Ratenzahlungsvereinbarung – Infos und Vorlage, 2. Teil

Ratenzahlungsvereinbarung – Infos und Vorlage, 2. Teil

Ein Betrag muss nicht durch eine Einmalzahlung beglichen werden. Stattdessen kann die Zahlung auch aufgeteilt auf mehrere Raten erfolgen. Allerdings sollten einige Punkte beachtet werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.

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Manchmal ist eine Ratenzahlung gewollt und bewusst so geplant. In anderen Fällen ist eine Ratenzahlung eine gute Lösung oder gar die einzige Chance, um eine Forderung bezahlen zu können.

Andererseits geht der Schuldner durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eine Verpflichtung ein. Deshalb sollte er gut durchrechnen, ob er die Raten überhaupt stemmen kann.

In einem zweiteiligen Beitrag erläutern wir wichtige und wissenswerte Infos rund um die Ratenzahlungsvereinbarung. Dabei ging es im 1. Teil darum, was Ratenzahlung eigentlich bedeutet und was für Ratenzahlungen bei Krediten und Kaufverträgen gilt.

Jetzt, im 2. Teil, geht es mit Ratenzahlungen bei anderen Rechtsgeschäften, mit den Inhalten und einer Vorlage für eine Ratenzahlungsvereinbarung weiter.

 

Ratenzahlungen bei sonstigen Rechtsgeschäften

Eine Ratenzahlung ist nicht nur bei Krediten und im Zusammenhang mit Kaufverträgen möglich, sondern kann auch bei anderen Rechtsgeschäften vereinbart werden.

Ist der Schuldner beispielsweise mit der Miete, den Strom- und Gasabschlägen oder seinen Krankenkassenbeiträgen im Rückstand, kann er mit seinem Gläubiger vereinbaren, dass er die Verbindlichkeiten in Raten begleicht. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, bildet meist in Vergleich im Sinne des BGB die Grundlage dafür. Vergleich beutet, dass der Schuldner und der Gläubiger einvernehmlich eine Lösung finden, ohne dass es ein Gerichtsurteil braucht.

Erklärt sich der Gläubiger mit der Ratenzahlung einverstanden und verzichtet er dabei gleichzeitig auf einen Teil seiner Forderung, handelt es sich um einen sogenannten Chicago-Vergleich.

Teilweise wird auch von einem Bad Säckingen-, Monte Carlo-, Las Vegas- oder Monaco-Vergleich gesprochen. Das Besondere an diesem Vergleich ist, dass wieder die komplette Forderung fällig wird, wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält. Bezahlt der Schuldner die Raten nicht wie vereinbart, muss er also auch den Forderungsanteil bezahlen, auf den der Gläubiger ursprünglich verzichtet hatte.

 

Welche Angaben sollte eine Ratenzahlungsvereinbarung enthalten?

Eine Ratenzahlung kann von vornherein und zusammen mit dem dazugehörigen Rechtsgeschäft vereinbart werden. Doch ebenso ist möglich, die Vereinbarung eigenständig oder erst im Nachhinein zu treffen. In diesem Fall sollte die Absprache unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Denn das Schriftstück schafft Sicherheit für beide Seiten und sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger haben etwas in der Hand, auf das sie sich im Ernstfall berufen können.

Dabei sollte die Vereinbarung folgende Angaben umfassen:

  • Name und Anschrift vom Gläubiger und vom Schuldner
  • Höhe der Forderung als Gesamtbetrag mit eventuellen Zinsen
  • Höhe der vereinbarten Raten
  • Fälligkeit der Raten mit Rückzahlungsbeginn
  • Zahlungsart der Raten
  • Folgen bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung
  • Ort, Datum und Unterschrift von Gläubiger und Schuldner

Wie eine Ratenzahlungsvereinbarung konkret aussehen kann, zeigt die Vorlage am Ende dieses Beitrags.

 

Wie kann der Schuldner eine Ratenzahlung mit seinem Gläubiger vereinbaren?

Jeder kann in einen finanziellen Engpass geraten. Der Verlust des Jobs, eine Erkrankung, die Trennung vom Partner, ein Todesfall in der Familie oder ein anderer Schicksalsschlag sind typische Gründe, die die wirtschaftliche Situation gehörig durcheinanderbringen können.

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Aber natürlich kann genauso gut sein, dass sich der Schuldner verschätzt oder finanziell übernommen hat. Zeichnet sich ab, dass er seine Rechnungen nicht pünktlich bezahlen kann, sollte der Schuldner frühzeitig reagieren. Es bringt nichts, wenn er den Kopf in den Sand steckt oder auf ein Wunder hofft.

Stattdessen sollte er sich an seinen Gläubiger wenden, ihm die Situation schildern und um die Zustimmung zu einer Ratenzahlung bitten. Ein formloses Schreiben, in dem der Schuldner einen konkreten Vorschlag dazu unterbreitet, wann und in welcher Höhe er die Teilzahlungen leisten wird, genügt.

In den meisten Fällen wird der Gläubiger gesprächsbereit sein, wenn der Schuldner von Anfang an mit offenen Karten spielt. Der Gläubiger ist nicht dazu verpflichtet, in eine Ratenzahlung einzuwilligen. Einen Anspruch darauf, seine Schulden in Raten zu begleichen, hat der Schuldner nicht. Aber eine Ratenzahlung ist für den Gläubiger letztlich die bessere Lösung.

Denn durch die Ratenzahlung bekommt der Gläubiger sein Geld, wenn auch verzögert. Leitet er hingegen weitere Schritte ein und laufen die Pfändungen ins Leere, weil der Schuldner die Forderung einfach bezahlen kann, war der Aufwand vergeblich und der Gläubiger bleibt schlimmstenfalls auch noch auf den Kosten sitzen. Der Schuldner profitiert durch die Ratenzahlung, weil er seine Schulden in kleinen Portionen abstottern kann und keine Angst vor weiteren Maßnahmen haben muss.

Aber:

Der Schuldner sollte nur Raten in einer Höhe anbieten, die er auch wirklich bezahlen kann. Der Gläubiger kommt dem Schuldner entgegen, wenn er sich auf eine Ratenzahlung einlässt. Sein Entgegenkommen wird aber abrupt enden, wenn sich der Schuldner nicht an die Absprachen hält.

Und ein zweites Mal wird der Gläubiger einer Ratenzahlung wahrscheinlich nicht mehr zustimmen. Der Schuldner sollte also gut kalkulieren, welche Ratenhöhe er sicher stemmen kann. Hat er Geld übrig, kann er immer noch Sonderzahlungen leisten, um die Schulden schneller abzubauen. Dagegen wird kein Gläubiger etwas einzuwenden haben.

 

Und noch ein Hinweis:

Vereinbart der Schuldner eine Ratenzahlung, erkennt er damit an, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Es würde ja auch keinen Sinn machen, dass der Schuldner einen Betrag in Raten abbezahlen will, den er gar nicht bezahlen müsste. Bevor der Schuldner zustimmt, sollte er also immer prüfen, ob der Gläubiger die Forderung als solches und in der Höhe zu Recht verlangt. Ist die Forderung strittig, gilt es erst einmal, den Sachverhalt zu klären.

 

Vorlage für eine Ratenzahlungsvereinbarung

 

Ratenzahlungsvereinbarung

 

zwischen

_____________________________________________________________________

als Gläubiger

und

_____________________________________________________________________

als Schuldner

Der Schuldner erkennt an, dass er dem Gläubiger einen Betrag von __________ EUR schuldet. Dazu kommen _____ % Zinsen seit dem _______________.

Damit ergibt sich eine Gesamtforderung von __________ EUR, in Worten: ________

________________________________________________________________ Euro.

 

Der Gläubiger gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, diesen Betrag in Teilzahlungen über je ________ EUR zu begleichen.

Die Teilzahlungen sind monatlich, jeweils zum 01. / 15. eines Monats fällig, beginnend zum __________.

Die Teilzahlungen sind auf das Konto des Gläubigers, IBAN ___________________, bei der ____________________ zu leisten.

Der Gläubiger kann die Restschuld sofort fällig stellen und ihre Begleichung durch eine Einmalzahlung verlangen,

  • wenn eine Teilzahlung am ___. Werktag nach Fälligkeit nicht eingegangen ist oder
  • wenn der Schuldner mit seinen Zahlungen in einen Rückstand gerät, der der Höhe von mindestens einer Teilzahlung entspricht.
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In diesem Fall wird die Restschuld ab Fälligkeit mit _____ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

 

______________________________        ______________________________

Ort, Datum, Gläubiger                           Ort, Datum, Schuldner

 

Info:

Bezahlt der Schuldner die Raten nicht wie vereinbart, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner den Restbetrag auf einmal bezahlt. Wird die Reststumme sofort fällig, kann der Gläubiger außerdem Zinsen berechnen.

Üblicherweise wird der Restbetrag dabei mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist. Ist der Schuldner ein Unternehmer, ist eine Verzinsung mit 8 Prozent über dem Basiszinssatz üblich.

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