Fragen und Antworten zum P-Konto

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto und den Änderungen

Das P-Konto wurde im Jahre 2010 eingeführt und grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber den Anspruch darauf, dass seine Bank sein bisheriges Girokonto als P-Konto führt. 

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Das Besondere an einem P-Konto ist, dass es zwar wie ein normales Girokonto genutzt werden kann, im Fall einer Kontopfändung jedoch sicherstellt, dass der Kontoinhaber weiterhin über Geld bis zur Höhe der geschützten Freibeträge verfügen kann. 

Ab 2012 enden die alten Regelungen zum Pfändungsschutz und zum Schutz von Sozialleistungen. Für Kontoinhaber mit Kontopfändung und Empfänger von Sozialleistungen, deren Konto überzogen ist, kommt dem P-Konto damit eine wichtige Rolle zu. 

Was es nun aber konkret mit dem P-Konto auf sich hat, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto und den Änderungen: 

Was ist ein P-Konto genau?

Die Bezeichnung P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto und ein P-Konto ist zunächst einmal ein Konto, das wie ein normales Girokonto genutzt werden kann. Das bedeutet, auf dem P-Konto können einerseits Arbeitseinkommen, Renten,  Sozialleistungen und andere Einzahlungen eingehen und andererseits kann der Kontoinhaber Geld abheben, Überweisungen tätigen und Daueraufträge oder Lastschriften einrichten.

Lediglich bonitätsabhängige Leistungen können ausgeschlossen sein. Im Unterschied zu einem normalen Girokonto schützt das P-Konto jedoch das Guthaben vor dem Zugriff durch Gläubiger. Als Grundfreibetrag sind dabei 1.028.89 Euro pro Monat geschützt, weitere Beträge können durch einen entsprechenden Nachweis beantragt werden. 

Kommt es zu einer Kontopfändung, wird nur dann Geld an den Gläubiger ausgezahlt, wenn das Kontoguthaben die geschützten Freibeträge übersteigt.   

Wer sollte sein Girokonto als P-Konto führen?

Das P-Konto ist dringend für diejenigen zu empfehlen, deren Konto gepfändet ist oder die Sozialleistungen erhalten und ein überzogenes Konto haben. Dies liegt daran, dass die alten Regelungen zum Pfändungsschutz und zum Schutz von Sozialleistungen am 31.12.2011 enden. Diese Regelungen sahen vor, dass im Fall einer Kontopfändung ein monatlicher Freibetrag bei Gericht oder der pfändenden Behörde beantragt werden konnte, der dann nicht pfändbar war und das Existenzminimum sicherte. 

Empfänger von Sozialleitungen konnten bislang innerhalb von 14 Tagen immer über dieses Geld verfügen. Beide Regelungen entfallen am dem 01.01.2012 auf einem normalen Girokonto. Um sicherzustellen, dass ein monatlicher Betrag zum Leben bleibt oder weiterhin über die Sozialleistungen verfügt werden kann, ist somit die Umwandlung in ein P-Konto unbedingt notwendig. 

Die Umwandlung sollte dabei bis spätestens zum 27.12.2011 beantragt werden, damit das Girokonto ab dem 01.01.2012 als P-Konto weitergeführt wird. Allerdings ist ein P-Konto tatsächlich nur für diejenigen ratsam, die verschuldet sind oder die Sozialleistungen erhalten und deren Konto überzogen ist. 

Kontoinhaber, die schwarze Zahlen schreiben oder keine Kontopfändung zu befürchten haben, brauchen kein P-Konto. Ihre Kreditwürdigkeit könnte durch eine Meldung an beispielsweise die SCHUFA unnötigerweise beeinträchtigt werden.   

Wie viele Girokonten durch in P-Konten umgewandelt werden?

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Es ist also nicht möglich, mehrere Girokonten in P-Konten umzuwandeln, um sich so mehrere Freibeträge zu sichern. Der Kontoinhaber muss bei der Einrichtung der P-Kontos schriftlich versichern, dass er nur dieses eine P-Konto führt. 

Zudem kann die Bank oder Sparkasse eine entsprechende Meldung an beispielsweise die SCHUFA weiterleiten. Im Unterschied zu einem normalen Girokonto kann ein P-Konto außerdem nicht als Gemeinschaftskonto, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wurde das Girokonto bislang als Gemeinschaftskonto geführt, muss es zunächst auf einen Kontoinhaber umgeschrieben werden. Der zweite Kontoinhaber, beispielsweise der Ehepartner, kann dann entweder eine Verfügungsberechtigung erhalten oder ein eigenes Konto eröffnen.   

Bietet jede Bank P-Konten an und wie hoch sind die Gebühren?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jede Bank und Sparkasse ein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragsstellung in ein P-Konto umwandeln muss. Allerdings gilt dies ausschließlich für die Umwandlung eines bestehenden Kontos. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Bank ein neues Konto eröffnet, gibt es trotz freiwilliger Selbstverpflichtung der Banken grundsätzlich nicht. 

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei erfolgen. Da der Gesetzgeber erlaubt, Kontoführungsgebühren zu erheben, wird die Kontoführung selbst aber vermutlich nicht unentgeltlich erfolgen. Allerdings gibt der Gesetzgeber vor, dass sich die Kontoführungsgebühren in dem Kostenrahmen bewegen müssen, der auch für normale Girokonten üblich ist. 

Dies erklärt sich damit, dass das P-Konto nicht als eigenständiges Modell für Konten, sondern lediglich als Ergänzung zum bestehenden Konto zu verstehen ist. Insofern dürfen sich die Kontoführungsgebühren infolge einer Umwandlung nicht unangemessen erhöhen.  

Welche Beträge schützt das P-Konto?

Das P-Konto schützt zunächst einmal automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei diesem Guthaben um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder andere Einzahlungen handelt. Bis zu dem Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber sein Konto in vollem Umfang nutzen, also beispielsweise Bargeld abheben oder Überweisungen tätigen. 

Liegt eine Kontopfändung vor, erhält der Gläubiger nur dann Geld, wenn das Guthaben höher ist als 1.028,89 Euro. Neben dem Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber den Schutz weiterer Beträge beantragen, beispielsweise wenn er für andere Personen sorgt und eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht oder wenn auf dem P-Konto auch Sozialleistungen für die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft eingehen.

In diesem Fall können für die erste zusätzliche Person 387,22 Euro und für jede weitere Person jeweils 215,73 Euro freigegeben werden. Außerdem kann der Schutz des Kindergeldes, des Pflegegeldes und weiterer bestimmter Sozialleistungen beantragt werden. 

Um die weiteren Beträge zu schützen, muss der Kontoinhaber seiner Bank entsprechende Bescheinigungen vorlegen. Diese Bescheinigungen können vom Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger, der Familienkasse, einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle ausgestellt werden. Wie lange eine Bescheinigung gilt, hängt von der Entscheidung der Bank ab. 

Allerdings muss sie den Kontoinhaber über den Zeitraum informieren, damit er die Möglichkeit hat, eine Folgebescheinigung vor Ablauf der Frist einzureichen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass es die bisherige Kontoblockade auf dem P-Konto nicht gibt. Anders als bislang ist das Konto in den ersten zwei Wochen nach Eingang einer Kontopfändung somit nicht gesperrt, sondern der Kontoinhaber kann sein P-Konto jederzeit in vollem Umfang bis zur Höhe seiner geschützten Freibeträge nutzen. 

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch nach Eingang einer Pfändung noch möglich?

Ab dem 01. Januar 2012 entfällt jeglicher Pfändungsschutz auf dem normalen Girokonto. Das Einkommen, die Rente, Sozialleistungen oder auch das Kindergeld sind somit nicht mehr vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt, so dass der Kontoinhaber schlimmstenfalls nicht einmal mehr über das Existenzminimum verfügt. 

Ist das Girokonto überzogen und erhält der Kontoinhaber Sozialleistungen, ist er künftig auch innerhalb der ersten 14 Tage nach Eingang auf das Entgegenkommen seiner Bank eingewiesen. Diese kann den Geldeingang nämlich grundsätzlich mit dem Minus verrechnen und die Auszahlung verweigern. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung besteht künftig nur noch auf dem P-Konto. 

Es ist allerdings nicht notwendig, das Girokonto vorsorglich in ein P-Konto umzuwandeln, wenn eine Pfändung befürchtet wird. Ist eine Pfändung zugestellt worden, kann das Girokonto auch rückwirkend noch umgewandelt werden. Die Umwandlung muss allerdings innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Pfändung beantragt werden. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung innerhalb von vier Tagen durchzuführen. Der Basispfändungsschutz gilt nach der Umwandlung dann rückwirkend ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Kontopfändung eingegangen ist. 

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 Thema: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto und den Änderungen ab 2012

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