Was sind sichere Banken?

Was sind sichere Banken?

Viele Sparer möchten sich nicht mit den Mini-Zinsen begnügen, die ihnen ihre Hausbank fürs Sparkonto anbietet. Auf der Suche nach einer Alternative treffen sie dann – zum Beispiel bei Vergleichen im Internet – auf verschiedenste Banken.

Was sind sichere Banken

Einige Banken kennen sie, von anderen Banken haben sie noch nie etwas gehört. Teils sind es deutsche Banken, teils Banken aus dem Ausland. Und oft versprechen gerade die Banken attraktive Zinsen, die wirtschaftlich auf wackeligen Beinen stehen oder aus finanzschwachen Ländern stammen.

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Infos zum Klassiker Sparbuch

Infos zum Klassiker Sparbuch

Ob von Oma und Opa zur Geburt, von den Paten bei der Taufe oder von den Eltern zur Kommunion bzw. Konfirmation: Bei vielen Sparern beginnt der Vermögensaufbau nicht erst mit dem ersten eigenen Einkommen, sondern schon sehr viel früher. Nämlich mit einem Sparbuch, das als Geschenk im Kindesalter eröffnet wurde.

Infos zum Klassiker Sparbuch

In Deutschland gibt es das Sparbuch seit gut 200 Jahren. Damit gehört diese Form der Geldanlage zu den ältesten Anlageprodukten hierzulande.

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Mindestentgelte für überzogenes Konto sind unzulässig!

Mindestentgelte für überzogenes Konto sind unzulässig!

Überzieht ein Kunde sein Girokonto im Rahmen des Dispokredits oder der geduldeten Überziehung, werden dafür Zinsen fällig. An sich ist daran zunächst auch nichts auszusetzen. Immerhin nimmt der Kunde eine Art Kredit in Anspruch. Nur sind die Zinsen in vielen Fällen übertrieben hoch.

Mindestentgelte für überzogenes Konto sind unzulässig!

Einige Banken stellen zudem ein Mindestentgelt in Rechnung, wenn das Konto ins Minus rutscht. Doch solche Mindestentgelte für geduldete Überziehungen sind nicht zulässig.

So jedenfalls hat der Bundesgerichtshof entschieden. Betroffene Kunden können bezahlte Entgelte deshalb zurückfordern.

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Ungewollte Kontoabbuchungen aufspüren – Infos und Tipps

Ungewollte Kontoabbuchungen aufspüren – Infos und Tipps

Mal ist es ein vergessenes Abo, mal ein untergeschobener Vertrag und mal eine Dienstleistung, die schon lange nicht mehr genutzt wird: Bei vielen Verbrauchern wird unnötigerweise Geld vom Girokonto abgezogen. Und gerade bei kleinen Beträgen fällt es oft gar nicht auf, dass eine Zahlung erfolgt ist.

Ungewollte Kontoabbuchungen aufspüren - Infos und Tipps

Doch auch Kleinbeträge können sich im Laufe der Zeit zu einem ordentlichen Sümmchen addieren.

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Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Ein neues Jahr bringt immer auch Änderungen und Neuerungen mit sich. Verordnungen und Richtlinien treten in Kraft, Gesetze werden verabschiedet und alte Vorschriften laufen aus. Mit Blick auf die Finanzen ändert sich im neuen Jahr zwar nicht allzu viel. Ein paar Neuigkeiten gibt es dann aber doch.

Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Wir erklären, was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert:

Neue 100- und 200-Euro-Scheine

Ab Ende Mai 2019 werden neue 100- und 200-Euro-Scheine ausgegeben. Nachdem die kleineren Banknoten schon fälschungssicherer gemacht wurden und bereits in den überarbeiteten Versionen im Umlauf sind, machen sie dann die zweite Generation der gemeinsamen Währung komplett. Vom 500-Euro-Schein wird es keine Neuauflage mehr geben.

Beide Banknoten wurden überarbeitet und mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. So bekommen beide Scheine ein Portrait-Fenster, wie es auch beim 20- und 50-Euro-Schein vorhanden ist.

Das Fenster ist zu sehen, wenn ein Schein gegen das Licht gehalten wird. Oben im Hologramm ist dann auf beiden Seiten die mythologische Gestalt Europa als Portrait zu erkennen. Der Wert der Scheine ist als Smaragdzahl angelegt und ändert die Farbe, wenn der Schein geneigt wird.

Ein ganz neues Sicherheitsmerkmal bei beiden Scheinen ist das sogenannte Satelliten-Hologramm. Es befindet sich auf der Vorderseite oben rechts. Wird ein Schein leicht geneigt, zeigt das Hologramm kleine Euro-Symbole, die sich um die Wertzahl bewegen. Und noch etwas ist neu: Sowohl der Hunderter als auch der Zweihunderter wird kleiner.

Durch die Neuauflage sollen die Banknoten sicherer vor Fälschungen werden. Die Scheine, die im Umlauf sind, bleiben aber nach wie vor gültig. Die Notenbanken werden sie nach und nach austauschen.

Ende der TAN-Liste auf Papier

Spätestens im Herbst wird es nicht mehr möglich sein, beim Online-Banking eine Überweisung oder einen Dauerauftrag mit einer Transaktionsnummer (TAN) freizugeben. Die Listen, bei denen durchnummerierte TANs auf Papier gedruckt und dem Bankkunden auf dem Postweg zugeschickt wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Hintergrund hierzu ist die 2. Europäische Zahlungsdienste-Richtlinie. Sie schreibt vor, dass es zwei Faktoren geben muss, mit denen der Kunde nachweist, dass er dazu berechtigt ist, das jeweilige Bankgeschäft auszuführen. Dieser Nachweis wird als starke Authentifizierung bezeichnet.

Bei elektronischen Zahlungsvorgängen muss zusätzlich dazu dann auch noch ein dynamischer Code zur Authentifizierung generiert werden. Beim sogenannten iTAN-Verfahren, also bei TANs von einer Papierliste, ist das technisch nicht möglich. Die Banken hatten für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten. Praktisch bedeutet dass, dass die klassische iTAN-Liste auf Papier ab dem 15. September 2019 Geschichte sein wird.

Da das iTAN-Verfahren als vergleichsweise unsicher gilt, haben aber viele Banken die Papierlisten ohnehin schon seit längerem abgeschafft. Um die Risiken beim Online-Banking so gering wie möglich zu halten, kommen stattdessen modernere Verfahren wie Photo-TAN, mobile-TAN oder die TAN-Erzeugnung mittels Generator zum Einsatz.

Mögliche Ausnahmen bei Überweisungen von Kleinbeträgen

Eine Durchführungsverordnung zur Zahlungsdienste-Richtlinie sieht vor, dass die Banken in bestimmten Fällen auf eine starke Authentifizierung des Kunden verzichten können. Die Regelungen zu diesen Ausnahmefällen besagen folgendes:

Beim Online-Banking genügen die Anmeldedaten für einen elektronischen Zahlungsvorgang,

  • wenn der Betrag unter 30 Euro bleibt und
  • wenn der Kunde seit der letzten starken Authentifizierung
  • entweder keine Zahlungsvorgänge im Wert von zusammen über 100 Euro
  • oder maximal fünf einzelne Zahlungsvorgänge nacheinander ausgelöst hat.

Auf die Eingabe einer TAN kann in diesen Ausnahmefällen verzichtet werden. Ein paar Banken bieten ihren Kunden deshalb an, Kleinstüberweisungen ohne TAN durchzuführen.

Diese Vorgehensweise dürfte dazu führen, dass die Haftung für mögliche Schäden allein bei der Bank liegt. Denn wenn sie auf eine starke Authentifizierung verzichtet und bei Transaktionen keine Eingabe einer TAN verlangt, kann sie den Kunden nicht in die Haftung nehmen und Ersatz verlangen. Natürlich immer vorausgesetzt, der Kunde hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Neues Informationsblatt bei Versicherungen

Schließt der Verbraucher eine neue Versicherung ab, bekommt er künftig ein Informationsblatt.

Darin muss der Versicherer auf höchstens drei Seiten

  • die Art der Versicherung,
  • die abgedeckten Risiken,
  • die Höhe der Versicherungsprämien samt Zahlweise,
  • das Anfangs- und Enddatum sowie die Laufzeit des Vertrags,
  • die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall und
  • die Ausschlüsse im Leistungsumfang

angeben. Dabei müssen die Informationen klar, verständlich und nachvollziehbar formuliert sein. Irreführende Aussagen darf es nicht geben. Außerdem müssen Bildsymbole wie beispielsweise ein grünes Häkchen oder ein rotes X entscheidende Punkte zum Versicherungsprodukt optisch hervorheben.

Pflicht ist das neue Informationsblatt ab Januar 2019 für alle Versicherungen, die keine Anlageprodukte sind, also zum Beispiel bei Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Versicherer müssen das Info-Blatt rechtzeitig vor der Unterschrift aushändigen, damit sich der Kunde noch einmal einen Überblick verschaffen kann.

Mehr Anleitungen , Finanztipps und Ratgeber:

Thema: Was sich 2019 in Sachen Finanzen ändert

Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?, 2. Teil

Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?, 2. Teil

Eine Versicherung, die einspringt und die Kreditraten bezahlt, falls der Kreditnehmer krank wird, seinen Job verliert oder unerwartet stirbt: Auf den ersten Blick erscheint das vernünftig und sinnvoll. Doch bei näherem Hinsehen stellt sich oft heraus, dass es bessere Lösungen gibt. Denn eine Restschuldversicherung ist teuer und bietet durch zahlreiche Ausschlüsse im Kleingedruckten keinen so umfangreichen Schutz, wie eigentlich gedacht.

Restschuldversicherung

Zudem ist eine Restschuldversicherung mitunter überflüssig. Und auch wenn die Banken gerne einen anderen Eindruck vermitteln: Der Kreditnehmer ist nicht dazu verpflichtet, eine Restschuldversicherung abzuschließen.

In einem zweiteiligen Beitrag schauen wir uns die Restschuldversicherung beim Kredit einmal näher an. Dabei haben wir im 1. Teil geklärt, welche Leistungen eine Restschuldversicherung erbringt, was sie kostet und warum sie regelmäßig in der Kritik steht.

Hier geht’s nun weiter mit dem 2. Teil:

 

Welche Alternativen zur Restschuldversicherung gibt es?

Bei einer sehr hohen Kreditsumme oder einem langfristigen Darlehen, etwa einer Baufinanzierung mit einer Laufzeit von mehreren Jahrzehnten, kann eine Restschuldversicherung eine Überlegung wert sein. Bei einem normalen Ratenkredit mit einer überschaubaren Laufzeit und einer nicht allzu hohen Kreditsumme ist sie aber meist nicht notwendig. Zumal das Preis-Leistungsverhältnis eher selten passt.

Die bessere Alternative ist ohnehin oft eine Risikolebensversicherung. Sie ist schon für kleines Geld zu haben und sichert die Hinterbliebenen zuverlässig ab. Dabei kann der Kreditnehmer wählen, ob die Versicherungssumme über die gesamte Laufzeit gleich bleiben oder zusammen mit der Restschuld des Kredits fallen soll.

Als Ergänzung dazu kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll sein. Sie springt ein, wenn der Versicherungsnehmer seine Arbeitsfähigkeit verliert. Eine Unfallversicherung hingegen ist die schlechtere Wahl. Auch sie erbringt zwar eine Leistung, wenn der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig wird. Allerdings beschränkt sich die Unfallversicherung auf Unfallfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung deckt sie nicht ab.

Hat der Kreditnehmer schon eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, kann er sich eine Restschuldversicherung für den Kredit so oder so sparen. Denn dadurch wäre er unnötigerweise doppelt abgesichert.

Vorsicht:

Nicht alle Banken nennen die Restschuldversicherung beim Namen. Stattdessen tauchen in den Verträgen manchmal Begrifflichkeiten auf wie Ratenschutz, Kreditlebensversicherung oder Ratenschutzversicherung. Doch auch hinter solchen Bezeichnungen verbirgt sich nichts anderes als eine herkömmliche Restschuldversicherung.

 

Wann und wie kann der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung kündigen?

Hat der Kreditnehmer im Zuge der Kreditaufnahme eine Restschuldversicherung abgeschlossen, kann er die Versicherung auch wieder kündigen. Allerdings muss hier zwischen zwei Szenarien unterschieden werden.

 

  1. Die außerordentliche Kündigung

Der Kreditnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er den Kredit vorzeitig tilgt oder durch eine Umschuldung ablöst. Denn wenn der Kredit nicht mehr besteht, fällt auch der Versicherungszweck der Restschuldversicherung weg. In den Versicherungsverträgen ist eine Kündigung für diesen Fall oft benannt. Dennoch muss der Kreditnehmer die Kündigung gesondert aussprechen. Der Versicherungsvertrag endet nämlich nicht automatisch!

Nutzt der Kreditnehmer sein Sonderkündigungsrecht, bekommt er die Abschlussgebühren und die Versicherungsbeiträge für die bisherige Laufzeit nicht erstattet. Aber der Kreditnehmer kann die Prämien für die restliche Laufzeit, die ursprünglich vereinbart war, zurückverlangen.

Sollte der Versicherer die außerordentliche Kündigung ablehnen, sollte der Kreditnehmer hartnäckig bleiben. Tilgt der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig oder schuldet er um, hat er einen Anspruch darauf, den Vertrag über die Restschuldversicherung für diesen Kredit ebenfalls zu beenden.

 

  1. Die ordentliche Kündigung

Möchte der Kreditnehmer die Restschuldversicherung kündigen, obwohl der Kredit noch besteht und weiterläuft, muss er in den Versicherungsbedingungen nachschauen, welche Vereinbarungen es zur Kündigung gibt. Sehen die Bedingungen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor, kann er den Vertrag unter Einhaltung der genannten Kündigungsfrist beenden. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende.

Nach der Kündigung schreibt der Versicherer dem Kreditkonto die nicht verbrauchten Versicherungsprämien gut. Eine Erstattung der Abschlussgebühren und der Prämien für die bisherige Laufzeit erfolgt nicht. Zudem wird manchmal noch ein sogenannter Stornoeinbehalt abgezogen.

Sieht der Versicherungsvertrag keine ordentliche Kündigung vor, kommt der Kreditnehmer nur über eine Sonderkündigung aus dem Vertrag heraus. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass der Versicherungszweck entfällt, der Kredit also abgelöst wird.

 

Und was ist bei einem Gruppenversicherungsvertrag?

In vielen Fällen ist der Kreditnehmer gar nicht selbst der Versicherungsnehmer. Vertragspartner der Restschuldversicherung ist vielmehr die Bank, während der Kreditnehmer nur die versicherte Person ist. In diesem Fall wird von einem Gruppenversicherungsvertrag gesprochen.

Seit dem 23. Februar 2018 greift eine gesetzliche Regelung, nach der der Kreditnehmer als versicherte Person einem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist (§ 7d VVG). Da er dadurch die gleichen Rechte hat, kann der Kreditnehmer den Versicherungsvertrag also kündigen, auch wenn er selbst nicht der Vertragspartner der Restschuldversicherung ist.

 

Ist auch ein Widerruf der Restschuldversicherung möglich?

Stellt der Kreditnehmer kurz nach dem Abschluss des Kreditvertrags fest, dass er eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat und will er diese Versicherung (doch) nicht, kann er den Vertrag widerrufen. Was die Widerrufsfrist angeht, gilt aber zu beachten, was die Restschuldversicherung absichert.

Restschuldversicherung

  • Bei einer Restschuldlebensversicherung, die im Todesfall greift, beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
  • Bei der sonstigen Restschuldversicherung, die Risiken wie Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichert, beläuft sich die Widerrufsfrist auf 14 Tage ( 8 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 VVG).

Da eine Restschuldversicherung aber in aller Regel mehrere Risiken miteinander kombiniert und dabei auch einen Todesfallschutz enthält, gilt üblicherweise die längere Frist von 30 Tagen. Ob der Kreditnehmer auch der Versicherungsnehmer oder nur die versicherte Person ist, spielt mit Blick auf das Widerrufsrecht keine Rolle.

Hat der Kreditnehmer die Restschuldversicherung zusammen mit dem Kredit abgeschlossen, liegt aus rechtlicher Sicht ein sogenanntes verbundenes Geschäft vor. Ein Widerruf führt dann dazu, dass aus dem Kreditvertrag ein Rückabwicklungsverhältnis wird. Für die Praxis bedeutet das, dass der Kreditnehmer ab dem Widerruf 30 Tage lang Zeit hat, um der Bank die Kreditsumme zurückzuzahlen. Folglich sollte er sicherstellen, dass er das auch kann, entweder aus eigenen Mitteln oder durch einen anderen Kredit.

Die anteiligen Beiträge zur Restschuldversicherung ab dem Zeitpunkt des Widerrufs muss die Bank dann erstatten. Was für die Zeit bis zum Widerruf gilt, ist noch nicht geklärt. Einige Juristen sind der Meinung, dass die Bank bei einer Rückabwicklung die Prämien und Gebühren in voller Höhe zurückzahlen muss. Andere Juristen gehen davon aus, dass nur die Hälfte der Beiträge erstattet werden muss. Für beide Ansichten gibt es Gerichtsurteile.

Ein Widerruf ist nach Ablauf der Frist auch dann noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Ob das der Fall ist, wird der Kreditnehmer als Laie aber oft nicht beurteilen können. Deshalb sollte er seine Verträge sicherheitshalber von einem Experten prüfen lassen.

 

Fazit: Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?

Grundsätzlich ist es natürlich sinnvoll, Vorkehrungen zu treffen. Schließlich kann das Schicksal jederzeit zuschlagen. Am wichtigsten an dieser Stelle ist, die Angehörigen abzusichern, damit sie im Fall des Falles nicht auch noch mit einem Schuldenberg dastehen. Effektiver und kostengünstiger als eine Restschuldversicherung ist dann aber eine Risikolebensversicherung. Seine Arbeitsfähigkeit kann der Kreditnehmer durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.

Insgesamt ist eine Absicherung umso wichtiger, je höher die Kreditsumme und je länger die Kreditlaufzeit ist. Bei einem Ratenkredit, der in ein paar Monaten schon wieder abbezahlt ist oder Kreditraten vorsieht, die auch bei kurzfristig geringerem Einkommen gut gestemmt werden können, ist eine zusätzliche Absicherung unnötig ausgegebenes Geld.

Mehr Finanztipps, Ratgeber und Anleitungen:

Thema: Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?, 2. Teil

Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?, 1. Teil

Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?, 1. Teil

Schließt ein Kunde einen Kredit ab, bietet ihm die Bank meist eine Restschuldversicherung als Zusatzprodukt an. Sie soll einspringen, falls der Kreditnehmer die Raten nicht bezahlen kann, etwa weil er längere Zeit krank wird oder seinen Job verliert.

Restschuldversicherung

Die Idee, den Kredit mit einer Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit abzusichern, klingt im ersten Moment vernünftig. Tatsächlich ist eine Restschuldversicherung vor allem bei Krediten mit überschaubaren Kreditsummen und Laufzeiten aber oft viel zu teuer.

Und durch die Ausschlüsse im Kleingedruckten ist der Kreditnehmer mitunter längst nicht so gut abgesichert, wie er vermutet. Andererseits bleibt es immer der Entscheidung des Kreditnehmers überlassen, ob er eine solche Versicherung abschließt oder nicht. Auch wenn es die Banken gerne anders darstellen. Doch damit stellt sich die Frage: Restschuldversicherung beim Kredit – ja oder nein?

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Die 5 wichtigsten Punkte vor einem Ratenkauf

Die 5 wichtigsten Punkte vor einem Ratenkauf

Gleich mitnehmen, aber erst später und gleichzeitig in kleinen Beträgen bezahlen: Ein Ratenkauf scheint eine gute Möglichkeit zu sein, um sich auch größere Wünsche und teurere Anschaffungen zu gönnen, ohne gleich ein riesiges Loch in die Haushaltskasse zu reißen.

Ratenkauf

Umfragen zufolge erwartet rund jeder zweite Verbraucher, dass für kostspieligere Konsumgüter wie Fernseher, Smartphones, Computer oder Möbel eine Finanzierungsmöglichkeit angeboten wird.

Und der Bankenfachverband hat im Jahr 2017 festgestellt, dass etwa 61 Prozent der Ratenkäufe gar nicht erfolgt wären, wenn es nur die Möglichkeit einer sofortigen Bezahlung gegeben hätte.

Nur: So verlockend Ratenkäufe, Null-Prozent-Finanzierungen und andere klangvolle Finanzierungsangebote auch sind – letztlich sind es Kredite. Und Kredite müssen nicht nur zurückbezahlt werden. Vielmehr können sich in den Verträgen auch noch zusätzliche Kostenfallen verstecken. Bevor ein Vertrag unterschrieben wird, sollten deshalb ein paar Dinge geklärt sein.

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5 Fragen zum Online-Konto

5 Fragen zum Online-Konto

Im Zeitalter des Internets ist Online-Banking längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Schließlich ist es auch überaus praktisch, mittels Computer, Tablet oder Smartphone mal eben einen Blick ins Konto zu werfen, um den Kontostand zu prüfen, Kontobewegungen nachzuvollziehen oder Überweisungen zu tätigen.

Online-Konto

Der Weg zur Bankfiliale entfällt auf diese Weise und die Öffnungszeiten spielen keine Rolle. Dabei gibt es Online-Konten sowohl von Direktbanken als auch von Filialenbanken.

Und meist sind die Gebühren bei einem Internet-Konto niedriger als bei einem klassischen Girokonto. Trotzdem ist ein Online-Konto nicht für jeden eine gute Lösung.

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Die wichtigsten Infos zur Echtzeit-Überweisung

Die wichtigsten Infos zur Echtzeit-Überweisung

Heutzutage soll alles möglichst schnell gehen. E-Mails und SMS landen innerhalb weniger Sekunden beim Empfänger. Online-Shops liefern Bestellungen mitunter noch am selben Werktag aus.

Überweisungen in Echtzeit

Doch wenn es ums Geld geht, braucht der Bankkunde Geduld. Denn bis eine Überweisung auf seinem Konto verbucht ist, können ein, zwei Tage vergehen.

Damit soll künftig Schluss sein. Echtzeit-Überweisung lautet das Zauberwort, neudeutsch auch Instant Payment genannt. Dadurch soll das überwiesene Geld innerhalb weniger Sekunden auf dem Konto des Empfängers sein. Die Grundlage dafür schafft eine neue Infrastruktur, die schon Ende 2017 europaweit in Betrieb gegangen ist.

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