Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Ein neues Jahr bringt immer auch Änderungen und Neuerungen mit sich. Verordnungen und Richtlinien treten in Kraft, Gesetze werden verabschiedet und alte Vorschriften laufen aus. Mit Blick auf die Finanzen ändert sich im neuen Jahr zwar nicht allzu viel. Ein paar Neuigkeiten gibt es dann aber doch.

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Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Wir erklären, was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert:

Neue 100- und 200-Euro-Scheine

Ab Ende Mai 2019 werden neue 100- und 200-Euro-Scheine ausgegeben. Nachdem die kleineren Banknoten schon fälschungssicherer gemacht wurden und bereits in den überarbeiteten Versionen im Umlauf sind, machen sie dann die zweite Generation der gemeinsamen Währung komplett. Vom 500-Euro-Schein wird es keine Neuauflage mehr geben.

Beide Banknoten wurden überarbeitet und mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. So bekommen beide Scheine ein Portrait-Fenster, wie es auch beim 20- und 50-Euro-Schein vorhanden ist.

Das Fenster ist zu sehen, wenn ein Schein gegen das Licht gehalten wird. Oben im Hologramm ist dann auf beiden Seiten die mythologische Gestalt Europa als Portrait zu erkennen. Der Wert der Scheine ist als Smaragdzahl angelegt und ändert die Farbe, wenn der Schein geneigt wird.

Ein ganz neues Sicherheitsmerkmal bei beiden Scheinen ist das sogenannte Satelliten-Hologramm. Es befindet sich auf der Vorderseite oben rechts. Wird ein Schein leicht geneigt, zeigt das Hologramm kleine Euro-Symbole, die sich um die Wertzahl bewegen. Und noch etwas ist neu: Sowohl der Hunderter als auch der Zweihunderter wird kleiner.

Durch die Neuauflage sollen die Banknoten sicherer vor Fälschungen werden. Die Scheine, die im Umlauf sind, bleiben aber nach wie vor gültig. Die Notenbanken werden sie nach und nach austauschen.

Ende der TAN-Liste auf Papier

Spätestens im Herbst wird es nicht mehr möglich sein, beim Online-Banking eine Überweisung oder einen Dauerauftrag mit einer Transaktionsnummer (TAN) freizugeben. Die Listen, bei denen durchnummerierte TANs auf Papier gedruckt und dem Bankkunden auf dem Postweg zugeschickt wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Hintergrund hierzu ist die 2. Europäische Zahlungsdienste-Richtlinie. Sie schreibt vor, dass es zwei Faktoren geben muss, mit denen der Kunde nachweist, dass er dazu berechtigt ist, das jeweilige Bankgeschäft auszuführen. Dieser Nachweis wird als starke Authentifizierung bezeichnet.

Bei elektronischen Zahlungsvorgängen muss zusätzlich dazu dann auch noch ein dynamischer Code zur Authentifizierung generiert werden. Beim sogenannten iTAN-Verfahren, also bei TANs von einer Papierliste, ist das technisch nicht möglich. Die Banken hatten für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten. Praktisch bedeutet dass, dass die klassische iTAN-Liste auf Papier ab dem 15. September 2019 Geschichte sein wird.

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Da das iTAN-Verfahren als vergleichsweise unsicher gilt, haben aber viele Banken die Papierlisten ohnehin schon seit längerem abgeschafft. Um die Risiken beim Online-Banking so gering wie möglich zu halten, kommen stattdessen modernere Verfahren wie Photo-TAN, mobile-TAN oder die TAN-Erzeugnung mittels Generator zum Einsatz.

Mögliche Ausnahmen bei Überweisungen von Kleinbeträgen

Eine Durchführungsverordnung zur Zahlungsdienste-Richtlinie sieht vor, dass die Banken in bestimmten Fällen auf eine starke Authentifizierung des Kunden verzichten können. Die Regelungen zu diesen Ausnahmefällen besagen folgendes:

Beim Online-Banking genügen die Anmeldedaten für einen elektronischen Zahlungsvorgang,

  • wenn der Betrag unter 30 Euro bleibt und
  • wenn der Kunde seit der letzten starken Authentifizierung
  • entweder keine Zahlungsvorgänge im Wert von zusammen über 100 Euro
  • oder maximal fünf einzelne Zahlungsvorgänge nacheinander ausgelöst hat.

Auf die Eingabe einer TAN kann in diesen Ausnahmefällen verzichtet werden. Ein paar Banken bieten ihren Kunden deshalb an, Kleinstüberweisungen ohne TAN durchzuführen.

Diese Vorgehensweise dürfte dazu führen, dass die Haftung für mögliche Schäden allein bei der Bank liegt. Denn wenn sie auf eine starke Authentifizierung verzichtet und bei Transaktionen keine Eingabe einer TAN verlangt, kann sie den Kunden nicht in die Haftung nehmen und Ersatz verlangen. Natürlich immer vorausgesetzt, der Kunde hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Neues Informationsblatt bei Versicherungen

Schließt der Verbraucher eine neue Versicherung ab, bekommt er künftig ein Informationsblatt.

Darin muss der Versicherer auf höchstens drei Seiten

  • die Art der Versicherung,
  • die abgedeckten Risiken,
  • die Höhe der Versicherungsprämien samt Zahlweise,
  • das Anfangs- und Enddatum sowie die Laufzeit des Vertrags,
  • die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall und
  • die Ausschlüsse im Leistungsumfang

angeben. Dabei müssen die Informationen klar, verständlich und nachvollziehbar formuliert sein. Irreführende Aussagen darf es nicht geben. Außerdem müssen Bildsymbole wie beispielsweise ein grünes Häkchen oder ein rotes X entscheidende Punkte zum Versicherungsprodukt optisch hervorheben.

Pflicht ist das neue Informationsblatt ab Januar 2019 für alle Versicherungen, die keine Anlageprodukte sind, also zum Beispiel bei Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Versicherer müssen das Info-Blatt rechtzeitig vor der Unterschrift aushändigen, damit sich der Kunde noch einmal einen Überblick verschaffen kann.

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Simon Schubert, - Finanzberater, Timo Sustack, - Finanzwirt, Elke Husung, - Senior Finance Managerin und Christian Gülcan seit 30 Jahren Unternehmer, Gründer, VC-Investor, Kryptoinvestor, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzangelegenheiten, Geldanlagen, Finanzierungen und Bankwesen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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