Die wichtigsten Regelungen zu Verbraucherkrediten

Die wichtigsten Regelungen rund um Verbraucherkredite in der Übersicht 

Bereits am 11. Juni 2010 ist die sogenannte Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Diejenigen, die ein Darlehen oder einen Kredit aufnehmen möchten, profitieren von den neuen Bestimmungen, auch wenn nach wie vor nicht alle Stolperfallen aus dem Weg geräumt sind.

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Hier die wichtigsten Regelungen rund um Verbraucherkredite in der Übersicht: 

Was hat sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie verbessert?

Eine wesentliche Verbesserung, die die Verbraucherkreditrichtlinie mit sich bringt, besteht darin, dass Kreditinstitute nicht mehr mit irreführenden Zinssätzen werben dürfen. Vor der Reform bewarben Kreditinstitute ihre Kredite und Darlehen häufig mit sehr niedrigen Zinssätzen, aber kaum ein Kunde konnte tatsächlich von diesen attraktiven Konditionen profitieren. 

Stattdessen kamen bei einem konkreten Angebot auf nahezu alle Kunden deutlich höhere Kosten zu. Jetzt sehen die Bestimmungen vor, dass Kreditinstitute ihre Kredite und Darlehen nur noch mit solchen effektiven Zinssätzen bewerben dürfen, die für mindestens zwei Drittel aller Kreditverträge, die aufgrund der Werbung zustande kommen, auch tatsächlich realistisch sind. 

Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass Kunden vor Vertragsabschluss besser informiert werden müssen. Bereits bevor ein Kreditvertrag unterschrieben wird, müssen Kreditinstitute alle wesentlichen Informationen angeben, um es so für Kunden einfacher zu machen, mehrere Angebote miteinander zu vergleichen. Dabei schreibt der Gesetzgeber genau vor, welche Angaben gemacht werden müssen. 

Hierzu gehören:

·         Name und Anschrift des Kreditinstituts,
·         die Darlehensart und der Nettodarlehensbetrag,
·         der effektive Jahreszins und der Sollzinssatz,
·         die Laufzeit sowie die Höhe, die Anzahl und die Fälligkeit der Kreditraten,
·         die Auszahlungsbedingungen,
·         das Widerrufrecht sowie
·         die Möglichkeiten, den Kredit vorzeitig zurückzubezahlen.

·        der Gesamtbetrag, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag, den Kosten für den Kredit und sonstigen Kosten zusammensetzt.

Daneben schreibt der Gesetzgeber auch vor, welche Angaben im Kreditvertrag selbst stehen müssen. So muss neben den oben genannten Angaben unter anderem aufgeführt sein, welche Aufsichtsbehörde für das Kreditinstitut zuständig ist, dass der Kreditnehmer Anspruch auf die Aushändigung eines Tilgungsplans hat und wie bei einer Kündigung des Kreditvertrages verfahren wird. 

Verbesserungen gibt es zudem im Hinblick auf die Kündigungsfristen. So darf das Kreditinstitut keine ordentliche Kündigung vor Vertragsablauf aussprechen, wenn der Kreditvertrag wie beispielsweise bei einem Ratenkredit mit einer bestimmten Vertragslaufzeit abgeschlossen wurde. Wurde wie bei einem Dispokredit keine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, darf die Bank nur dann kündigen, wenn die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. 

Kreditnehmer hingegen können den Kreditvertrag jederzeit kündigen, als Kündigungsfrist ist maximal ein Monat zulässig. Außerdem können Kreditnehmer Kredite mit fester Vertragslaufzeit jederzeit teilweise oder vollständig tilgen. 

Wurde ein fester Zinssatz vereinbart, darf das Kreditinstitut allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, sofern dies vertraglich vereinbart und insbesondere die Berechnung im Vertrag erläutert ist.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung darf dabei maximal ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Darlehenssumme betragen, bei Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr sind lediglich 0,5 Prozent als Entschädigung zulässig. 

Für welche Kredite und Darlehen gilt die Verbraucherkreditrichtlinie?

Die Bestimmungen aus der Verbraucherkreditrichtlinie finden bei allen Darlehensverträgen Anwendung, die seit dem 11. Juni 2010 zustande kamen, und erfassen Verbraucherkredite, Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge. 

Grundsätzlich beziehen sie sich zudem auch auf Immobilienfinanzierungen, allerdings gelten hier nicht alle Regelungen. Kredite unter 200 Euro, Kredite mit bis zu dreimonatigen Laufzeiten, Kredite als Gegenleistung für einen Pfandgegenstand, Förderkredite und Kredite zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen die Zinsen unter dem Marktdurchschnitt liegen, sind hingegen keine Verbraucherdarlehen im Sinne der Richtlinie. Für sie gilt die Verbraucherkreditrichtlinie daher nicht. 

Wo lauern nach wie vor Stolperfallen?

Auch wenn die Verbraucherkreditrichtlinie einige positive Änderungen mit sich gebracht hat, konnte sie nicht alle Stolperfallen beseitigen. Dabei sind insbesondere zwei große Schwierigkeiten ungelöst geblieben. Das erste Problem bezieht sich auf unseriöse Kreditvermittler. Gerade Kunden, deren finanzielle Situation angespannt ist oder deren Kreditanfrage bei einer Bank abgelehnt wurde, wenden sich vielfach hilfesuchend an Kreditvermittler. 

Diese werben häufig damit, dass sie auch in problematischen Situationen Kredite vermitteln können, beispielsweise in Form von schufafreien Krediten. In der Praxis werden jedoch meist keine Kredite vermittelt, sondern stattdessen lediglich Gebühren für die angeblichen Vermittlungsbemühungen oder die entstandenen Kosten für Auslagen in Rechnung gestellt. 

Solche Geschäftsmodelle sind trotz Richtlinie weiterhin möglich, denn es fehlt beispielsweise eine Regelung, nach der Vermittlungsentgelte erst bei einem tatsächlich zustande gekommenen Kreditvertrag verlangt werden dürfen. Das zweite große Problem liegt in den Regelungen zur Beweislast. Kreditinstitute verlangen häufig, dass Kreditnehmer zusammen mit dem Kreditvertrag eine mitunter recht teure Restschuldversicherung abschließen. 

Die Verbraucherkreditrichtlinie soll eigentlich mehr Transparenz bewirken und nachvollziehbar machen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung Voraussetzung für die Kreditvergabe war. Ist dies der Fall, müssen die Kosten für die Versicherung in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden. In der Praxis können Kreditnehmer aber kaum beweisen, dass das Kreditinstitut zum Abschluss der Versicherung gedrängt hat. 

Hilfreicher für Verbraucher wäre gewesen, wenn die Verbraucherkreditrichtlinie die Beweislast umgekehrt hätte, so dass dann die Bank nachweisen müsste, dass sie den Kredit auch ohne Restschuldversicherung angeboten hat und vergeben hätte.

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