Neu in 2017 – die Änderungen in Sachen Geld
Mit Blick auf die Finanzen sind die Neuerungen, die das Jahr 2017 mit sich bringt, überschaubar. Ein paar Änderungen gibt es aber trotzdem. Sie betreffen den 50-Euro-Schein, Kapitallebens- und Rentenversicherungen und die sogenannten Tafelpapiere.
Die folgende Übersicht erklärt, was sich in Sachen Geld konkret ändert:
Inhalt
Ein erneuerter 50-Euro-Schein wird eingeführt.
Ab dem 4. April 2017 gibt die Europäische Zentralbank (EZB) einen überarbeiteten 50-Euro-Schein heraus. Wie der 20-Euro-Schein bekommt auch der neue Fünfziger ein Portrait-Fenster als zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Das Fenster wird sichtbar, wenn der Schein gegen das Licht gehalten wird.
Am oberen Ende des Hologramms erscheint auf beiden Seiten ein Portrait der Europa als mythologische Gestalt. Wird der Schein gekippt, ist im Fenster die Zahl 50 zu sehen. Auf der Rückseite taucht in dem Fenster mehrfach eine kleine 50 auf. In das Wasserzeichen ist das Portrait der Europa ebenfalls integriert. Und auf der Zahl erscheint ein Lichtbalken, der sich auf und ab bewegt.
Wie bei den 5-, 10- und 20-Euro-Banknoten bekommt auch der überarbeitete 50-Euro-Schein am rechten und linken Rand eine Reihe mit kurzen Linien, die sich reliefartig abheben und fühlbar sind. Auf der Rückseite des neuen Fünfzigers sind auf der Landkarte auch Malta und Zypern abgebildet. Und das Wort EURO steht in drei Schriften untereinander, nämlich mit lateinischen, griechischen und kyrillischen Buchstaben.
Laut EZB macht der 50-Euro-Schein rund 45 Prozent des Banknotenumlaufs auf. Damit ist der Fünfziger die am häufigsten verwendete Banknote und von ihm sind mehr Scheine im Umlauf, als vom 5-, 10- und 20-Euro-Schein zusammen. Kein Wunder also, dass der 50-Euro-Schein häufig gefälscht wurde. Durch die Überarbeitung soll der beliebte Schein deshalb fälschungssicherer werden.
Wenn der neue 50-Euro-Schein ab April herausgegeben wird, sollen die Geräte, die die Echtheit von Banknoten überprüfen, in der Lage sein, den neuen Schein zu erkennen. Die alten Scheine bleiben aber nach wie vor gültig. Sie werden nach und nach eingezogen und ausgetauscht. Geplant ist, dass bis Ende 2018 auch der 100- und der 200-Euro-Schein ein neues Aussehen bekommen.
Der Garantiezins bei Lebens- und Rentenversicherungen sinkt auf 0,9 Prozent.
Schließt der Verbraucher eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung ab, muss er sich mit einem Garantiezins von 0,9 Prozent begnügen. Bisher betrug der Garantiezins immerhin 1,25 Prozent. Durch die Senkung möchte das Bundesfinanzministerium gewährleisten, dass die Versicherungsgesellschaften ihren Versicherungsnehmern keine Zinsen in Aussicht stellen, die sie gar nicht erwirtschaften können.
Der Garantiezins, der auch Höchstrechnungszins genannt wird, ergibt sich aus den Renditen, die gut bewertete Staatsanleihen im Durchschnitt erwirtschaften. In diesen Durchschnittswert wird dann noch ein Sicherheitsabschlag eingerechnet.
Mit dem Garantiezins, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird, kann der Verbraucher sicher rechnen. Denn der Garantiezins ist der Zinssatz, mit dem das angesparte Guthaben garantiert verzinst wird. Alle anderen Renditeerwartungen und -versprechen sind Prognosen, aber keine garantierten Zusagen.
Der Garantiezins von 0,9 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2017 für alle Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die ab diesem Stichtag abgeschlossen werden. Außerdem gilt er bei allen Neuverträgen über Riester- und Rürup-Renten und in der betrieblichen Altervorsorge bei Direktversicherungen und teilweise bei Pensionskassen. Hat der Verbraucher bereits einen laufenden Vertrag, betrifft ihn die Senkung des Garantiezinses aber nicht. Denn bei bestehenden Verträgen bleibt es bei dem Garantiezins, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Tafelpapiere müssen in einem Depot geführt werden.
Tafelpapiere sind Fondsanteile, die der Verbraucher in Papierform am Bankschalter erworben hat. Aufbewahrt wurden solche Wertpapiere gerne zu Hause. Bis zum 31. Dezember 2016 hatte der Verbraucher Zeit, eine neue Lagerstätte für seine Tafelpapiere zu finden. Denn seit dem 1. Januar 2017 müssen Tafelpapiere in einem Depot geführt werden. Andernfalls können sie nicht mehr gehandelt werden und auch Gewinne werden nicht mehr ausgeschüttet.
Der Grund hierfür ist eine Änderung von § 358 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Demnach verlieren Inhaberanteilscheine, die sich nach dem 31. Dezember 2016 außerhalb einer Sammelverwahrung befinden, ihre Finanzkraft. Dadurch ist ein Handel mit Anteilen an Investmentfonds, die auf Papier beim Inhaber verwahrt sind, statt in einem Depot geführt zu werden, nicht mehr möglich.
Allerdings muss der Verbraucher keine Angst haben, dass seine Tafelpapiere durch die Gesetzesänderung nun wertloses Altpapier sind. Denn der Verbraucher kann seine Tafelpapiere auch über den 1. Januar hinaus bei einer Bank hinterlegen. Durch die Verwahrung bei einer Bank sind die gesetzlichen Vorgaben für eine Sammelverwahrung erfüllt. Möchte sich der Verbraucher die ausgeschütteten Gewinne sichern oder die Anteile verkaufen, kommt er um ein Wertdepot aber nicht mehr herum.
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