Unzulässige Gebühren bei Darlehen

Übersicht über die zulässigen und unzulässigen Gebühren rund um Darlehen  

Entscheidet sich ein Verbraucher dazu, einen Kredit aufzunehmen, ist ihm in aller Regel durchaus bewusst, dass dafür bestimmte Kosten anfallen. Allerdings kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn sich der Kreditnehmer die Entgelte, die ihm der Kreditgeber in Rechnung stellt, genauer betrachtet.

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Nicht selten ist dann auch erst ein Gerichtsurteil notwendig, um die Streitigkeiten beizulegen. Welche Entgelte der Kreditgeber berechnen darf und welche nicht, erklärt die folgende Übersicht über die zulässigen und unzulässigen Gebühren rund um Darlehen. Dabei erhebt die Übersicht aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann selbstverständlich auch die individuellen Umstände im Einzelfall nicht berücksichtigen. 

Zulässige Gebühren bei Darlehen

Für zulässig hat der Bundesgerichtshof, kurz BGH, folgende Entgelte erklärt:

·         Bereitstellungszinsen und Ersatz für entgangene Gewinne

Stellt eine Bank einem Kunden ein Darlehen zur Verfügung, darf sie für den Zeitraum zwischen der Darlehenszusage und dem Abruf durch den Kunden Bereitstellungszinsen berechnen. Die Bank muss das Geld nicht unentgeltlich bereithalten, denn zum einen liegt es in der Entscheidung des Kunden, wann er das auf seinen Wunsch bereitgestellte Geld abruft. 

Zum anderen trifft die Bank keine Schuld, wenn der Kunde das Geld nicht gleich verwenden kann, sondern erst später benötigt. (Urteil vom 21.02.1985, Az.: III ZR 207/83) Im gleichen Urteil entschieden die Richter, dass auch eine Nichtabnahmeentschädigung zulässig ist. 

Nimmt ein Kunde den vereinbarten Darlehensbetrag, den die Bank auf seinen Wunsch bereitgestellt hat, nicht ab, kann die Bank mit diesem Geld während des Bereitstellungszeitraums keine Zinsgewinne erzielen. Aus diesem Grund darf sie eine Erstattung ihrer Verluste verlangen. Grundsätzlich kann dies auch in Form einer Pauschale erfolgen, wenn diese Pauschale nicht höher ist als der übliche Schaden. (Urteil vom 21.02.1985, Az.: III ZR 207/83) 

·         Schadensersatz bei vorzeitiger Rückzahlung

Zahlt ein Kunde seinen Kredit vorzeitig zurück, kann die Bank ein Entgelt für die entgangenen Gewinne verlangen. Diese sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung muss jedoch anhand der Rendite für eine Wiederanlage gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank berechnet werden. 

Ein Wert aus dem PEX-Index der Bankenverbände darf nicht die Berechnungsgrundlage bilden. (Urteil vom 30.11.2004, Az.: XI ZR 285/03) Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist es außerdem nicht zulässig, wenn die Bank eine pauschale Gebühr allein für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellt. (Urteil vom 26.01.2012, Az.: 2-21 O 324/11) 

·         Abschlussgebühren von Bausparkassen

Bausparkassen dürfen eine Abschlussgebühr berechnen, wenn ein Bausparvertrag abgeschlossen wird. Die Gebühr dient zwar zur Finanzierung der Kosten für die Neukundenwerbung durch Außendienstmitarbeiter, aber der Neukundenwerbung liegen nicht nur eigene Interessen der Bausparkassen zugrunde. 

Vielmehr ist es nach Ansicht des BGH so, dass die gesamte Bauspargemeinschaft von einem konstanten Neukundengeschäft profitiert. Bleibt der Zufluss neuer Geld nämlich aus, wird auch die Zuteilung zinsgünstiger Bauspardarlehen an bestehende Kunden unmöglich. 

Inwieweit Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen zulässig sind, ist hingegen bislang, anders als bei Privatdarlehen, noch nicht richterlich entschieden worden.   

Unzulässige Gebühren bei Darlehen

Der BGH hat folgende Entgelte für nicht zulässig erklärt:

·         Kontoführungsgebühren für ein Darlehenskonto bei einem Privatdarlehen

Richtet eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens ein Darlehenskonto ein, darf sie dafür keine gesonderten Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen. 

Dies liegt daran, dass ein solches Darlehenskonto keine besondere Dienstleistung für den Kreditnehmer ist, sondern die Bank vielmehr in ihrem eigenen Interesse tätig wird. Deshalb darf sie für diese Tätigkeit auch kein Entgelt verlangen. (Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10)

·         Gebühren für das Ausfertigen einer Löschungsbewilligung bei Grundschulden und Hypotheken

Kreditinstitute sind per Gesetz dazu verpflichtet, die Löschung einer Grundschuld oder Hypothek zu bewilligen. Daher dürfen sie für die eigentliche Bewilligung der Löschung auch keine gesonderten Gebühren verlangen. Sie dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Sachkosten in Rechnung zustellen, also beispielsweise die Kosten für eine Beglaubigung durch den Notar. (Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90)  

Nach Auffassung anderer Gerichte sind zudem folgende Entgelte nicht zulässig:

·         Gebühren für Kreditangebote, wenn kein Vertrag zustande kommt

Hat ein Kreditinstitut lediglich ein Angebot unterbreitet und nimmt der Kunde dieses Angebot nicht an oder kommt es aus anderen Gründen nicht zu einem Vertragsabschluss, muss der Kunde allein für das Angebot nichts bezahlen. 

Schließlich ist es ein übliches Risiko bei jeder geschäftlichen Tätigkeit, dass ein potenzieller Kunde wieder abspringt, ohne den Vertrag abzuschließen. (Rechtskräftiges Urteil vom OLG Dresden vom 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00)

·         Pauschale Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Im Rahmen der Preis- und Leistungsverzeichnisse der Banken dürfen keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen vereinbart werden. Die Banken werden ausschließlich in ihrem eigenen Interesse tätig, wenn sie beispielsweise Bonitätsprüfungen durchführen, um sich so vor Ausfällen zu schützen. 

Daher dürfen Banken solche Tätigkeiten nicht dem jeweiligen Kunden in Rechnung stellen. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass aus dem Vertrag nicht hervorging, ob die Bearbeitungsgebühren auch dann fällig werden, wenn der Kreditvertrag überhaupt nicht zustande kommt. (Rechtskräftiges Urteil vom OLG Karlsruhe vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10, und Urteil vom OLG Celle vom 13.10.2011, Az.: 3 W 86/11) 

Gebühren für Schätzungen und Besichtigungen

Einige Kreditinstitute sehen in ihren AGB eine sogenannte Schätz- und Besichtigungsgebühr für die Wertermittlung von einem Grundstück vor, das als Sicherheit bei einem Kredit eingesetzt werden soll. Eine solche Gebühr ist jedoch nicht zulässig, weil die Bank dadurch Kosten für eine Maßnahme auf den Kunden abwälzt, die ausschließlich in ihrem eigenen Interesse liegt. 

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az.: 1-6 U 17/09) Ein Urteil dazu, ob diese Entscheidung auch dann angewendet werden kann, wenn der Kunde verpflichtet wird, ein Wertgutachten vorzulegen, gibt es bislang noch nicht.

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