Infos zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Die wichtigsten Infos zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen 

§ 850c der Zivilprozessordnung hat für Schuldner eine sehr große Bedeutung. Diese gesetzliche Vorschrift regelt nämlich, welche Teile des Nettoeinkommens nicht pfändbar sind. Die festgelegten Freibeträge sollen zum einen sicherstellen, dass Schuldnern genügend Mittel bleiben, um ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. 

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Zum anderen sollen die Regelungen aber auch vermeiden, dass Schuldner infolge von durchgeführten Pfändungen auf Sozialleistungen angewiesen sind und somit letztlich der Gesetzgeber und die Steuerzahler für private Schulden anderer aufkommen müssten. Die Beträge, die nicht gepfändet werden dürfen, werden im Zwei-Jahres-Rhythmus angepasst. Die neueste Anpassung ist zum 01. Juli 2013 in Kraft getreten. 

Was sich dadurch konkret ändert und worauf Schuldner achten sollten, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: 

Die neuen Pfändungsfreigrenzen nach der Erhöhung

Zum 01. Juli 2013 wurden die Pfändungsfreigrenzen um rund 1,5 Prozent angehoben. Der monatliche Grundfreibetrag ist von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro gestiegen. Beträgt das monatliche Nettoeinkommen weniger als diese 1.045,04 Euro, kann somit nichts davon gepfändet werden.

Fällt das monatliche Nettoeinkommen höher aus als der Grundfreibetrag, bleibt dem Schuldner durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auch vom Mehrbetrag etwas mehr. Welche Beträge dann gepfändet werden können, ergibt sich aus der sogenannten Pfändungstabelle. 

Die Pfändungstabelle wird vom Bundesjustizministerium veröffentlicht und kann unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2013/gesamt.pdf eingesehen werden.

Für einen Alleinstehenden beispielsweise, der nicht unterhaltspflichtig ist und monatlich 1.500 Euro netto verdient, haben die neuen Pfändungsfreigrenzen zur Folge, dass er künftig 1.181,53 Euro von seinem Lohn behalten kann. Verdient er hingegen nur 1.100 Euro netto monatlich, dürfen lediglich 38,47 Euro von seinem Lohn gepfändet werden. 

Ihm bleiben also 1.061,53 Euro. Ist der Schuldner gegenüber einer oder mehreren Personen unterhaltspflichtig, erhöht sich sein unpfändbares Einkommen um 393,30 Euro für die erste Person und um jeweils 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Ein Schuldner, der aufgrund gesetzlicher Pflichten an fünf oder mehr Personen Unterhalt zahlt, kann somit bis zu 2.314,82 Euro verdienen. Erst das Einkommen, das diese Grenze übersteigt, wird bei Pfändungen berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner den Unterhalt tatsächlich bezahlt und dies auch nachweisen kann. Wird das Einkommen des Schuldners wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, gelten die Vorschriften allerdings nicht. Stattdessen finden in diesem Fall die Regelungen gemäß § 850d ZPO Anwendung. 

Die automatische Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreigrenzen

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 01. Juli ausbezahlt werden. Übergangsregelungen gibt es nicht. Außerdem treten die Pfändungsfreigrenzen automatisch in Kraft. Arbeitgeber sind deshalb grundsätzlich dazu verpflichtet, die angehobenen Freibeträge bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Pfändungen und Abtretungen, die bereits seit längerer Zeit bestehen.  

Gleiches gilt für Kreditinstitute. Führt der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, muss seine Bank sowohl den erhöhten Sockelfreibetrag von 1.045,54 Euro als auch die höheren Grundfreibeträge für die weiteren Personen beachten. 

Neue Bescheinigungen für Freibeträge, die wegen Unterhaltsverpflichtungen oder als Sozialleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft bereits geschützt sind, oder für geschützte Geldeingänge wie etwa das Kindergeld, muss der Schuldner dabei nicht vorlegen.

Wendet der Arbeitgeber, der Sozialleistungsträger oder die Bank noch die alte Pfändungstabelle an und überweist folglich höhere Beträge an den pfändenden Gläubiger, kann der Schuldner die irrtümlich zuviel ausgezahlten Beträge von demjenigen, der die Überweisung veranlasst hat, zurückverlangen. 

Dies verursacht jedoch nicht nur einen Mehraufwand und kann für einen Schuldner in einer ohnehin schon angespannten finanziellen Lage ärgerlich sein, sondern kann zudem zu unnötigen Unstimmigkeiten führen. Der Schuldner sollte deshalb sicherheitshalber bei seinem Arbeitgeber oder dem Sozialleistungsträger und bei seiner Bank einfach nachfragen, ob die neuen Pfändungsfreigrenzen bereits berücksichtigt werden.   

Keine automatische Anpassung bei gerichtlichen Beschlüssen und Bescheiden

Wird eine Pfändung durchgeführt, bei der die Höhe der pfändbaren Beträge von einem Gericht oder einem öffentlichen Gläubiger individuell festgelegt wurde, werden die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch an die neue Pfändungstabelle angepasst.

Liegt beispielsweise eine Kontopfändung vor und gibt es hierzu einen gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens, sollte sich der Schuldner umgehend an das Vollstreckungsgericht wenden und die Änderung des Beschlusses samt Anhebung der Freigrenzen beantragen. 

Basiert die Kontopfändung auf dem Bescheid von einem öffentlichen Gläubiger, muss eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bei ihm beantragt werden. Der Schuldner ist aber gut beraten, wenn er sich mit seinem Antrag nicht allzu viel Zeit lässt. 

Ungeachtet der neuen Pfändungsfreigrenzen bleiben die vorhandenen Gerichtsbeschlüsse und Bescheide von öffentlichen Gläubigern nämlich solange gültig, bis der kontoführenden Bank anders lautende Entscheidungen vorliegen.

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