Die verschiedenen Girokonten-Arten

 Die verschiedenen Girokonten-Arten in der Übersicht 

Heutzutage hat praktisch jeder ein Girokonto. Dieses ist auch notwendig, denn ohne Girokonto ist es kaum möglich, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. So werden Löhne und Gehälter, aber auch staatliche Sozialleistungen und andere Einkünfte nicht mehr in bar ausgezahlt, sondern als Geldeingänge auf dem Konto verbucht. 

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Miete, Strom, Wasser, Telefon und Versicherungsbeiträge werden per Überweisung oder Lastschrift beglichen und auch die übrigen Zahlungen werden größtenteils bargeldlos abgewickelt.

Nun ist Girokonto aber nicht gleich Girokonto. Wer ein Konto eröffnen möchte, hat mehrere Varianten zur Auswahl. Aber auch wenn bereits ein Girokonto besteht, spielt die Form eine Rolle, denn sie entscheidet darüber, wer wann welche Bankgeschäfte erledigen kann.

Aber welche Varianten gibt es und worin unterscheiden sie sich?

Hier die verschiedenen Girokonten-Arten in der Übersicht: 

Das Gehaltskonto

Geht das regelmäßige Einkommen des Kontoinhabers auf dem Girokonto ein, wird von einem Gehaltskonto gesprochen. Bei einigen Banken hängen die Kontokonditionen von der Höhe des monatlichen Eingangs ab. So gibt es Gehaltskonten, die kostenfrei sind, wenn der monatliche Geldeingang eine bestimmte Höhe aufweist. 

Ein paar Banken verzinsen außerdem das Guthaben auf dem Gehaltskonto, dies ist allerdings eher die Ausnahme.

Geht das regelmäßige Monatseinkommen nicht auf dem Konto ein, nennt sich das Konto Privatgirokonto. Ein solches Konto kann angelegt werden, um darüber beispielsweise Mietzahlungen, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Hausbau oder bestimmte Geschäfte wie Online-Ver- und Einkäufe abzuwickeln.  

Das Guthabenkonto

Bei einem Guthabenkonto handelt es sich um ein Girokonto, das auf Guthabenbasis geführt wird. Grundsätzlich bietet es die gleichen Funktionen wie ein herkömmliches Girokonto. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass ein Guthabenkonto nicht ins Minus rutschen kann. Auf dem Guthabenkonto werden also ganz normal Geldeingänge und Lastschriften verbucht und der Kontoinhaber kann Geld einzahlen, abheben oder überweisen, solange das Guthaben auf dem Konto für die Vorgänge ausreicht. 

Ist das Guthaben aufgebraucht, werden erst wieder Aufträge ausgeführt, wenn neues Geld eingegangen ist. Das Guthabenkonto wird mitunter auch Jedermannkonto genannt. Hintergrund hierfür ist, dass die Banken im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung zugesagt haben, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. 

Obwohl ein Girokonto heutzutage nahezu unverzichtbar ist, gibt es bisher kaum gesetzliche Regelungen für einen garantierten Kontozugang. Viele Banken halten sich zudem nicht an die freiwillige Selbstverpflichtung, sondern lehnen Kontoanträge von Kunden mit schlechter Bonität ab. Das Landgericht Bremen hat jedoch entschieden, dass Banken, die dem Zentralen Kreditausschuss angehören, tatsächlich jedem Kunden ein Guthabenkonto einrichten müssen. 

Pfändungen, eine Insolvenz oder unerlaubte Kontoüberziehungen in der Vergangenheit würden es nicht rechtfertigen, einem Kunden ein Jedermannkonto und damit letztlich die Möglichkeit zur Teilnahme am wirtschaftlichen Leben zu verweigern (Az.: 2-0-408/05). Lehnt die Bank eine Kontoeinrichtung ab, sollte sich der Kunde also dagegen wehren. 

Das Einzel- und das Gemeinschaftskonto

Ein Girokonto ist dann ein Einzelkonto, wenn es nur einen Kontoinhaber gibt. Dieser ist die einzige Person, die das Konto verwaltet und dafür haftet. Der Kontoinhaber hat allerdings die Möglichkeit, einem Dritten eine Kontovollmacht zu erteilen. Das Gegenstück zum Einzelkonto ist das Gemeinschaftskonto. Ein Gemeinschaftskonto wird von mindestens zwei Kontoinhabern geführt. 

Das Und- und das Oder-Konto

Sowohl das Und- als auch das Oder-Konto sind Formen eines Gemeinschaftskontos. In beiden Fällen wird das Girokonto also von mehreren Kontoinhabern geführt, meist handelt es sich dabei um Eheleute oder Erbengemeinschaften. Von der gewählten Kontoart hängt es aber ab, welche Rechte und Pflichten die Kontoinhaber haben. Bei einem Und-Konto sind nur gemeinsame Verfügungen aller Kontoinhaber möglich.

In der Praxis bedeutet das, dass bei jeder Überweisung, jeder Einzahlung, jeder Auszahlung und bei jedem anderen Vorgang immer die Unterschriften aller Kontoinhaber erforderlich sind. Im Gegenzug sind aber auch beispielsweise Pfändungen nur dann möglich, wenn der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen jeden der Kontoinhaber erwirkt hat.

Liegt ein solcher Beschluss nur gegen einen Kontoinhaber vor, darf das Guthaben auf dem Und-Konto, das allen Kontoinhabern gemeinsam gehört, nicht gepfändet werden. Im Unterschied dazu können die Kontoinhaber bei einem Oder-Konto unabhängig voneinander über das Konto verfügen. Ein Kontoinhaber kann also beispielsweise eine Überweisung veranlassen, einen Dauerauftrag einrichten oder Geld abheben, ohne auf die Zustimmung des oder der anderen Kontoinhaber angewiesen zu sein. 

Andersherum haften aber auch alle Kontoinhaber, wenn einer von ihnen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Erwirkt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen der Kontoinhaber, darf das Guthaben auf dem Oder-Konto somit gepfändet werden. 

Das P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein Girokonto, das einen automatischen Pfändungsschutz bietet. Seit einiger Zeit sind die Geldeingänge auf dem Konto nicht mehr vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Ob es sich bei den Geldeingängen um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Zuwendungen Dritter handelt, spielt dabei keine Rolle. 

Liegt eine Pfändung vor, kann der Schuldner nur durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht oder der pfändenden Behörde erreichen, dass ihm ein bestimmter Betrag pro Monat zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Bei einem P-Konto ist diese Schutzfunktion automatisch gegeben.

Dabei sichert das P-Konto ein Guthaben von 1.028,89 Euro als Grundfreibetrag pro Monat. Abhängig von den persönlichen Umständen und familiären Verhältnissen kann der Grundfreibetrag auf Nachweis um weitere Beträge erhöht werden. Der Kontoinhaber hat bis zur Höhe der Freibeträge vollen Zugriff auf sein Konto, selbst wenn eine Pfändung vorliegt. 

Nur das Guthaben, das die Freibeträge übersteigt, darf gepfändet werden. Abgesehen von dem Pfändungsschutz bietet das P-Konto die gleichen Funktionen wie ein normales Girokonto. Es kann also als Gehaltskonto genutzt werden und Bargeldabhebungen sind genauso möglich wie Einzahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge. Der Kontoinhaber kann ein Girokonto direkt als P-Konto eröffnen oder sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. 

Allerdings darf jede Person immer nur ein P-Konto führen und bei dem P-Konto muss es sich um ein Einzelkonto handeln.   

Das Wertpapiertransaktionskonto

Das Wertpapiertransaktionskonto dient nicht dem alltäglichen Zahlungsverkehr, sondern wird für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften genutzt. Der Kontoinhaber überweist dazu in regelmäßigen Abständen einen bestimmten Betrag auf das Konto. 

Je nach Auftrag wird das Guthaben dann verwendet, um Aktien, Fondsanteile oder andere Wertpapiere zu kaufen. Das Guthaben auf dem Wertpapiertransaktionskonto wird außerdem in den meisten Fällen verzinst.   

Das Anderkonto

Ein Anderkonto ist ein Sonderkonto, das einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Sie können Anderkonten führen, um darüber Geldgeschäfte ihrer Klienten abzuwickeln. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Immobilienkauf.

In diesem Fall überweist der Käufer den Kaufpreis auf das Anderkonto des Notars, der die Zahlung dann von dem Anderkonto aus an den Verkäufer weiterleitet.

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