Altes Sparbuch gefunden – was ist mit dem Guthaben?

Altes Sparbuch gefunden – was ist mit dem Guthaben?

Ob beim Aufräumen des Dachbodens, beim Ausmisten des Kellers oder beim Auflösen einer Wohnung nach einem Todesfall: Es kommt immer wieder vor, dass alte Sparbücher auftauchen.

Anzeige

Auf diesen Sparbüchern sind zwar oft seit Jahren oder gar Jahrzehnten keine Eintragungen mehr vorgenommen worden. Aber nicht selten weisen sie ein kleineres oder größeres Guthaben aus. Und Vermerke, dass die Bücher entwertet wurden, sind nicht vorhanden.

Natürlich stellt sich in einer solchen Situation die Frage, was der Finder mit dem Sparbuch machen kann. Kann er einfach zur Bank marschieren und sich das Guthaben auszahlen lassen?

Oder ist ein altes Sparbuch ungültig und bestenfalls noch ein Andenken mit historischem Wert? Kann die Bank die Auszahlung des Guthabens verweigern? Und wie sieht es eigentlich mit den Zinsen aus, die sich im Laufe der Jahre angehäuft haben?

Dieser Beitrag klärt auf!

 

Ein Sparbuch ist ein Inhaberpapier

Bei einem Sparbuch handelt es sich um eine unbefristete Geldanlage. Da diese Geldanlage nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist, kann es gut sein, dass durch Einzahlungen und Zinsgutschriften ein stattliches Sümmchen auf dem Sparbuch zusammengekommen ist. Das gilt vor allem für alte Sparbücher, denn früher war es weit verbreitet, ein Sparbuch anzulegen und sein Erspartes dort einzuzahlen.

Dabei ist ein Sparbuch zwar immer auf einen bestimmten Namen ausgestellt. Allerdings ist das Sparbuch ein sogenanntes Inhaberpapier. Das Sparbuch gehört also, vereinfacht erklärt, demjenigen, der es in der Hand hat.

Deshalb kann der Finder eines Sparbuchs auch zur Bank gehen, dort das Sparbuch vorlegen und sich das Guthaben samt Zinsen auszahlen lassen. Andererseits kann die Bank vor einer Auszahlung eine Legimitationsprüfung vornehmen, um so ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

 

Altes Sparbuch gefunden – was ist mit dem Guthaben?

Wenn der Finder nun aber tatsächlich mit seinem alten Sparbuch am Bankschalter steht, wird er oft erleben, dass die Bank keine Auszahlung vornehmen will. Eine typische Begründung lautet, dass das Guthaben längst ausbezahlt wurde.

Manchmal wird auch erklärt, dass das alte Sparbuch inzwischen ungültig sei. Oder die Bank beruft sich auf eine Verjährung, durch die keine Ansprüche mehr auf das Guthaben bestünden. Ganz so einfach kann es sich die Bank aber nicht machen. Allerdings spielen das Alter des Sparbuchs und die Währung, in der es geführt wurde, eine Rolle.

 

Altes Sparbuch in Reichsmark

Vor allem beim Ausräumen der Wohnung nach einem Todesfall fällt den Nachkommen mitunter ein altes Sparbuch in die Hände, das noch auf Reichsmark lautet. Viele Familien, die seinerzeit vertrieben wurden, hatten solche Sparbücher mitgenommen, um wenigstens etwas von ihrem Besitz zu retten. 1975 trat jedoch das „Gesetz zum Abschluss der Währungsumstellung von 1948“ in Kraft.

Damit sind sämtliche Ansprüche auf eine Umstellung der Währung Geschichte. Ein altes Sparbuch, das in Reichsmark geführt ist, ist folglich nur noch ein historisches Dokument, das die Nachkommen als Andenken aufheben können. Das Guthaben darauf ist aber nichtig.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Was sind ELTIFs?

Gleiches gilt übrigens auch für ein Sparbuch, das aus der DDR stammt und auf Ostmark lautet. Auch hier besteht kein Anspruch mehr auf eine Auszahlung des Guthabens.

 

Altes Sparbuch in D-Mark

Anders sieht die Sache aus, wenn ein Sparbuch auftaucht, das auf DM lautet. Selbst wenn auf diesem Sparbuch seit Jahren keine Bewegungen mehr stattgefunden haben, heißt das nicht zwangsläufig, dass das Sparbuch nicht mehr gültig und das Guthaben verfallen ist. Dazu gibt es sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

So hat der BGH entschieden, dass selbst eine jahrzehntelange Untätigkeit nicht dazu führen kann, dass der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank verwirkt ist. Außerdem könne die Bank nicht einfach darauf vertrauen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Weiterhin hat der BGH in diesem Urteil klargestellt, dass bei einem Sparbuch, das beide Seiten kündigen können, die Verjährungsfrist erst dann anfängt zu laufen, wenn eine der beiden Seiten eine Kündigung ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, Az. XI ZR 360/01).

Vielleicht wird die Bank auch einwenden, dass das Guthaben auf dem Sparbuch längst ausbezahlt wurde. Belege dafür könne sie zwar nicht mehr vorlegen, weil die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien und die Belege danach vernichtet wurden. Als Nachweis könne sie aber eine sogenannte Nettoinventurliste anführen.

Aus dieser Nettoinventurliste ergebe sich, dass das Guthaben ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr aufgeführt war. Das wiederum spreche dafür, dass es ausgezahlt wurde, auch wenn die Auszahlung im Sparbuch vielleicht nicht vermerkt wurde. Es gibt ein paar Gerichte, die sich dieser Argumentation angeschlossen haben, etwa das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil vom 15. Dezember 1995 (Az. 15 C 352/95). Damit liegt die Beweislast, dass keine Auszahlung erfolgt ist, beim Sparer oder Finder des Sparbuchs. In der Praxis ist dieser Nachweis aber so gut wie nicht zu führen.

Allerdings gibt es ebenso Gerichte, die die Sachlage anders beurteilen. So stellte beispielsweise das Landgericht Wuppertal fest, dass eine Auszahlung im Normalfall nur dann erfolgt, wenn das Sparbuch vorgelegt wird. In dem Sparbuch wird die Auszahlung dann auch vermerkt und das Sparbuch ggf. entwertet. Gibt es eine derartige Eintragung nicht, muss die Bank den Nachweis erbringen, dass das Guthaben tatsächlich ausgezahlt wurde.

Eine Nettoinventurliste reicht dafür aber nicht aus, weil sich daraus keine Verfügungen ablesen lassen, die sich konkret auf das betreffende Sparbuch beziehen. Wenn die Bank keine anderen Belege mehr hat, ist das letztlich ihr Problem. Denn im Unterschied zur Bank kann der Sparer oder Finder mit dem Sparbuch eine Beweisurkunde vorlegen (Az. 9 S 314/97). Zu einem ähnlich kundenfreundlichen Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20. April 2000, Az. 1 U 107/99).

 

Es kann sich lohnen, auf die Auszahlung zu bestehen

Ist das gefundene Sparbuch in DM geführt und nicht entwertet, kann sich der Finder also durchaus Hoffnungen auf das Guthaben machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die letzte Bewegung auf dem Sparbuch noch keine 30 Jahre zurückliegt. Denn gemäß Steuerrecht hätte die Bank nach dieser Zeit theoretisch die Möglichkeit, das Altguthaben zu vereinnahmen.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wie geht es mit den Zinsen 2024/2025 weiter? 2. Teil

Tatsächlich kann es sich aber buchstäblich auszahlen, wenn der Finder auf eine Auszahlung besteht. Selbst wenn es sich nicht um einen riesigen Geldbetrag handelt, kann sich durch die Zinsen und die Zinseszinsen über die Jahre nämlich ein nettes Sümmchen angehäuft haben.

Dieses Sümmchen wird dann von DM in Euro umgerechnet und entsprechend ausgezahlt. Aber Vorsicht: Die eine oder andere Bank rechnet zwar die Zinsen und die Zinseszinsen zum Guthaben dazu, zieht gleichzeitig aber auch Kontoführungsentgelte ab.

Mehr Finanztipps, Ratgeber und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Altes Sparbuch gefunden – was ist mit dem Guthaben?

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


Finanzen99 (1)

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Simon Schubert, - Finanzberater, Timo Sustack, - Finanzwirt, Elke Husung, - Senior Finance Managerin und Christian Gülcan seit 30 Jahren Unternehmer, Gründer, VC-Investor, Kryptoinvestor, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzangelegenheiten, Geldanlagen, Finanzierungen und Bankwesen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Ein Gedanke zu „Altes Sparbuch gefunden – was ist mit dem Guthaben?“

  1. Ihre Angaben zum Az. des BGH- Urteils sind fehlerhaft. Es handelt sich um BGH-Urteil, 04. Juni 2002 – XI ZR 361/01

Kommentar verfassen