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Steuern im Ruhestand gleich Altersarmut? |
Knappschaftliche Rentenversicherung
Träger der Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Die zuständigen Leistungsträger sind gem. § 23 Absatz 2 SGB I:in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Versicherte, die GRV unterscheidet generell zwischen Versicherungspflicht und Versicherungfreiheit. Die Versicherungspflicht umfasst nach § 1 SGB VI alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit (Zwangsversicherung). Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht auch für bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und –schiffer, Seelotsen, Selbständige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)) sowie u.a. auch für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose (§ 3 SGB VI). Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter und Berufs- oder Zeitsoldaten. Außrdem können bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreit werden, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI).
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