Übersicht zur Kapitalertragssteuer
Bei der Kapitalertragssteuer, die mit dem Kürzel KESt dargestellt wird, handelte es sich um eine besondere Form der Einkommenssteuer, deren gesetzliche Grundlage das Einkommenssteuergesetzt war. Die Kapitalertragssteuer wurde als pauschale Steuervorauszahlung auf Kapitalerträge angesehen und konnte auf die Steuerschuld des Anlegers im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden.
Dabei gehörten beispielsweise Zinsen aus Kontoguthaben, aus Schuldverschreibungen oder aus Wandelanleihen, Zinserträge und Zwischengewinne aus Investitionen, Dividenden, Gewinnausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen oder Erträge aus Genussscheinen zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die der Kapitalertragssteuer unterlagen.
Die Zinssätze teilten sich dabei in 20 Prozent Kapitalertragssteuer auf Dividenden und Genossenschaftsanteilen, 25 Prozent auf Erträge aus festverzinste Genussscheinen und Wandelanleihen, 30 Prozent bei Kontoguthaben und Wertpapieren und 35 Prozent bei Zinserträgen von Wertpapieren aus anonymen Tafelgeschäften.
Hinzu gerechnet wurde zudem der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Konkret hieß das für einen Anleger, der einen Zinsertrag aus einem Kontoguthaben in Höhe von 1000 Euro hatte, eine Steuerlast in Höhe von 316, 50 Euro, denn auf seinen Zinsertrag wurden 30 Prozent Kapitalertragssteuer und weitere 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag berechnet.
Freistellungsauftrag und Sparerfreibetrag
Allerdings wurde die Kapitalertragssteuer nur dann auf Erträge erhoben, wenn der Freistellungsauftrag des Anlegers, der den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale beinhaltet, nicht ausreichte oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag. Dabei war die Kapitalertragssteuer sowohl eine Quellen- als auch eine Zahlstellensteuer.
Quellensteuer bedeutet, dass die Kapitalertragssteuer durch den Emittent direkt an das Finanzamt abgeführt und lediglich der Nettobetrag an die Zahlstelle überwiesen wird. Die Gutschrift für den Anleger erfolgte als Nettoertrag, wenn der Freistellungsauftrag nicht ausreichte oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag oder als Bruttoertrag, also als Nettoertrag zuzüglich der abgezogenen Kapitalertragssteuer.
In diesem Fall wurde die abgeführte Steuer durch das Kreditinstitut zurückgeholt.
Die Zahlstellensteuer
Zahlstellensteuer bedeutet, dass die Bruttozinsen vom Emittent an eine Zahlstelle, in diesem Fall das Kreditinstitut, überwiesen werden und diese Zahlstelle die Steuer ihrerseits an das Finanzamt weiterleitet. Hierbei erfolgte die Gutschrift für den Anleger entweder in Form von Nettozinsen, also als Bruttozinsertrag nach Abzug der Steuer, oder in Form von Nettozinsen ohne Abzüge.
Geleistete Steuervorauszahlungen wurden auf die persönliche Steuerschuld angerechnet, wobei im Rahmen der Steuererklärung alle Kapitalerträge sowie die bereits abgeführten Steuern aufgeführt werden mussten. Entscheidend für die Höhe der tatsächlichen Steuerlast war der persönliche Steuersatz.
Seit dem 01. Januar dieses Jahres gibt es die Kapitalertragssteuer in dieser Form jedoch nicht mehr. Sie wurde durch die Abgeltungssteuer ersetzt, die vereinfacht erklärt bedeutet, das auf alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent erhoben wird.
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