P-Konto eröffnen: Infos und Vorlage, 2. Teil

P-Konto eröffnen: Infos und Vorlage, 2. Teil

Die Bank muss ein Girokonto als P-Konto führen, wenn der Kontoinhaber das möchte. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir alles Wichtige zu diesem Kontomodell.

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Der Begriff P-Konto ist die Kurzform für Pfändungsschutzkonto. Pfändungsschutzkonto deshalb, weil das P-Konto unbürokratischen Pfändungsschutz bietet. Alle Geldeingänge auf dem P-Konto sind nämlich in der Höhe der geschützten Freibeträge automatisch vor dem Zugriff durch pfändende Gläubiger sicher. Abgesehen von dem Pfändungsschutz, kann das P-Konto wie ein herkömmliches Girokonto für den Zahlungsverkehr genutzt werden.

Nun tauchen rund ums P-Konto aber mitunter Unklarheiten auf. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir deshalb die wichtigsten Fragen zum P-Konto. Dabei ging es im 1. Teil um den Unterschied zwischen einem P-Konto und einem klassischen Girokonto und um die geschützten Freibeträge.

Außerdem haben wir erläutert, für wen sich ein P-Konto anbietet und wie ein P-Konto eingerichtet wird. Jetzt, im 2. Teil, geht es mit weiteren Infos weiter. Außerdem haben wir eine Vorlage vorbereitet, wenn der Kontoinhaber ein P-Konto eröffnen möchte.

 

Kann das P-Konto als Gemeinschaftskonto geführt werden?

Ein P-Konto kann nicht als Gemeinschaftskonto, sondern immer nur als Einzelkonto geführt werden. Hat der Kontoinhaber bislang zusammen mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto, muss er das Konto deshalb zunächst auf sich umschreiben lassen. Im zweiten Schritt kann er das Konto dann in ein P-Konto umwandeln. Sein Partner wiederum kann wählen, ob ihm eine Verfügungsberechtigung für das P-Konto genügt oder ob er sich ein eigenes Giro- oder P-Konto einrichtet.

Und: Der Kontoinhaber darf nur ein einziges P-Konto haben. Mehrere P-Konten einzurichten, um sich die geschützten Grundfreibeträge dadurch mehrfach zu sichern, ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund muss der Kontoinhaber gegenüber der Bank auch in aller Regel eine verbindliche Erklärung abgeben, dass er nur dieses eine P-Konto führt. Das P-Konto wird zudem üblicherweise an eine Auskunftei gemeldet. Macht der Kontoinhaber falsche Angaben, macht er sich strafbar und verliert den Pfändungsschutz.

 

Wie hoch sind die Kosten bei einem P-Konto?

Wird das bestehende Girokonto des Kontoinhabers in ein P-Konto umgeschrieben, muss die Umwandlung kostenlos erfolgen. Auch für die Einrichtung eines neuen Kontos, das von Anfang an als P-Konto geführt wird, dürfen keine Gebühren verlangt werden. Bei der Kontoführung sieht es aber anders aus.

Denn wie bei jedem anderen Girokonto darf die Bank oder Sparkasse auch bei einem P-Konto Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen. Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kontoführungsgebühren beim P-Konto angemessen sein müssen. Konkrete Zahlen nennt der Gesetzgeber dabei zwar nicht. Doch in der Praxis bedeutet ein angemessener Rahmen, dass ein P-Konto nicht viel teurer sein darf als ein herkömmliches Girokonto.

Und: Das P-Konto ist kein eigenständiges Kontomodell. Stattdessen ist das P-Konto nur eine Variante, die das bereits bestehende, herkömmliche Girokonto um den Pfändungsschutz ergänzt. Deshalb darf die Bank oder Sparkasse die Kontoführungsgebühren nicht urplötzlich erhöhen, nur weil der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto jetzt als P-Konto weiterführt. Das hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen entschieden und bestätigt (Az. XI ZR 145/12, XI ZR 500/11 und XI ZR 260/12).

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Darf die Bank den Leistungsumfang nach der Umwandlung in ein P-Konto einschränken?

Der Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass seine Bank oder Sparkasse sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Die Umschreibung muss auch dann erfolgen, wenn das Konto im Minus ist. Die üblichen Leistungen wie Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge, Geldabhebungen am Geldautomat oder das Online-Banking müssen nach der Umwandlung erhalten bleiben.

Denn diese Leistungen sind Standardleistungen bei einem Girokonto und außerdem unabhängig von der Bonität des Kontoinhabers. Hinzu kommt, dass der Kontoinhaber kein neues Kontomodell wählt, wenn er sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Stattdessen kommt durch die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto letztlich nur der automatische Pfändungsschutz dazu.

Etwas anders verhält sich die Sache bei bonitätsabhängigen Leistungen wie beispielweise dem Dispokredit oder einer Kreditkarte. Leistungen, die von der Bonität des Kontoinhabers abhängen, darf die Bank entziehen. Allerdings darf die Bank die Leistungen nicht im Zuge der Umwandlung automatisch und mit sofortiger Wirkung streichen.

Stattdessen muss die Bank die bonitätsabhängigen Leistungen, die sie künftig nicht mehr zur Verfügung stellen möchte, so kündigen, wie es in den AGB vereinbart ist. Durch die Kündigung soll sichergestellt sein, dass der Kontoinhaber die Möglichkeit hat, sein Konto wieder auszugleichen. Hierzu gibt es ebenfalls zwei Entscheidungen vom Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 260/12 und XI ZR 187/13).

 

Kann ein P-Konto wieder in ein normales Girokonto zurückgeführt werden?

Ist die Kontopfändung erledigt und der finanzielle Engpass überstanden, kann der Kontoinhaber sein P-Konto wieder in ein herkömmliches Girokonto zurückwandeln. Dazu muss er die Zusatzvereinbarung, die er bei der Umwandlung seines Girokontos in das P-Konto unterschrieben hat, kündigen. Die Kündigung hebt die Zusatzvereinbarung auf.

Gleichzeitig werden dadurch die Vereinbarungen, die der Kontoinhaber davor mit seiner Bank für das Girokonto getroffen hatte, wieder gültig. Nach der Kündigung hat er Kontoinhaber also wieder das Girokonto zu den Bedingungen zurück, das er vor der Umwandlung in ein P-Konto hatte.

In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass sich die Bank oder Sparkasse weigert, das P-Konto in ein herkömmliches Girokonto zurückzuführen. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass eine solche Weigerung unzulässig ist (Az. XI ZR 187/13). Sollte sich die Bank querstellen, sollte der Kontoinhaber deshalb auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweisen.

 

Vorlage: P-Konto eröffnen

Möchte der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln, bekommt er das notwendige Antragsformular dafür bei seiner Bank oder Sparkasse. Teilweise ist der Vordruck auch online hinterlegt, manchmal ist es sogar möglich, die Umwandlung gleich online zu veranlassen.

Möchte der Kontoinhaber den Antrag schriftlich stellen, hat das Antragsformular seiner Bank aber nicht zur Hand, kann er auch einen formlosen Antrag einreichen.

Und dieser kann wie folgt aussehen:

 

Kontoinhaber
Anschrift

 

Name Ihrer Bank oder Sparkasse
Anschrift

Datum

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Antrag auf Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben beantrage ich gemäß § 850 k Abs. 7 Zivilprozessordnung (ZPO), dass mein bei Ihnen bestehendes Girokonto

 

Kontoinhaber:                   ___________________________________________________

Kontonummer:        ___________________________________________________

IBAN:                    ___________________________________________________

BLZ/BIC:                ___________________________________________________

Kundennummer:      ___________________________________________________

 

künftig als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Gleichzeitig beantrage ich, dass ein erhöhter Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Die dazugehörigen Bescheinigungen als Nachweise füge ich diesem Schreiben hinzu.

Ich weiß, dass ich nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf. Aus diesem Grund erkläre ich verbindlich, dass ich weder bei Ihnen noch bei einem anderen Geldinstitut ein weiteres Pfändungsschutzkonto beantragt habe oder führe.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Simon Schubert, - Finanzberater, Timo Sustack, - Finanzwirt, Elke Husung, - Senior Finance Managerin und Christian Gülcan seit 30 Jahren Unternehmer, Gründer, VC-Investor, Kryptoinvestor, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzangelegenheiten, Geldanlagen, Finanzierungen und Bankwesen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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