Zeit, um sich zu entscheiden, ob er den Kredit tatsächlich will. Bei Verbraucherkrediten schreibt der Gesetzgeber nämlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor.
Überlegt es sich der Kreditnehmer anders, kann er also innerhalb von 14 Tagen durch einen Widerruf vom Kreditvertrag zurücktreten. Der Widerruf bewirkt, dass der Vertrag nichtig wird. Der Kreditnehmer wird dadurch so gestellt, als habe er den Kreditvertrag nie unterschrieben.
Seit Ende März 2016 greift das Widerrufsrecht auch bei einer Null-Prozent-Finanzierung. Wird durch diesen Kredit ein Einkauf finanziert, dann handelt es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft. Das Widerrufsrecht der Null-Prozent-Finanzierung schließt in diesem Fall auch das damit verbundene Geschäft mit ein.
Hat der Verbraucher also beispielsweise ein Auto, Möbel oder einen Fernseher gekauft und dafür eine Null-Prozent-Finanzierung vereinbart, kann er durch einen Widerruf sowohl vom Kredit als auch von seinem Kauf zurücktreten. Ein solches Widerrufsrecht bei Einkäufen gibt es sonst nur beim Onlineshopping.
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Der Kreditnehmer kann sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen.
Ein Verbraucherdarlehen wird über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Der Kreditnehmer vereinbart also mit der Bank eine bestimmte Anzahl an Kreditraten in einer gewissen Höhe. Wenn alle Kreditraten bezahlt sind, ist der Kredit getilgt. Möchte der Kreditnehmer seinen Kredit vorzeitig zurückzahlen, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Wie hoch diese sein darf, hängt vom Kredit ab:
- Bei einem Ratenkredit hat die Bank nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Kredit nach dem 11. Juni 2010 aufgenommen wurde. Der Kreditnehmer kann seinen Kredit jederzeit kündigen und komplett zurückzahlen. Im Gegenzug darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von einem Prozent der Restschuld verlangen. Beträgt die Restlaufzeit des Kredits weniger als ein Jahr, ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung auf 0,5 Prozent der Restschuld beschränkt. Gerade bei Ratenkrediten werben viele Banken aber damit, dass der Verbraucher den Kredit jederzeit kostenfrei tilgen kann.
- Bei einer Baufinanzierung und anderen Krediten, die mit einer Grundschuld besichert sind, gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Selbst eine vorzeitige Kündigung muss die Bank nicht akzeptieren. Nur wenn die Darlehenssumme vor mehr als zehn Jahren komplett ausbezahlt wurde oder der Kreditnehmer seine finanzierte Immobilie verkaufen muss, ist die Bank verpflichtet, eine vorzeitige Kündigung anzunehmen. Ansonsten kann sie auf die Erfüllung des Vertrags bestehen. Gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wird die Bank den Kreditnehmer aber meistens aus dem Vertrag lassen. Dennoch sollte der Kreditnehmer die Berechnung der Entschädigung von einem Experten prüfen lassen.
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Die Bank muss den Kreditnehmer vor Ablauf der Zinsbindung informieren.
Baufinanzierungen haben meist eine sehr lange Laufzeit. Dabei werden die Zinsen üblicherweise für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben. Dieser Zeitraum wird als Zinsbindungsfrist bezeichnet. Ist die Zinsbindungsfrist abgelaufen, kann der Kreditnehmer die Baufinanzierung entweder durch eine Einmalzahlung ablösen oder die Zinshöhe neu verhandeln und eine Anschlussfinanzierung abschließen.
Die Bank ist dazu verpflichtet, den Kreditnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung darüber zu informieren, ob sie die Baufinanzierung fortsetzt und wenn ja, zu welchem Zinssatz.
Der Kreditnehmer sollte aber nicht auf das Angebot seiner Bank warten. Besser ist, wenn er sich spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist verschiedene Angebote einholt.
Findet er eine günstigere Baufinanzierung, kann er wechseln. Er kann das bessere Angebot aber auch seiner Bank vorlegen. Eine Bank hat in aller Regel ein Interesse an, eine bestehende Baufinanzierung wie ursprünglich vereinbart fortzuführen. Folglich zeigt sie sich meist verhandlungsbereit.
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Die Bank muss bei dauerhafter Disponutzung eine Beratung anbieten.
Die meisten Banken räumen einen Dispokredit ein. Wie hoch die Kreditlinie ist, hängt normalerweise von der Höhe der regelmäßigen Geldeingänge auf dem Konto ab. Ein neues Gesetz im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten verpflichtet die Banken nun dazu, ihren Kunden eine Beratung anzubieten, wenn deren Konten dauerhaft im Minus sind.
Eine dauerhafte Nutzung liegt nach der Definition des Gesetzgebers dann vor, wenn der Disporahmen sechs Monate lang zu 75 Prozent ausgeschöpft wird. Die Beratung der Bank soll dann einerseits die Folgen der langen Disponutzung aufzeigen und andererseits kostengünstigere Alternativen vorschlagen. Der Bankkunde muss aber weder das Beratungsangebot noch die unterbreiteten Vorschläge annehmen.
Übrigens:
Anders als bisher müssen die Banken künftig deutlich sichtbar darüber informieren, wie hoch die Zinsen für einen Dispokredit sind. Betreibt die Bank eine Internetseite, muss der Zinssatz für den Dispo dort ebenfalls angezeigt werden. Für Verbraucher soll es dadurch leichter werden, die Kosten nachzuvollziehen und die Angebote mehrerer Banken miteinander zu vergleichen.
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Eine Restschuldversicherung ist keine Pflicht!
Im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag wird sehr gerne eine Restschuldversicherung angeboten. Sie soll dann einspringen, wenn der Kreditnehmer die Kreditraten nicht mehr selbst bezahlen kann. Arbeitslosigkeit, eine schwere Erkrankung oder auch der Todesfall sind typische Szenarien, die die Rückzahlung eines Kredits in Gefahr bringen.
Allerdings macht die Restschuldversicherung, die die Bank anbietet, den Kredit oft nicht nur deutlich teurer. Stattdessen deckt sie viele Fälle erst gar nicht ab. Der Kreditnehmer ist deshalb in aller Regel besser beraten, wenn er auf die Restschuldversicherung verzichtet.
Zumal eine Bank den Abschluss einer Restschuldversicherung nicht an die Bewilligung des Kredits knüpfen darf. Die Bank darf den Kreditnehmer also nicht dazu verpflichten, die Versicherung abzuschließen.
Bei einem sehr hohen Kredit und bei einer Baufinanzierung sollte der Kreditnehmer zwar vorsorgen. Denn wenn er die Raten nicht mehr aufbringen kann, kann die Restschuld die Existenz ernsthaft bedrohen. Statt für eine Restschuldversicherung sollte sich der Kreditnehmer dann aber lieber für eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden.
Durch die Risikolebensversicherung, die oft nur wenige Euro pro Monat kostet, sichert der Kreditnehmer seine Angehörigen ab. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wiederum springt ein, wenn der Kreditnehmer seine Arbeitskraft durch eine Erkrankung oder einen Unfall verliert. Dabei bestehen beide Versicherungen unabhängig vom Kredit, während die Restschuldversicherung den Kreditnehmer nur während der Kreditlaufzeit schützt.
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