Was hat es mit der Einlagensicherung auf sich?

Was hat es eigentlich mit der sog. Einlagensicherung auf sich?

Wenn von Bankprodukten und hier insbesondere von Geldanlagen und Guthaben die Rede ist, fällt immer wieder auch der Begriff Einlagensicherung. Diese soll sicherstellen, dass das Kapital eines Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geschützt ist, falls die Bank pleite gehen sollte.

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Was es nun aber konkret mit der Einlagensicherung auf sich hat, wie sie funktioniert und wann sie greift, erklärt die folgende Übersicht:  

Was ist die Einlagensicherung?

Hinter der Einlagensicherung verbirgt sich ein System, das Kundengelder für den Fall einer Bankpleite absichert. Damit das angelegte Geld im Ernstfall aber tatsächlich geschützt ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.       Die Bank gehört einem europäischen Einlagensicherungssystem an.

2.       Der Kunde hat sein Geld entweder in Euro oder in einer anderen Währung eines EU-Mitgliedstaates angelegt.

3.       Bei dem Konto, auf dem das Kundengeld angelegt ist, handelt es sich um eine sogenannte Einlage. Einlagen im Sinne des Gesetzes sind beispielsweise Tages- und Festgeldkonten sowie Sparbücher und Sparverträge. Aktien, Anleihen und Zertifikate hingegen gehören nicht zu den Einlagen.  

Wie funktioniert die Einlagensicherung?

Seit Ende 2010 schützt die gesetzliche Einlagensicherung Kundengelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Sollte eine Bank insolvent werden, erfolgt die Rückzahlung der Einlagen an den Kunden somit bis zu dieser Höchstgrenze.

Dabei erhält der Kunde die Entschädigung innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem seine schriftliche Meldung eingeht. Eine Eigenbeteiligung muss der Kunde im Schadensfall nicht aufbringen.

Neben den 100.000 Euro für die Einlagen sind zusätzlich 90 Prozent der Verbindlichkeiten abgesichert. Hat der Kunde also beispielsweise Wertpapiere gekauft und die Zahlungsunfähigkeit tritt ein, bevor die Bank die Wertpapiere geliefert hat, werden dem Kunden 90 Prozent seines entstandenen Schadens ersetzt. Die Höchstgrenze hierbei beläuft sich auf 20.000 Euro und die Entschädigungszahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten. 

Welche Sicherungssysteme gibt es?

Sollte eine Bank zahlungsunfähig werden, gibt es zwei Sicherungssysteme, die die Einlagen schützen. Zum einen ist dies die gesetzliche Einlagensicherung und zum anderen die freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken.

Die deutsche gesetzliche Einlagensicherung gilt für alle Banken, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben. Handelt es sich hingegen um eine Bank, die zwar Niederlassungen in Deutschland betreibt, deren Hauptsitz sich aber in einem anderen Land befindet, gilt nicht die deutsche gesetzliche Einlagensicherung. 

Stattdessen kommt dann die gesetzliche Einlagensicherung des Landes zur Anwendung, in dem sich der Hauptsitz der Bank befindet. Die deutsche gesetzliche Einlagensicherung schützt die Kundengelder, die als Einlagen gelten, bis zu einer Höchstsumme von 100.000 Euro. Viele private Banken bieten außerdem ein freiwilliges Einlagensicherungssystem an. 

Über diesen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken sind die Kundeneinlagen dann über die 100.000 Euro hinaus abgesichert. Teilweise schützen die privaten, freiwilligen Sicherungssysteme zudem nicht nur Einlagen, die in Euro oder einer EU-Währung angelegt sind, sondern umfassen auch Gelder, die in anderen Anlageprodukten als Einlagen oder in Nicht-EU-Währungen vorliegen.

Der Kunde sollte sich daher darüber informieren, ob seine Bank ein freiwilliges Sicherungssystem bietet und welche Gelder bis zu welcher Höhe darüber abgesichert sind. Sparkassen und Genossenschaftsbanken wie beispielsweise Volks- und Raiffeisenbanken sind nicht dazu verpflichtet, sich der gesetzlichen Einlagensicherung anzuschließen. 

An die Stelle der gesetzlichen und der freiwilligen Einlagensicherung tritt bei ihnen die sogenannte Institutssicherung, die aus Sicht des Gesetzgebers gleichwertig ist. Die Institutssicherung setzt bereits an einem früheren Punkt an.

So besteht ihr Ziel darin, zu verhindern, dass es überhaupt zur Insolvenz eines Mitgliedsinstituts kommt. Dies hat zum einen zur Folge, dass die Einlagen der Kunden in nahezu unbegrenzter Höhe geschützt sind, denn wenn ein Mitgliedsinstitut in eine finanzielle Schieflage gerät, greifen ihm die anderen Mitgliedsinstitute unter die Arme. 

Zum anderen erstreckt sich die Institutssicherung auch über die Inhaberschuldverschreibungen der Mitglieder und deckt damit beispielsweise börsennotierte Anleihen und Zertifikate ebenfalls ab.  

Für welche Einlagen gilt die Einlagensicherung?

Einlagen im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Guthaben auf Girokonten, Tages- und Festgeldkonten sowie auf Sparbüchern. Außerdem gehören solche Forderungen zu den Einlagen, die die Bank durch eine Urkunde verbrieft hat, also beispielsweise Sparbriefe. 

Geld, das in einen Bausparvertrag eingezahlt wurde, steht ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung. Private Bausparkassen gehören jedoch in aller Regel einem privaten Sicherungsverbund an, der die Gelder über die gesetzliche Höchstgrenze von 100.000 Euro hinaus bis zur Höchstgrenze des Verbundes abgedeckt.

Vermögenswirksame Leistungen unterliegen der gesetzlichen oder der privaten Einlagensicherung, wenn sie in Anlageprodukte wie Banksparverträge oder Bausparverträge fließen. Gleiches gilt für die private Altersvorsorge. 

Auch hier greift die Einlagensicherung dann, wenn das Kapital in Einlagen angelegt wird. Bespart der Kunde hingegen eine private Lebens- oder Rentenversicherung, greift die gesetzliche oder die private Einlagensicherung nicht. 

Für die Lebensversicherer gibt es jedoch eine eigenständige Sicherungseinrichtung, die im Ernstfall greift und die Verträge des angeschlagenen Versicherungsunternehmens übernimmt. Bei Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge hängt die Absicherung davon ab, über welchen der fünf möglichen Wege die Vorsorge durchgeführt wird. 

Für die meisten Anlageprodukte gibt es Garantien, die sich auf eine Mindestverzinsung oder eine Mindestleistung in der Auszahlungsphase beziehen. Investmentfonds sind weder über die gesetzliche noch über eine private Einlagensicherung geschützt. Die angelegten Gelder der Kunden gehören jedoch zum sogenannten Sondervermögen. 

Da dieses Sondervermögen nicht für die Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft haftet, fließt es im Insolvenzfall auch nicht in die Insolvenzmasse ein. Die Anleger verlieren ihre Anteile somit nicht, falls die Zahlungsunfähigkeit eintreten sollte. 

Wertpapierdepots unterliegen ebenfalls nicht der Einlagensicherung. Eine Bank führt Wertpapierdepots allerdings nur in der Funktion eines Treuhänders. Aus diesem Grund gehören Wertpapierdepots nicht zum Vermögen der Bank und Gläubiger können im Insolvenzfall nicht auf die Inhalte der Kundendepots zugreifen. 

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