FAQ rund ums Basiskonto

FAQ rund ums Basiskonto

Am 18. Juni 2016 wurde der gesetzliche Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eingeführt. Seitdem hat jeder Verbraucher das Recht, sich ein sogenanntes Basiskonto einrichten zu lassen.

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Ohne Bankkonto ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben kaum möglich. Denn Löhne, Gehälter und Sozialleistungen werden in aller Regel aufs Konto überwiesen und viele Zahlungen bargeldlos, per Lastschrift oder Überweisung, getätigt. Schon vor einiger Zeit hatten sich die Banken und Sparkassen auf freiwilliger Basis dazu verpflichtet, wenigstens ein sogenanntes Jedermannskonto einzurichten.

Hierbei handelt es sich um ein Konto mit eingeschränkten Funktionen, das auf Guthabenbasis geführt wird. Doch längst nicht alle Geldinstitute hielten sich an die freiwillige Selbstverpflichtung. Immer wieder wurde Verbrauchern ein eigenes Girokonto verweigert.

Aber damit ist jetzt Schluss: Seit dem 18.06.2016 hat jeder Verbraucher bei Bedarf den gesetzlichen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Doch wie funktioniert das Ganze?

Hier FAQ rund ums Basiskonto!:

 

Was ist ein Basiskonto?

Beim Basiskonto handelt es sich um ein Zahlungskonto, das die grundlegenden Funktionen eines normalen Girokontos bieten muss. Das bedeutet, dass das Basiskonto mindestens

  • Ein- und Auszahlungen in bar,
  • Lastschriften,
  • Überweisungen und Daueraufträge sowie
  • Zahlungen mit einer Bankkarte

ermöglichen muss. Bietet die Bank im Allgemeinen auch eine Kontoführung online ein, muss sie das Online-Banking beim Basiskonto ebenfalls vorsehen.

Weitere Funktionen, die über die grundlegenden Mindestfunktionen hinausgehen, muss die Bank nicht einräumen. Auf freiwilliger Basis kann sie diese aber mit dem Kontoinhaber vereinbaren. Hierzu gehört beispielsweise auch die Einrichtung eines Dispositionskredits.

 

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Jeder Verbraucher, der sich legal in Deutschland aufhält, hat bei Bedarf Anspruch auf ein Basiskonto. Dies gilt ausdrücklich auch für Obdachlose, Asylsuchende, Flüchtlinge, Geduldete und andere Personen, denen bisher ein Bankkonto häufig verweigert wurde.

 

Welche Banken müssen ein Basiskonto anbieten?

Jedes Geldinstitut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, ist dazu verpflichtet, auch Basiskonten zur Verfügung zu stellen. Damit müssen also Privat- und Geschäftsbanken, Volks- und Raiffeisenbanken, Sparkassen sowie Onlinebanken Basiskonten einrichten.

Geldinstitute wie beispielsweise Depotbanken, Bürgschaftsbanken oder Förderbanken, die keine Zahlungskonten für Verbraucher führen, müssen hingegen keine Basiskonten anbieten.

 

Wie wird ein Basiskonto eröffnet?

Um ein Basiskonto einzurichten, muss sich der künftige Kontoinhaber an die gewünschte Bank wenden oder dort einen Antrag auf die Eröffnung eines Basiskontos stellen. Dazu muss ihm die Bank kostenfrei ein entsprechendes Antragsformular aushändigen. Betreibt die Bank einen Internetauftritt, muss das Antragsformular dort ebenfalls hinterlegt sein.

Nachdem der Bank der vollständig ausgefüllte Antrag vorliegt, hat sie zehn Geschäftstage lang Zeit für die Bearbeitung. Innerhalb dieser zehn Tage nach der Abgabe des Antrags muss die Bank dann das Basiskonto entweder einrichten oder dem Antragssteller schriftlich mitteilen, weshalb sie den Antrag ablehnt.

 

Kann die Bank den Antrag auf ein Basiskonto ablehnen?

Die Bank kann die Eröffnung des Basiskontos ablehnen. Allerdings sieht der Gesetzgeber nur fünf Gründe vor, die eine Ablehnung rechtfertigen können:

  1. Der Antragsteller verfügt bereits über ein Basiskonto oder ein Konto mit vergleichbaren Funktionen und kann dieses Konto uneingeschränkt nutzen.
  2. Der Antragsteller hatte bereits ein Basiskonto bei dieser Bank, das im Verlauf des vergangenen Jahres gekündigt wurde, weil die Kontoführungsgebühren über drei Monate lang nicht bezahlt wurden und der Zahlungsrückstand auf über 100 Euro angewachsen war.
  3. Der Antragsteller hatte bereits ein Basiskonto bei dieser Bank, das im Verlauf des vergangenen Jahres gekündigt wurde, weil das Basiskonto vorsätzlich für gesetzwidrige Zwecke genutzt wurde.
  4. Der Antragsteller wurde innerhalb der vergangenen drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die mit der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Antragsteller zusammenhängt und sich gegen die Bank, einen Bankmitarbeiter oder einen anderen Bankkunden richtete.
  5. Die Bank kann ihren Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäsche- oder Kreditwesengesetz nicht gerecht werden. Dieser Fall wird dann vorliegen, wenn sich der Antragsteller nicht ausweisen kann oder will.
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Aus anderen Gründen darf die Bank die Eröffnung eines Basiskontos nicht verweigern. Insbesondere eine schlechte Schufa, fehlende Bonität oder laufende Pfändungen sind somit keine zulässigen Ablehnungsgründe.

 

Was ist, wenn die Bank kein Basiskonto einrichten will?

Entscheidet die Bank, dass sie kein Basiskonto einrichten will, muss sie das dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen mitteilen. Neben einer Begründung muss die Bank den Antragsteller über seine Rechte aufklären. Außerdem muss dem Schreiben ein Formular beiliegen, durch das der Antragsteller einen Überprüfungsantrag bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellen kann.

Der Antragsteller kann daraufhin eine Überprüfung beantragen. Das Verfahren bei der BaFin ist für den Antragsteller kostenlos. Stellt die BaFin bei der Überprüfung fest, dass die Bank den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, kann sie die Eröffnung des Basiskontos anordnen. In diesem Fall muss die Bank das Basiskonto einrichten.

Statt an die BaFin kann sich der Antragsteller auch an eine Schlichtungsstelle wenden oder vor dem zuständigen Landgericht klagen. Die Anrufung der BaFin dürfte aber der sinnvollste Weg sein. Gibt die BaFin der Bank Recht, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung vor dem Landgericht klagen. Wirklich erfolgversprechend wird das aber nur in den wenigsten Fällen sein.

Übrigens: Ein Überprüfungsantrag bei der BaFin ist auch dann möglich, wenn zehn Geschäftstage vergangen sind und die Bank bis dahin noch nicht über den Antrag auf die Eröffnung eines Basiskontos entschieden hat.

 

Muss die Bank ein Basiskonto einrichten, wenn schon ein Giro-, P- oder Guthabenkonto vorhanden ist?

Verfügt der Antragsteller bereits über ein anderes Bankkonto und kann er dieses Bankkonto in vollem Umfang nutzen, muss kein (zusätzliches) Basiskonto eingerichtet werden.

Kann der Antragsteller sein vorhandenes Konto aber nur stark eingeschränkt oder gar nicht nutzen, beispielsweise weil das Konto gekündigt wurde oder die kontoführende Bank Geldeingänge mit eigenen Forderungen verrechnet, hat er Anspruch auf einen neues Basiskonto.

Führt der Antragsteller ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), muss kein Basiskonto bereitgestellt werden. Denn der Pfändungsschutz stellt bereits sicher, dass der Kontoinhaber sein Konto nutzen kann. Andersherum ist es aber möglich, die P-Konto-Funktion für das Basiskonto zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ansonsten kein P-Konto besteht, denn ein Verbraucher darf immer nur ein P-Konto haben.

Ein Guthabenkonto, auch als Jedermannskonto bekannt, hat in aller Regel einen eingeschränkten Leistungsumfang. So ist es beispielsweise meist nicht möglich, Kartenzahlungen vorzunehmen. Damit weist ein typisches Guthabenkonto einen geringeren Leistungsumfang auf als die Mindestleistungen, die für das Basiskonto vorgeschrieben sind.

Im Sinne des neuen Zahlungskontengesetzes wäre ein Guthabenkonto folglich kein voll nutzbares Konto. Deshalb dürfte der Kontoinhaber Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos haben. Vermutlich wird es aber so sein, dass die Banken bestehende Guthabenkonten einfach in Basiskonten umwandeln werden, um so den erweiterten Mindestumfang zur Verfügung zu stellen.

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Wie teuer ist ein Basiskonto?

Für das Basiskonto darf die Bank angemessene Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen. Was angemessen ist, definiert der Gesetzgeber aber nicht anhand von konkreten Beträgen. Grundsätzlich gilt nur, dass die Kontoführungsgebühren für ein Basiskonto nicht höher sein dürfen als die Entgelte, die die Bank für herkömmliche Girokonten berechnet.

 

Kann ein Basiskonto gekündigt werden?

Wie ein Girokonto kann der Kontoinhaber auch ein Basiskonto jederzeit kündigen. Die Bank kann ebenfalls eine Kündigung aussprechen, allerdings nur dann, wenn der Kontoinhaber

  • eine Straftat zu Lasten der Bank, eines Bankmitarbeiters oder eines Bankkunden begangen hat,
  • mit der Zahlung der Kontoführungsgebühren mehr als drei Monate und mit über 100 Euro im Rückstand ist,
  • das Konto für rechtswidrige Zwecke nutzt oder
  • bei der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hat.

Hat der Kontoinhaber das Konto länger als 24 Monate nicht mehr genutzt, bei einer anderen Bank ein weiteres, voll nutzbares Konto eröffnet oder eine allgemeingültige AGB-Änderung abgelehnt, kann die Bank ebenfalls kündigen. Voraussetzung ist aber, dass diese Gründe in den Vertragsklauseln vereinbart wurden.

Andere Kündigungsgründe erlaubt der Gesetzgeber nicht. Verschlechtert sich also beispielsweise die Bonität oder laufen Pfändungen über das Basiskonto, darf die Bank nicht kündigen.

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