P-Konto eröffnen: Infos und Vorlage, 1. Teil

P-Konto eröffnen: Infos und Vorlage, 1. Teil

Auf Wunsch des Kontoinhabers muss seine Bank das Girokonto als P-Konto führen. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Kontotyp und erklären, wie ein P-Konto eröffnet wird.

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Ein Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Girokonto bereits besteht oder ob ein neues Girokonto eröffnet wird. Ein Pfändungsschutzkonto, das kurz P-Konto genannt wird, ist grundsätzlich ein ganz normales Girokonto für den Zahlungsverkehr.

Im Unterschied zu einem herkömmlichen Girokonto beinhaltet das P-Konto aber unbürokratischen Schutz vor einer Kontopfändung. Dabei beläuft sich der pauschale Basisschutz seit dem 1. Juli 2017 auf 1.133,80 Euro pro Monat. Dieser Freibetrag kann auf Antrag erhöht werden.

Und bis zur Höhe der geschützten Freibeträge sind Geldeingänge wie Arbeitseinkommen, Renten oder Sozialleistungen vor einem Zugriff durch pfändende Gläubiger sicher.

Nur: Wie funktioniert ein P-Konto eigentlich genau? Für wen ist es sinnvoll? Und wie kann es beantragt werden? In einem zweiteiligen Ratgeber klären wir alles Wichtige und Wissenswerte rund ums P-Konto. Und eine Vorlage für den Antrag auf ein P-Konto gibt’s obendrauf!

 

Was ist der Unterschied zwischen einem P-Konto und einem Girokonto?

Die Idee des Gesetzgebers ist, dass ein P-Konto grundsätzlich die gleichen Funktionen bieten soll wie ein ganz normales Girokonto. Auch bei einem P-Konto kann der Kontoinhaber also Geld einzahlen und abheben, Gutschriften entgegennehmen, Überweisungen veranlassen, Daueraufträge einrichten oder Lastschriften abbuchen lassen.

Nur Leistungen, die Bonität voraussetzen, muss die Bank bei einem P-Konto nicht einrichten. Zu solchen Leistungen gehört beispielsweise ein Dispokredit oder eine Kreditkarte.

Der entscheidende Unterschied zwischen einem P-Konto und einem ganz normalen Girokonto ist der, dass auf dem P-Konto ein monatliches Guthaben von 1.133,80 Euro automatisch vor einer Pfändung geschützt ist. Ob das Guthaben Arbeitseinkommen, die Rente, eine Sozialleistung oder die Zuwendung eines Dritten ist, spielt keine Rolle.

Der Pfändungsschutz greift automatisch und der Kontoinhaber kann auch dann über die Geldeingänge bis zur Höhe der geschützten Freibeträge verfügen, wenn eine Kontopfändung vorliegt. Ein Antrag bei Gericht oder der pfändenden Behörde muss, anders als beim früheren Pfändungsschutz, nicht gestellt werden. Der automatische Grundfreibetrag kann bei Vorlage entsprechender Nachweise zudem erhöht werden. Werden weitere Beträge freigegeben, sind sie ebenfalls vor einer Pfändung geschützt.

 

Für wen ist ein P-Konto sinnvoll?

Ein P-Konto einzurichten, empfiehlt sich dann, wenn eine Pfändung droht oder schon vorliegt. Denn während ein herkömmliches Girokonto keinen Pfändungsschutz bietet, ist das Guthaben auf dem P-Konto geschützt. Für den Kontoinhaber bedeutet das, dass ihm trotz Pfändung Geld zum Leben bleibt.

Ist das Girokonto überzogen und bezieht der Kontoinhaber Sozialleistungen, kann ein P-Konto ebenfalls sinnvoll sein. In diesem Fall darf die Bank die eingegangenen Sozialleistungen nämlich nicht automatisch mit dem Minus auf dem Konto verrechnen. Stattdessen hat der Kontoinhaber 14 Tage lang Zeit, um über das Geld zu verfügen.

Aber: Ein P-Konto ist eine sinnvolle Lösung für den Kontoinhaber, wenn er verschuldet ist oder jedenfalls finanziell in einer schwierigen Lage steckt. Schreibt er hingegen schwarze Zahlen und steht keine Pfändung im Raum, ist ein P-Konto nicht nur überflüssig, sondern kann sogar zum echten Nachteil werden. Denn es kann gut sein, dass der Kontoinhaber beim P-Konto bei gleichen Gebühren auf Leistungen verzichten muss, die er bei einem normalen Girokonto nutzen könnte.

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Muss die Bank ein P-Konto einrichten?

Banken und Sparkassen sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Pfändung vorliegt. Die Umstellung muss innerhalb von vier Werktagen erfolgen und darf nichts kosten.

Ist noch kein Konto vorhanden, muss die Bank oder Sparkasse ein neues Konto einrichten. Seit einiger Zeit hat in Deutschland nämlich jeder Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Ein Basiskonto ist ein Girokonto, das die grundlegenden Kontoleistungen umfasst und auf Guthabenbasis geführt wird.

 

Wie kann der Kontoinhaber ein P-Konto eröffnen?

Das Girokonto mit Pfändungsschutz bekommt der Kontoinhaber nicht automatisch. Stattdessen ist ein Antrag notwendig. Durch den Antrag wird das bestehende Girokonto des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt oder ein neues Konto eröffnet und in diesem Zuge direkt als P-Konto eingerichtet.

Ein Antragsformular für das P-Konto hält die Bank oder Sparkasse bereit. Genauso kann der Antrag aber auch formlos gestellt werden.

Übrigens: Steckt der Kontoinhaber finanziell in der Klemme oder befürchtet er, dass eine Kontopfändung anstehen könnte, muss er sein bestehendes Girokonto nicht schon vorsorglich in ein P-Konto umwandeln. Stattdessen kann er abwarten. Sollte ein Pfändungsbeschluss eingehen, kann er die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto immer noch beantragen.

Stellt er diesen Antrag innerhalb von vier Wochen, stehen ihm die kompletten Freibeträge rückwirkend ab dem Tag, an dem die Pfändung zugestellt wurde, zur Verfügung. Die Umstellung des Girokontos in ein P-Konto muss die Bank oder Sparkasse kostenfrei innerhalb von vier Werktagen durchführen.

Eine Sache sollte der Kontoinhaber vorsorglich aber erledigen: Führt er das Girokonto als Gemeinschaftskonto zusammen mit seinem Partner, sollte er das Konto in ein Einzelkonto umschreiben lassen. Denn ein Girokonto kann nur dann in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es sich um ein Einzelkonto handelt.

 

Wie hoch sind die geschützten Freibeträge beim P-Konto?

Wie ein herkömmliches Girokonto ist auch das P-Konto für den üblichen Zahlungsverkehr gedacht. Sollte es zu einer Kontopfändung kommen, schützt das P-Konto bestimmte Freibeträge aber unbürokratisch vor dem Zugriff der Gläubiger. Dabei beläuft sich der sogenannte Grundfreibetrag auf 1.133,80 Euro pro Monat. Der Grundfreibetrag greift immer und automatisch.

Besteht beim Kontoinhaber eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber weiteren Personen wie beispielsweise seinem Ehe- oder Lebenspartner oder seinen Kindern, stehen ihm zusätzliche Freibeträge zu.

Gleiches gilt, wenn auf dem P-Konto Sozialleistungen für Personen eingehen, die zur Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers gehören. Legt der Kontoinhaber entsprechende Nachweise vor, werden ihm dann zusätzlich ein Freibetrag von 426,71 Euro für die erste Person und ein Freibetrag von 237,73 Euro für jede weitere Person eingeräumt.

Ein Beispiel: Angenommen, der Kontoinhaber ist verheiratet und hat zwei Kinder. Auf seinem P-Konto kann dann ein Freibetrag von insgesamt 2.035,97 Euro pro Monat eingerichtet werden.

Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus

 

1.133,80 Euro als Grundfreibetrag
+ 426,71 Euro für den Ehepartner (als erste Person)
+ 2 x 237,73 Euro für die beiden Kinder (als weitere Personen)
2.035,97 Euro gesamt

 

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen kann der Kontoinhaber weitere Beträge schützen lassen. Das Kindergeld, Pflegegeld, Sozialleistungen bei einem erhöhten Mehrbedarf wegen einer Krankheit oder andere, auch einmalige Sozialleistungen sind Beispiele für Beträge, die ebenfalls vor einer Pfändung geschützt werden können.

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An den pfändenden Gläubiger wird nur dann eine Zahlung veranlasst, wenn das Guthaben auf dem P-Konto die unpfändbaren Freibeträge überschreitet. Für alle Freibeiträge, die zusätzlich zum automatischen Grundfeibetrag eingerichtet werden sollen, muss der Kontoinhaber aber entsprechende Bescheinigungen bei seiner Bank vorlegen.

Die Bescheinigungen kann der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Träger der Sozialleistungen, eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, ein Anwalt oder ein Steuerberater ausstellen. Erhält der Kontoinhaber dort keine Bescheinigungen oder lehnt die Bank die Bescheinigungen ab, sollte sich der Kontoinhaber an das zuständige Vollstreckungsgericht oder bei einem öffentlichen Gläubiger an die jeweilige Vollstreckungsstelle wenden. Hier kann auf Antrag ein erhöhter Freibetrag festgelegt werden.

Doch Vorsicht:

Bescheinigungen werden immer nur für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Damit die Freibeträge auch weiterhin berücksichtigt werden, muss der Kontoinhaber deshalb rechtzeitig Folgebescheinigungen beschaffen und bei der Bank einreichen. Versäumt er das und sind die Bescheinigung ungültig geworden, ist nur noch der Grundfreibetrag geschützt.

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