Wichtige Infos und Tipps zum Beratungsprotokoll

Die wichtigsten Infos und Tipps zum Beratungsprotokoll 

Seit Anfang 2010 sind Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, jede Anlageberatung von Privatkunden, bei der es auch um Wertpapiere geht, in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren. 

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Die Grundlage für die Protokollpflicht schafft das “Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung”.

Was sich nun aber genau dahinter verbirgt und worauf es zu achten gilt, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos und Tipps zum Beratungsprotokoll:  

Welche Absichten verfolgt das Gesetz?

Das Gesetz macht es sich zum Ziel, Privatkunden besser vor einer falschen Anlageberatung zu schützen. Durch die Protokollpflicht sind Anlageberater dazu verpflichtet, jedes Beratungsgespräch im Zusammenhang mit Wertpapieren zu protokollieren.

Das Beratungsprotokoll muss dem Kunden dann vor dem Abschluss eines Geschäftes ausgehändigt werden. Der Kunde soll dadurch die Möglichkeit haben, nachzuprüfen, ob das Beratungsgespräch richtig erfasst wurde. 

Außerdem soll sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen können, wenn es wegen einer falschen Beratung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kunden und der Bank oder der Sparkasse kommt.

Ist beispielsweise aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich, dass der Kunde in ein sicheres Anlageprodukt investieren wollte, hat ihm das Geldinstitut aber zu einer riskanten Wertpapieranlage geraten, muss das Geldinstitut den Beweis dafür erbringen, dass die Beratung trotzdem richtig war. 

Vor Einführung der Protokollpflicht konnten Anleger ihre Schadensersatzansprüche häufig aus Mangel an Beweisen nicht durchsetzen. Genau an diesem Punkt soll das Beratungsprotokoll Anleger nun unterstützen. Die zweite große Änderung durch das Gesetz besteht in der verlängerten Verjährungsfrist. Vor der Neuregelung hatten Anleger nur drei Jahre lang Zeit, um Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung gerichtlich geltend zu machen. 

Die Verjährungsfrist wurde durch das Gesetz auf jetzt zehn Jahre verlängert. Zu beachten gilt aber, dass die Protokollpflicht nur für solche Beratungsgespräche gilt, die im Zusammenhang mit Wertpapieren erfolgen. Geht es bei dem Beratungsprotokoll beispielsweise um Festgeld oder ein Tagesgeldkonto, muss hingegen kein Beratungsprotokoll erstellt werden.  

Welche Inhalte müssen im Beratungsprotokoll aufgeführt sein?

Wie sie ihre Beratungsprotokolle konkret gestalten, können Banken und Sparkassen grundsätzlich selbst entscheiden. Der Gesetzgeber hat lediglich allgemeine Vorgaben festgelegt. 

Diese besagen, dass in einem Beratungsprotokoll stehen muss

·         aus welchem Anlass das Beratungsgespräch stattfand.

·         wie lange das Beratungsgespräch gedauert hat.

·         auf welchen Informationen über die persönliche Situation des Kunden die Beratung basierte.

·         welche Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen im Rahmen des Gesprächs besprochen wurden.

·         welche Wünsche und Anlageziele der Kunde geäußert hat und wie diese gewichtet sind. 

·         welche Produkte der Anlageberater empfohlen hat und wie er seine Empfehlungen begründet.

Der Anlageberater muss das Beratungsprotokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar davon vor einem Geschäftsabschluss übergeben. Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil das Beratungsgespräch telefonisch erfolgte, muss das Beratungsprotokoll dem Kunden umgehend zugeschickt werden. 

Gleichzeitig muss in dem Protokoll vermerkt sein, dass es der ausdrückliche Wunsch des Kunden war, das Geschäft schon vor der Aushändigung des Protokolls abzuschließen. Außerdem muss aus dem Protokoll hervorgehen, dass der Kunde innerhalb von einer Woche von dem Geschäft zurücktreten kann, falls das Beratungsprotokoll unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. 

Worauf sollte beim Beratungsprotokoll geachtet werden?

Durch die Protokollpflicht soll ein besserer Schutz vor einer Falschberatung erreicht werden. Diese Schutzfunktion kann aber nur dann greifen, wenn der Kunde das Beratungsprotokoll sorgfältig liest und überprüft, bevor er sich für ein Anlageprodukt entscheidet. 

Dabei gelten für die Überprüfung insbesondere folgende Tipps:

·         Der Kunde sollte immer darauf achten, dass das Beratungsprotokoll vollständig ist. Es gibt zwar keine verbindlichen Vorgaben dazu, wie ein Beratungsprotokoll im Einzelnen aussehen muss, im Hinblick auf die Inhalte hat der Gesetzgeber aber Bestimmungen festgelegt. 

So muss das Protokoll den Anlass und die Dauer des Gesprächs angeben, Informationen zur persönlichen Situation des Kunden sowie seinen Wünschen und Anlagezielen enthalten und die Produktempfehlungen des Beraters samt Begründungen auflisten. Außerdem muss das Beratungsprotokoll vom Anlageberater unterschrieben sein.  

·         Bei der Überprüfung ist wichtig, zu kontrollieren, ob die Gesprächsinhalte richtig wiedergegeben und die Angaben nachvollziehbar sind. 

Wurden beispielsweise Informationen zur persönlichen Situation falsch dargestellt, stimmen die Wünsche und Ziele im Protokoll nicht mit den Kundenvorgaben überein oder kann der Kunde die Gründe für eine Produktempfehlung nicht nachvollziehen, sollte er den Anlageberater darauf hinweisen und eine entsprechende Korrektur verlangen. 

·         Anders als der Anlageberater muss der Kunde das Beratungsprotokoll nicht unterschreiben. Sofern die Bank dennoch auf eine Unterschrift des Kunden besteht, dient dies ihrer eigenen Absicherung. Sollte es nämlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Falschberatung kommen, wird die Bank argumentieren, dass der Kunde die Inhalte des Beratungsprotokolls durch seine Unterschrift anerkannt hat. 

Vor allem bei weitreichenden Anlagegeschäften über größere Summen oder mit langen Laufzeiten ist es sehr ratsam, sich nicht nur auf das Beratungsprotokoll zu verlassen, sondern sich von einer Person begleiten zu lassen. Im Ernstfall kann diese nämlich als Zeuge auftreten und den Verlauf des Beratungsgesprächs sowie die Aussagen aus Sicht des Kunden bestätigen. 

Wichtig ist aber, dass diese Person tatsächlich nur eine Begleitperson ist. Schließt die Person das Geschäft zusammen mit dem Kunden ab, kommt sie als Zeuge nicht mehr in Frage.

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